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3. Die Erschiessung des Häftlings Mietek Szczypior
4. Die Mitwirkung des Angeklagten Münzberger an der Erhängung von fünf Häftlingen des oberen Lagers
5. Seine Beteiligung an einer Erschiessung von 24 Häftlingen
6. Seine Mitwirkung bei der Erschiessung des jüdischen Restkommandos
V. Die innere Einstellung des Angeklagten Münzberger zu seinem Einsatz in Treblinka
H. Der Angeklagte Lambert
I. Seine persönlichen Verhältnisse
II. Seine Aufgaben in Treblinka
III. Die innere Einstellung des Angeklagten Lambert zu seinem Einsatz in Treblinka
I. Der Angeklagte Ru.
I. Seine persönlichen Verhältnisse
II. Seine Aufgaben im Vernichtungslager Treblinka
III. Die in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnte Mitwirkung des Angeklagten Ru. an der Erschiessung des jdischen Restkommandos an der Erschiessung des jdischen Restkommandos
IV. Die innere Einstellung des Angeklagten Ru. zu seinem Einsatz im Vernichtungslager Treblinka
J. Der Angeklagte H.
I. Seine persönlichen Verhältnisse
II. Seine Aufgaben im Vernichtungslager Treblinka
III. Seine innere Einstellung zu den Vorgängen in Treblinka
Dritter Teil:
Die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Angeklagten im Vernichtungslager Treblinka
1. Fragen des Strafprozessrechts
A. Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf die Angeklagten
B. Die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses vom 6. Mai 1964
C. Zur Verjährung der Strafverfolgung
2. Materiellrechtliche Fragen
A. Die Strafbarkeit der Haupttäter
B. Die rechtliche Beurteilung der von den Angeklagten Franz, Matthes und Miete begangenen Taten
I. Ihre Mitwirkung bei der Massentötung
1. Franz
2. Matthes
3. Miete
II. Erwiesene Einzeltaten (sogenannte Exzesstaten) des Angeklagten Franz außerhalb der Massentötungen, die im Eröffnungsbeschluss und in der Anklageschrift aufgeführt sind
1. Die Erschiessung von mindestens 10 Häftlingen Anfang September 1942 als Vergeltung für den Überfall auf Max Biala
2. Selektion von mindestens 80 Arbeitsjuden am Tage nach dem Tode von Max Biala und ihre Überstellung zur Erschiessung im Lazarett
3. Erschiessung des Itzek Choncinsky auf der Latrine
4. Der Tod des jüdischen Arztes Dr. Roland Choranzicky
5. Verletzung eines Häftlings durch einen Schuss mit dem Jagdgewehr und seine Liquidierung im Lazarett
6. Der Tod des Hans Burg
7. Erschiessung von sieben Häftlingen
8. Erschiessung eines Häftlings wegen Nichtabtrennung eines Davidsterns
9. Erschiessung eines jungen Häftlings im oberen Lager
10. Erschiessung der Häftlinge Chaim Edelmann, Jakob Edelmann und Salk Wolfowicz
11. Erschiessung von zwei Häftlingen im Lazarett im Anschluss an den sogenannten Sport
12. Erschiessung eines Häftlings im Lazarett, den er zuvor durch einen Peitschenhieb am Auge verletzt hatte
13. Erschiessung des Häftlings Eliasz Adlerstein im oberen Lager
14. Erschiessung des Häftlings Mendel Nuessenbaum im oberen Lager vom Pferd aus
15. Tötung des Goldjuden Stern
16. Tötung eines Häftlings im Lazarett, der zuvor durch einen Schuss in die Hüfte verletzt worden war
17. Erschiessung eines von Barry gebissenen Häftlings im Lazarett
18. Erhängung eines Häftlings im oberen Lager
19. Liquidierung des aus mindestens 25 Personen bestehenden Restkommandos Ende November 1943
III. Erwiesene Exzesstaten des Angeklagten Matthes außerhalb der Massentötungen, die im Eröffnungsbeschluss und in der Anklageschrift aufgeführt sind
1. Die Selektion von mindestens fünf fleckfieberkranken Häftlingen zur Erschiessung im Lazarett
2. Erschiessung des Warschauers Alek Weintraub
3. Erschiessung des Josel Rosenbaum und eines Häftlings mit dem Vornamen David
IV. Erwiesene Exzesstaten des Angeklagten Miete außerhalb der Massentötungen, die im Eröffnungsbeschluss und in der Anklageschrift aufgeführt sind
1. Die Erschiessung des Starsze Lipchitz und eines anderen Häftlings im Anschluss an den sogenannten Sport im Lazarett
2. Die Erschiessung eines jungen Häftlings auf dem Sortierplatz wegen Nichtabtrennung eines Davidsterns
3. Erschiessung eines Häftlings, der beim Leichentransport in die Lazarettgrube gerutscht war
4. Die Erschiessung von fünf Fleckfieberkranken im Lazarett
C. Die rechtliche Beurteilung der von den Angeklagten Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. begangenen Taten
I. Ihre Mitwirkung bei der Massentötung
Im Einzelnen haben die Angeklagten Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. folgende Beihilfehandlungen zur Massenvernichtung geleistet:
1. Mentz
2. Münzberger
3. Stadie
4. Suchomel
5. Lambert
6. Ru.
II. Erwiesene Beihilfehandlungen der Angeklagten Mentz und Stadie außerhalb der Massentötungen, die im Eröffnungsbeschluss und in der Anklageschrift aufgeführt sind
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Mentz bei der Erschiessung des mindestens 25 Personen umfassenden jüdischen Restkommandos
2. Die Beteiligung des Angeklagten Stadie an der Erschiessung des Lagerältesten Rakowski
D. Das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen bei den Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Suchomel, Stadie, Lambert und Ru.
In der Hauptverhandlung sind zwar auch einige Fälle erörtert worden, bei denen SS-Gerichte harte Strafen gegen Angehörige der SS, des SD und der Polizei verhängt hatten. Diese harten Strafen wurden jedoch sämtlich nicht wegen der Weigerung, verbrecherische Befehle durchzuführen, ausgesprochen, sondern wegen anderer Delikte, die auch von regulären Wehrmachtsgerichten hart bestraft worden wären.
Es handelt sich hier im Wesentlichen um folgende Fälle:
I. a. Fall Eckers
I. b. Der Fall Hillesheim
I. c. Fall Bell
I. d. Fall Kremer
I. e. Fall Stegemann
I. f. Fall Asbach
I. g. Der Fall eines Kriminaloberassistenten aus Bielitz
Damit ist nachgewiesen, dass bei allen diesen Verurteilungen von SS-Männern und Polizeibeamten die Verweigerung verbrecherischer Befehle für sich allein keine Rolle gespielt hat. Das Schwurgericht ist besonders eingehend der Frage nachgegangen, wie Befehlsverweigerungen ohne Kriegsgerichtsverfahren geahndet wurden. Auch für eine solche außergerichtliche, disziplinarische Bestrafung von Befehlsverweigerungen bei der SS gab es besondere Richtlinien. Wie der ehemalige SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS vd Ba. eidlich und überzeugend dargelegt hat, war es nicht möglich, dass ein SS-Kommandeur einen SS-Mann wegen einer Befehlsverweigerung, die sich nicht beim Kampfeinsatz oder vor versammelter Mannschaft abspielte, von sich aus erschießen oder ihn in eine Bewährungseinheit beziehungsweise in ein Konzentrationslager bringen lassen konnte. Diese Rechte hatte, wie der Zeuge weiter ausgeführt hat, nicht einmal ein SS-General. Wäre derartiges vorgekommen, dann hätte der betreffende Kommandeur oder General mit schärfsten Maßnahmen seitens des Reichsführers Himmler rechnen müssen, der nach der Darlegung des Sachverständigen Dr. Buch. bei aller Härte gegenüber den Juden und den deutschen Kriegsgegnern sich seinen Leuten gegenüber in Disziplinarsachen verhältnismäßig milde zeigte, insbesondere dann, wenn das angebliche oder tatsächliche Fehlverhalten mit gesundheitlichem oder nervlichem Versagen begründet wurde. Ungeachtet dieser allgemeinen Feststellungen hat das Schwurgericht in einer langandauernden Beweisaufnahme zahlreiche Zeugen dazu gehört, wie einzelne Fälle von Befehlsverweigerungen, die bei der Exekution von Zivilpersonen im Kriege vorkamen, durch die jeweiligen Vorgesetzten ohne Einschaltung eines Kriegsgerichts tatsächlich behandelt wurden. In der überwiegenden Zahl der erörterten Fälle hat die Befehlsverweigerung den Betroffenen keine oder nur verhältnismäßig geringe Nachteile für Leib oder Leben eingebracht. Nur in wenigen Fällen, die sich überdies nicht mit Vorkommnissen in einem Vernichtungslager vergleichen lassen, sind Befehlsverweigerungen von den Vorgesetzten mit besonderer Härte geahndet worden.
Zur letzteren Gruppe gehören insbesondere folgende Fälle:
II. a. Fall Noske
II. b. Erschiessung eines SS-Mannes in der Nähe von Riga
II. c. Die Erschiessung eines Schutzpolizisten
In der Hauptverhandlung sind außerdem noch mehrere Fälle erörtert worden, in denen Vorgesetzte gegen SS-Männer unter anderem wegen Eigentumsdelikten und wegen Verstoßes gegen die Geheimhaltungsvorschriften harte Bestrafungen ausgesprochen haben. Keiner der vernommenen Zeugen hat jedoch etwas darüber bekundet, dass in einem Vernichtungslager oder Konzentrationslager tätig gewesene SS-Männer deshalb Nachteile für Leib oder Leben erlitten, weil sie sich geweigert hatten, an der Massenvernichtung unschuldiger Menschen teilzunehmen. Auch der als Zeuge gehörte Staatssekretär a.d. Glo. hat hierzu nichts Bestimmtes sagen können. Er will lediglich gesprächsweise von Urlaubern in Berlin gehört haben, dass SS-Männer wegen ihrer Weigerung, Juden zu erschießen, selbst getötet worden sein sollen. Einen auch nur annähernd konkreten Fall hat er aber nicht nennen können. Viel zahlreicher sind dagegen die durch die Beweisaufnahme erwiesenen Fälle, bei denen Befehlsverweigerern gar nichts geschehen ist oder bei denen sie nur mit Degradierung beziehungsweise Pensionierung disziplinarisch gemaßregelt worden sind.
Es handelt sich unter anderem um folgende Fälle:
III. a. Fall Korsemann
III. b. Fall Jungklaus
III. c. Fall Zech
III. d. Der Fall zweier Kriminalsekretäre
III. e. Fall Rieger
III. f. Fall En.
III. g. Fall Hof.
III. h. Fall Herr.
III. i. Fall Die.
III. j. Fall Will.
III. k. Fall Dr. Ratzelsberger
III. l. Der Fall eines SS-Unterscharführers
III. m. Der Fall eines jungen SS-Obersturmführers
Die Feststellungen zu den Fällen k., 1. und m. beruhen auf der eidlichen Bekundung des Schriftstellers, ehemaligen katholischen Geistlichen und SS-Sturmbannführers Hart., zum Fall m. außerdem noch auf der eidlichen Bekundung des Angestellten und früheren SS-Brigadeführers Schu. und auf der uneidlichen Aussage des Angestellten und ehemaligen SS-Gruppenführers Str. Alle diese Feststellungen darüber, wie Befehlsverweigerungen von SS-Männern und Polizeiangehörigen, die im Zusammenhang mit der Erschiessung von Zivilpersonen stehen, disziplinarisch geahndet oder auch nicht geahndet wurden, lassen sich jedoch nur in stark eingeschränktem Masse auf die Verhältnisse der Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Suchomel, Stadie, Lambert und Ru. übertragen, denn die einzelnen Befehlsverweigerungen ereigneten sich nicht in einem Vernichtungslager und nicht im Raume Lublin, sondern in ganz anderen Gebieten und unter ganz anderen Gegebenheiten. Zudem waren sie den Angeklagten zur Tatzeit nicht bekannt, so dass sie ihr Verhalten keineswegs danach ausrichten konnten. Für die Angeklagten selbst kommt es deshalb in der Hauptsache darauf an, ob für sie in Treblinka objektiv eine Zwangs- und Notstandslage bestanden hat. Das Schwurgericht hat deshalb seine besondere Aufmerksamkeit der Persönlichkeit des Inspekteurs Christian Wirth zugewandt, von dem diese Zwangs- und Notstandslage nach der Darstellung der Angeklagten allein ausgegangen sein soll. Indessen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass Wirth einen deutschen SS-Mann wegen einer Befehlsverweigerung getötet oder in ein Konzentrationslager gebracht hat. Wohl hat der Krankenpfleger U. ausgesagt, Wirth habe den aus Berlin stammenden SS-Mann Kaimer deshalb für einige Monate in ein Konzentrationslager einweisen lassen, weil Kaimer, der während der Euthanasieaktion in der Hadamarer Heil- und Pflegeanstalt eingesetzt gewesen sei, in einer Gaststätte in Hadamar unter dem Einfluss von Alkohol laut von der Euthanasie gesprochen und hierdurch Aufsehen erregt habe. Das kann zutreffen, denn die mit der höchsten Geheimhaltungsstufe ausgestattete Euthanasieaktion wurde durch Kaimer unbeteiligten Bürgern bekannt, und Wirth war deshalb gehalten, den in seinen Augen geschwätzigen Kaimer aus Hadamar zu entfernen und ihn in ein Konzentrationslager zu schaffen. Indessen kann Kaimer nur einige Monate inhaftiert gewesen sein, da er bereits Mitte 1942 dem SS-Sonderkommando Treblinka angehört hat. Auch in Treblinka war Wirth freilich auf Kaimer, der ihm in Hadamar Ärger bereitet hatte, nicht gut zu sprechen. Er teilte ihn zur Überwachung des Leichentransportes und zur Säuberung der Gaskammern im oberen Lager ein, einer Tätigkeit, die Kaimer nicht zusagte. Da er überdies schwermütig veranlagt war, erschoss er sich an einem Tag im Spätsommer 1942, wie die beiden Angeklagten Suchomel und H. übereinstimmend angegeben haben. Jedoch kann keine Rede davon sein, dass Wirth den Selbstmord Kaimers durch außergewöhnliche Schikanen erzwungen hat, denn außer Kaimer mussten noch mehrere andere SS-Männer im Totenlager und auch beim Leichentransport Dienst tun. Auch hat die Beweisaufnahme nichts dafür ergeben, dass Kaimer innerlich gegen die Judenvernichtung eingestellt und dass Wirth eine solche ablehnende Einstellung Kaimers bekannt gewesen ist. Die Behauptung der Angeklagten, man habe der Witwe Kaimers mitgeteilt, ihr Ehemann sei beim Partisaneneinsatz ums Leben gekommen, spricht gegen eine solche Annahme. Der in der Hauptverhandlung mehrfach erörterte Tod des SS-Unterscharführers Jirmann im Lager Belzec ist ebenfalls nicht auf Wirth zurückzuführen. Hierzu hat der Zeuge G. folgendes ausgesagt: An einem Abend im Oktober 1942, als es bereits dunkel gewesen sei, habe Jirmann den Auftrag erhalten, zwei in einem Bunker eingesperrte ukrainische Wachmänner zu erschießen. Auf seine Bitte habe er ihn begleitet. Als Jirmann den Bunker geöffnet habe, hätten sich die beiden Ukrainer auf Jirmann gestürzt in der Hoffnung, ihn zu überwältigen und so zu entkommen. Als einer der Ukrainer aus dem Bunker herausgekommen sei, habe er, G., auf ihn geschossen und ihn verwundet. Als eine zweite Person aus dem Bunker herausgekommen sei, habe er ebenfalls geschossen, da er angenommen habe, es handele sich um den zweiten Ukrainer. Tatschlich sei es jedoch Jirmann gewesen, der durch diesen Schuss getötet worden sei. Diese Darstellung haben die Zeugen D. und Ob. bestätigt. Ob. kam damals zusammen mit Wirth wegen des Todes von Jirmann sofort von Lublin nach Belzec. Die Angeklagten mit Ausnahme von Franz haben gegen die Aussagen dieser drei Zeugen keinerlei Einwände erhoben. Der Angeklagte Franz verdient aber mit seiner Einlassung, Jirmann sei nicht durch einen Unglücksfall, sondern absichtlich und auf Anweisung von Wirth getötet worden, schon deshalb keinen Glauben, weil er im Oktober 1942 längst nicht mehr in Belzec gewesen ist und deshalb keine eigene Kenntnis von den Vorgängen um den Tod Jirmanns haben kann. Wenn auch kein einziger Fall bekannt geworden ist, in dem Wirth einen SS-Mann wegen einer Befehlsverweigerung im Rahmen der Aktion Reinhard getötet oder in ein Konzentrationslager gebracht hat, so ist andererseits aufgrund der Angaben der Angeklagten und der zahlreichen Zeugen, so des Rechtsanwalts A., des Krankenpflegers U., des Schlossers D., des Kellners Ob. und des Krankenpflegers G., nicht zu verkennen, dass Wirth ein Raubein und ein Grobian war, der seine Leute anzubrüllen pflegte, der ihnen mit Erschießen und Einweisung in ein Konzentrationslager drohte, wenn sie nicht eifrig genug mitmachten, der in wenigen Einzelfällen mehrtägige Arreststrafen verhängte und der vereinzelt auch gegen SS-Leute handgreiflich wurde. Die Beweisaufnahme hat aber keinen einzigen Fall ergeben, bei dem Wirth darüber hinaus Mitglieder der in den Vernichtungslagern tätigen deutschen SS-Kommandos erheblich misshandelt, in ein Konzentrationslager eingewiesen oder gar getötet hätte. Dass man bei einem standhaften, energischen Auftreten selbst gegenüber dem cholerischen Wirth etwas ausrichten konnte, geht aus den Angaben der Angeklagten Franz und Stadie hervor. So hat sich Franz, wie er selbst sagt, im Jahre 1942 gegenüber Wirth geweigert, anstelle seines Kameraden Niemann die Leitung des Totenlagers in Belzec zu übernehmen. Er will zwar dafür eine Ohrfeige Wirths habe hinnehmen müssen, ansonsten ist ihm jedoch, wie er selbst einräumt, nichts weiter geschehen. Der Angeklagte Stadie hat angegeben, er habe Wirth mehrfach um seine Ablösung aus Treblinka gebeten, bis Wirth ihn schließlich im Juli 1943 zum Arbeitslager Lublin versetzt habe, in dem keine Massentötungen durchgeführt worden seien. Nach seinen eigenen Angaben hat Stadie hierbei außer einigen unfreundlichen Anranzern keinerlei Nachteile durch Wirth erlitten und seinen Dienstgrad behalten. Der Angeklagte Ru. hat zudem einen Fall geschildert, wonach ein junger SS-Mann mit dem Vornamen Alfred ein schriftliches Gesuch um Versetzung zur Front gestellt hat. Wie Ru. weiter glaubhaft dargelegt hat, hat Wirth diesen jungen SS-Mann deswegen nicht schikaniert, im Gegenteil, der junge SS-Mann hat mit seinem Gesuch Erfolg gehabt, da er unmittelbar nach dem Aufstand am 2.August 1943 zu einer Fronttruppe versetzt worden ist. Aufgrund aller dieser Feststellungen ist das Schwurgericht davon überzeugt, dass in Treblinka für keinen der Angeklagten objektiv eine Zwangs- oder Notstandslage im Sinne der 52, 54 StGB bestanden hat, so dass sie aufgrund dieser beiden Vorschriften nicht entschuldigt werden können. Auch auf einen Putativnotstand oder einen Putativnötigungsnotstand können sich die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. nicht mit Erfolg berufen. Das könnten sie nur dann, wenn die vermeintliche Leibes- oder Lebensgefahr im Sinne des 54 StGB oder die vermeintliche Zwangslage im Sinne des 52 StGB der Beweggrund für die Ausführung der verbrecherischen Befehle gewesen wäre (vergleiche die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 22.Januar 1963 - 1 StR 457/62 -, Seite 4 unten und Seite 5 oben und vom 2.Oktober 1963 - 2 StR 269/63 -, Seite 14 sowie Schnke-Schrder, 12.Auflage, Anmerkung 16 zu 52 StGB und Anmerkung 17 zu 54 StGB). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Angeklagten Franz, Matthes und Miete haben nach der Überzeugung des Schwurgerichts deshalb bei der Massentötung mitgewirkt und deshalb zahlreiche Exzesstaten allein oder als Mittäter begangen, weil ihnen in Treblinka die Gelegenheit geboten wurde, ihrem sadistischen Treiben zu frönen, indem sie Menschen töten durften, ohne eine Bestrafung befürchten zu müssen. Die entfernte Möglichkeit, sie hätten wegen einer irrig angenommenen Notstands- oder Zwangssituation, insbesondere aus Angst vor Wirth gehandelt, kann man bei diesen drei Angeklagten mit Sicherheit ausschließen. Dass keineswegs eine Angst vor Christian Wirth der Beweggrund für ihr Handeln gewesen ist, ist deutlich daran zu erkennen, dass die drei Angeklagten Franz, Matthes und Miete sich mit großem und einverständlichem Eifer an der Massenvernichtung beteiligt und in zahlreichen Fällen Tötungen ohne Befehl und ohne Ermunterung durch Dritte allein aus eigenem Antrieb begangen haben. Aber auch die Angeklagten Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. haben nicht aus einer vermeintlichen Zwangs- oder Notstandslage heraus gehandelt. Von diesen sechs Angeklagten haben die fünf Angeklagten Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel und Lambert die ihnen erteilten Befehle, deren verbrecherischen, rechtswidrigen Inhalt sie deutlich erkannt haben, deshalb ausgeführt, weil sie aufgrund einer falsch verstandenen Gehorsamkeits- und Treuepflicht selbst solche Anordnungen für verbindlich gehalten haben, die von ihnen die Begehung schwerster Verbrechen verlangten. Für den Entschluss der Angeklagten, die von ihnen verlangte Tätigkeit in Treblinka auszuführen, sind zudem die ihnen im Lager gebotenen Vergünstigungen, von denen der häufige und reichliche Heimaturlaub als die wichtigste anzusehen ist, nicht ohne Einfluss geblieben. Das gilt auch für den Angeklagten Ru., der sich als einziger unter dieser Gruppe von Angeklagten nicht durch eine falsch verstandene Befehlsergebenheit zur Mitwirkung an der Massentötung entschlossen hat. Wären wirklich eine vermeintliche Gefahr für Leib oder Leben oder eine vermeintliche Zwangslage der Beweggrund für die Mitwirkung der Angeklagten Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. an den Massentötungen gewesen, dann hätten sie nichts unversucht gelassen, um diesem angeblich ständigen psychischen Druck zu entgehen und aus Treblinka abgelöst zu werden. Das trifft aber nicht zu, denn einzelne dieser Angeklagten haben in dieser Hinsicht gar nichts, andere dagegen zu wenig unternommen. Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken: a. Der Angeklagte Mentz will Wirth einmal im September 1942 um seine Ablösung aus Treblinka gebeten und von ihm in ruhigem Tod die Antworterhalten haben, man müsse da bleiben, wo einen der Führer hingestellt habe. Außer diesem einen Mal hat Mentz, wie er einräumt, aber weder bei Wirth noch bei der Dienststelle T4 ein zweites Mal wegen einer Versetzung aus Treblinka vorgesprochen. Das zeigt deutlich, dass er keineswegs aus einer vermeintlichen Notstands- oder Zwangslage heraus gehandelt hat. Zudem hat er mit keinem Vorgesetzten, auch nicht mit dem angeblich so sehr gefürchteten Wirth, irgendwelche Zusammenstösse gehabt, da er sich an seine scheußliche Tätigkeit im Lazarett gewöhnt hatte und die ihm gebotenen Vorteile durchaus zu schätzen wusste.
b. Die Einlassung des Angeklagten Münzberger, er habe sich nur aus Angst vor Wirth an der Massenvernichtung beteiligt, ist eine Schutzbehauptung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen ist, denn nach seinen eigenen Angaben hat Münzberger zu Beginn seines Lageraufenthaltes Wirth nur ein einziges Mal um eine Versetzung aus Treblinka gebeten und sich dann mit der Ablehnung seiner Bitte durch Wirth zufrieden gegeben, ohne dieserhalb noch weitere Schritte zu unternehmen. Hätte er sich aber wirklich in einer psychischen Zwangssituation befunden, dann hätte er nicht aufgehört, sich weiterhin um seine Ablösung aus Treblinka zu bemühen. Vor allen Dingen hätte er die ihm zugegangenen beiden Gestellungsbefehle zur Waffen-SS dazu benutzt, um von der Lubliner Zentrale oder von der Dienststelle T4 eine Freigabe für die Waffen-SS zu erreichen. Das gilt umso mehr, als Münzberger angeblich lieber an der Front kämpfen als seinen Dienst in Treblinka versehen wollte. Dass Münzberger keineswegs aus Angst vor Wirth in Treblinka mitmachte, geht auch daraus hervor, dass er sich vor dem großen Gashaus und beim Leichentransport selbst dann mit dem gleichen Übereifer betätigte, wenn Wirth nicht im Lager war und wenn er auch von anderen Vorgesetzten nicht beobachtet werden konnte, denn auch dann prügelte er auf die im Schlauch zusammengedrängten Menschen ein und trieb sie unter ständigem Schimpfen und Schlagen in die Gaskammern.
c. Der Angeklagte Stadie hat sich zu diesem Punkt wie folgt geäußert: Er habe laufend versucht, von Treblinka wegzukommen. Er habe sich an Dr. Eberl und Stangl mit der Bitte um eine Versetzung gewandt. Beide hätten ihm gesagt, dass sie keinen Einfluss darauf hätten, wer in Treblinka bleiben müsse und wer aus Treblinka versetzt werden könne. Dann habe er sich verschiedentlich an Wirth mit dem Ziel gewandt, eine Ablösung aus Treblinka zu erreichen. Wirth habe ihn angefahren und ihm gesagt, er würde ihn nach Oranienburg bringen, wenn er, Stadie, nicht schon so ein alter Soldat wäre. Schließlich habe er es aber bei Wirth doch erreicht, Mitte 1943 von Treblinka in das Arbeitslager Lublin versetzt zu werden, in dem keine Massentötungen stattgefunden hätten. Trotz dieser dem Angeklagten Stadie nicht zu widerlegenden Einlassung ist das Schwurgericht jedoch davon überzeugt, dass Stadie in Treblinka nicht aufgrund einer vermeintlichen Notstands- oder Zwangslage gehandelt hat. Eine gegenteilige Annahme findet in den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze, denn es steht fest, dass Stadie sich bei der Abfertigung der Transporte auch dann eifrigst betätigte, wenn Wirth nicht im Lager anwesend war. Zudem kann sein Verhältnis zu Wirth, von dem die angebliche Notstands- oder Zwangslage allein ausgegangen sein soll, nicht so schlecht gewesen sein, wie Stadie es jetzt darstellte. Sonst hätte Wirth ihn nämlich nicht im August 1943 als Stabsscharführer einer ihm unterstehenden Einheit nach Oberitalien mitgenommen. Dass Stadie keineswegs aus einer seelischen Not- und Zwangslage heraus handelte, ergibt sich schließlich aus seiner Mitwirkung an der Erschiessung Rakowskis. Mit dem Tode dieses Häftlings hatte Wirth nichts zu tun. Vielmehr ging der Befehl zur Erschiessung Rakowskis nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten Miete - vom Lagerkommandanten Stangl aus, der jedoch von allen Angeklagten als ein Mann geschildert worden ist, der ein Herz für seine Leute gehabt habe und mit dem man habe reden können. Hier kann also von einer Zwangssituation des Angeklagten Stadie auch nicht im Entferntesten die Rede sein. Stadie hätte seinem Kommandanten Stangl seine angeblichen seelischen Nöte darlegen und darum bitten können, von seiner Mitwirkung bei der Tötung Rakowskis Abstand zu nehmen. Anstatt von dieser völlig gefahrlosen Möglichkeit Gebrauch zu machen, war Stadie jedoch im Gegenteil darauf bedacht, an der Liquidierung Rakowskis, des damaligen Lagerältesten, eilfertig und eifrig mitzuwirken. Dem Angeklagten Stadie mag zwar seine Mitwirkung bei der Massentötung, insbesondere in den ersten Monaten seines Lageraufenthaltes, unangenehm gewesen sein. Dass er aber nur unter dem Eindruck einer vermeintlichen Notstands- oder Zwangslage gehandelt hat, kann man keineswegs annehmen, wofür nicht zuletzt die eifrige Mitwirkung Stadies im Falle Rakowski spricht. Hätte er sich wirklich in einem ständigen Gewissenskonflikt und in einer seelischen Notlage befunden, dann hätte er schließlich auch eine der wichtigsten Möglichkeiten, um von Treblinka wegzukommen, nämlich eine direkte Vorsprache bei der Dienststelle T4 in Berlin, nicht ungenutzt gelassen. Das wäre Stadie, der mehrfach in Berlin auf Urlaub war, ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, zumal er als Mitglied der NSDAP politisch abgesichert war und durch eine Rücksprache bei der Personalabteilung von T4 nichts zu befruchten hatte. Der Umstand, dass Stadie diese wichtige Möglichkeit nicht ausgeschöpft, sondern seinen Dienst in Treblinka stets Befehlsergeben und eifrig verrichtet hat, lässt den Schluss zu, dass er sich keineswegs aus Angst um seinen Leib oder sein Leben im Vernichtungslager Treblinka betätigt hat.
d. Das Schwurgericht ist weiter davon überzeugt, dass auch der Angeklagte Suchomel keineswegs aus Angst vor Christian Wirth bei den Massentötungen in Treblinka mitgewirkt hat. Andernfalls hätte er nämlich das ihm von Blankenburg gemachte Angebot, zum Einsatz Dr. Brandt ins Reich versetzt zu werden, nicht ohne nähere Prüfung (vergleiche dazu die Feststellungen Abschnitt F.VI. im Zweiten Teil der Gründe) einfach abgelehnt. Hätte Suchomel sich von Wirth so sehr bedroht gefühlt, wie er vorgibt, dann würde er das Versetzungsangebot Blankenburgs nicht sofort ausgeschlagen haben, denn im Reiche wäre er jedenfalls vor Wirth sicher gewesen, und er wäre der Hölle von Treblinka entronnen. Zudem würde er im Reich weitere Möglichkeiten gehabt haben, um auch von der Mitwirkung an der Euthanasie befreit zu werden, die in ihrem Umfange und der Art und Weise ihrer Durchführung bei weitem nicht die verbrecherische Intensität der in Treblinka praktizierten Massenvernichtung von mehreren hunderttausend Personen erreichte. Der Umstand, dass Suchomel die Möglichkeit, ins Reich versetzt zu werden, nicht genutzt hat, lässt unter Berücksichtigung aller Feststellungen zu seiner inneren Einstellung den Schluss zu, dass er sich keineswegs durch Wirth an Leib oder Leben bedroht fühlte und dass er angesichts der ihm gebotenen mannigfachen Vorteile sein Leben in Treblinka unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für durchaus erträglich hielt. Dafür, dass Suchomel keineswegs aufgrund eines ständigen psychischen Drucks gehandelt hat, spricht auch die große Beflissenheit, mit der er sein Amt als Chef der Goldjuden wahrnahm und mit der er peinlichst auf die Erfassung auch der letzten Wertsache bedacht war. Hätte Suchomel mit den Opfern echtes Mitleid gehabt, dann hätte er den jüdischen Frauen die entwürdigende Durchsuchung ihrer Genitalien erspart, denn nach seiner eigenen Einlassung war die dahingehende Anordnung nicht von der Lagerleitung erlassen, sondern von seinem Vorgänger Lindenmüller eingeführt worden. Als dessen Nachfolger hätte er diese Anordnung aus eigener Machtvollkommenheit aufheben können, wie er auf Vorhalt selbst einräumen musste.
e. Soweit auch der Angeklagte Lambert sich darauf beruft, nur aus Furcht vor dem unberechenbaren Wirth in Treblinka die große Gaskammer und andere Gebäude errichtet zu haben, vermag ihm das Schwurgericht ebenfalls nicht zu folgen. Wie bereits im Abschnitt H.III. des Zweiten Teiles der Gründe festgestellt worden ist, hat Lambert sich in Treblinka weder durch Wirth noch durch einen anderen Vorgesetzten bedroht gefühlt, da er mit keinem von ihnen irgendwelche Zusammenstösse gehabt hat, da er die ihm übertragenen Bauarbeiten aus seiner Befehlsergebenheit heraus durchgeführt hat und da er die mit seinem Auftrag verbundenen Vorteile, insbesondere seine Sonderstellung im Lager als Bauspezialist und den häufigen Heimaturlaub, nicht hat missen wollen. Hätte er sich tatsächlich in einer seelischen Zwangslage befunden, wie er vorgibt, dann würde er nämlich seine freundschaftlichen Beziehungen zu seinem Duzfreund Blankenburg benutzt und um eine andere Verwendung außerhalb der Aktion Reinhard und außerhalb des Einflussbereichs von Wirth gebeten haben. Einer solchen Bitte hätte Blankenburg, der von mehreren Zeugen, darunter dem Rechtsanwalt A., als verhältnismäßig milde und umgänglich geschildert worden ist, sich gewiss nicht verschlossen. Das gilt umso mehr, als die Freundschaft zwischen Lambert und Blankenburg sehr eng gewesen ist. Das geht unter anderem daraus hervor, dass Lambert auch nach 1945 mit Blankenburg, und zwar bis zu dessen Tod im Jahre 1958, einen ständigen, freundschaftlichen Umgang gepflogen und keineswegs an dessen früherer Tätigkeit bei T4 Anstoß genommen hat.
f. Schließlich vermochte das Schwurgericht auch dem Angeklagten Ru. einen Putativnotstand oder Putativnötigungsnotstand nicht zuzuerkennen. Wie die im Abschnitt I.IV. des Zweiten Teiles der Gründe getroffenen Feststellungen ergeben, hat Ru. in Treblinka keineswegs aus Angst vor Wirth, mit dem er keinerlei Auseinandersetzungen hatte, mitgemacht, sondern weil er mit seinem Leben in Treblinka, angesichts der ihm dort gebotenen zahlreichen Vergünstigungen und angesichts der Kriegsverhältnisse, durchaus zufrieden gewesen ist. Wäre er mit seinem Einsatz in Treblinka unzufrieden gewesen und wäre er vor allen Dingen durch Wirth, wie er vorgibt, einem ständigen Druck ausgesetzt gewesen, dann hätte er nicht gezögert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um von Treblinka versetzt zu werden. Nach seinen eigenen Angaben hat er aber in dieser Hinsicht gar nichts unternommen, obwohl er während seines mehrfachen Heimaturlaubs unter Einschaltung seines guten Bekannten v. He. und unter Hinweis auf sein Alter von über 50 Jahren bei der Dienststelle T4 in Berlin wegen einer anderen Verwendung hätte vorsprechen können. Dabei hätte er, da er als Mitglied und Blockverwalter der Partei politisch abgesichert gewesen ist, gar nichts riskiert. Der Umstand, dass er diese naheliegende Möglichkeit überhaupt nicht in Betracht gezogen hat, lässt den Schluss zu, dass er in Treblinka keineswegs aus Angst um seinen Leib oder sein Leben gehandelt hat. Somit haben sich die neun Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. wie folgt schuldig gemacht:
IV. a. Franz
IV. b. Matthes
IV. c. Miete
IV. d. Mentz
IV. e. Münzberger
IV. f. Stadie
IV. g. Suchomel
IV. h. Lambert
IV. i. Ru.
In allen übrigen Fällen, die in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss aufgeführt sind, waren die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger und Suchomel mangels Beweises freizusprechen. Soweit dem Angeklagten Münzberger vorgeworfen wird, sich an der Liquidierung des jdischen Restkommandos beteiligt zu haben, erfolgte der Freispruch mit der Maßgabe, dass gegen Münzberger insoweit ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt. In der Hauptverhandlung sind zahlreiche Einzeltaten erörtert worden, die nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sind. Soweit diese zusätzlichen Taten durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen worden sind, bedurfte es keines besonderen Freispruchs, den diese weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Taten sind gar nicht rechtsanhängig geworden und können deshalb auch nicht Gegenstand des Urteilsspruchs sein (264 StPO). Soweit dagegen die Angeklagten über die in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Taten hinaus in weiteren Fällen des Mordes oder der Beihilfe zum Mord für überführt erachtet worden sind, scheitert eine Bestrafung ebenfalls daran, dass diese Fälle nicht rechtsanhängig geworden sind. Einer Einstellung des Verfahrens bedurfte es insoweit gleichfalls nicht, weil diese Tatbestände lediglich zur Charakterisierung der Angeklagten, nicht aber mit dem Ziel einer Verurteilung in die Hauptverhandlung einbezogen worden sind.
E. Die Freisprechung des Angeklagten H. von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord
Bei den von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss erfassten Exzesstaten, an denen die Angeklagten Franz, Matthes und Miete als Mittäter und die Angeklagten Mentz und Stadie als Gehilfen mitgewirkt haben, kann man demnach nur in folgenden Fällen von Befehlen im Sinne des 47 des Militärstrafgesetzbuches ausgehen.
a. Franz
b. Matthes
c. Miete
d. Mentz
e. Stadie
F. Strafzumessung
I. Strafrahmen
II. Allgemeine Strafzumessungserwägungen
III. Besondere Strafzumessungserwägungen
1. Franz
2. Matthes
3. Miete
4. Mentz
a. Strafe für seine Mitwirkung bei der Massenvernichtung
b. Strafe für seine Mitwirkung an der Liquidierung des Restkommandos
5. Münzberger
6. Stadie
a. Strafe für seine Mitwirkung bei der Massentötung
b. Strafe für die Beihilfe zur Ermordung Rakowskis
c. Gesamtstrafe
7. Suchomel
8. Lambert
9. Rum Albert
IV. Zum Urteilstenor
G. Nebenentscheidungen 8 I Ks 2/64 8 I Ks 2 / 64
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Koch, Kurt Hubert Franz
2. den Rentner, Otto Stadie
3. den Oberpfleger, Heinrich Arthur Matthes
4. den Rentner, Willi Mentz
5. den Geschäftsführer, August Wilhelm Miete
6. den Schneidermeister, Franz Suchomel
7. den Tischler, Gustav Münzberger
8. den Maurermeister, Erwin Hermann Lambert
9. Krankenpfleger, Horn Otto
10. Rentner, Rum Albert
wegen Mordes und wegen Beihilfe zum Mord
hat das Schwurgericht bei dem Landgericht in Düsseldorf aufgrund der Sitzungen vom 12.10.1964, 13.10.1964, 15.10.1964, 19.10.1964, 20.10.1964, 22.10.1964, 26.10.1964, 27.10.1964, 29.10.1964
03.11.1964, 05.11.1964, 09.11.1964, 10.11.1964, 12.11.1964, 16.11.1964, 17.11.1964, 19.11.1964, 23.11.1964, 24.11.1964, 26.11.1964, 30.11.1964
01.12.1964, 03.12.1964, 07.12.1964, 08.12.1964, 10.12.1964, 14.12.1964, 15.12.1964, 17.12.1964, 21.12.1964, 22.12.1964, 28.12.1964
04.01.1965, 05.01.1965, 07.01.1965, 11.01.1965, 12.01.1965, 14.01.1965, 15.01.1965, 19.01.1965, 21.01.1965, 25.01.1965, 26.01.1965, 28.01.1965
01.02.1965, 02.02.1965, 04.02.1965, 08.02.1965, 15.02.1965, 16.02.1965, 18.02.1965, 19.02.1965, 22.02.1965, 23.02.1965, 25. 02.1965
08.03.1965, 19.03.1965, 22.03.1965, 23.03.1965, 25.03.1965, 29.03.1965, 30.03.1965 01.04.1965, 05.04.1965, 06.04.1965, 08.04.1965, 12.04.1965, 13.04.1965, 22.04.1965, 29.04.1965
04.05.1965, 06.05.1965, 10.05.1965, 21.05.1965, 25.05.1965, 31.05.1965
10.06.1965, 14.06.1965, 21.06.1965, 28.06.1965
05.07.1965, 12.07.1965, 23.07.1965
02.08.1965, 03.08.1965, 05.08.1965, 06.08.1965, 09.08.1965, 10.08.1965, 12.08.1965, 13.08.1965, 16.08.1965, 17.08.1965, 19.08.1965, 23.08.1965, 24.08.1965
in der Sitzung vom 03.September 1965 für Recht erkannt:
III. Soweit die Angeklagten zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, wird ihnen die erlittene Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet.
IV. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden aberkannt:
Den Angeklagten Franz auf Lebenszeit Matthes auf Lebenszeit Miete auf Lebenszeit Mentz auf Lebenszeit
dem Angeklagten Münzberger auf die Dauer von zehn Jahren, dem Angeklagten Stadie auf die Dauer von sieben Jahren, dem Angeklagten Suchomel auf die Dauer von sechs Jahren, dem Angeklagten Lambert auf die Dauer von vier Jahren und dem Angeklagten Ru.
V. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen fallen sie den Angeklagten zur Last.
GRÜNDE
Erster Teil:
Das Vernichtungslager Treblinka
A. Die Judenpolitik und Judenverfolgung in der nationalsozialistischen Zeit
I. Die Verdrängung der Juden aus dem öffentlichen Leben in den Jahren 1933 bis 1935.
II. Die Ausschaltung der Juden aus der Wirtschaft in den Jahren 1936 bis 1938
III. Die Zeit der Auswanderung der Juden in den Jahren 1939 bis 1941
IV. Die Endlösung der Judenfrage
B. Die Rolle der SS und Polizei bei der Endlösung der Judenfrage
C. Die nationalsozialistische Judenvernichtung im Generalgouvernement
I. Die Zeit von Ende 1939 bis Anfang 1941
II. Die Endlösung im Generalgouvernement
III. Die Zahl der Opfer im Vernichtungslager Treblinka
D. Beschreibung des Vernichtungslagers Treblinka
E. Der Ablauf der Massentötungen
F. Die Grundlage der Feststellungen
aus dem Englischen übersetzt und bearbeitet tenhumberg Reinhard
© 2010 tenhumbergreinhard.de (Düsseldorf)
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