Dritter Teil 2. F. III. 6. c.

Gesamtstrafe

Gemäß 74 StGB hat das Schwurgericht aus den beiden Einzelstrafen von 6 und 3 Jahren Zuchthaus eine Gesamtstrafe in der Weise gebildet, dass die Einsatzstrafe, nämlich die verwirkte höchste Strafe von 6 Jahren, auf sieben Jahre Zuchthaus erhöht worden ist.
Bei der Bemessung dieser Gesamtstrafe war insbesondere zu berücksichtigen, dass der bisher nicht bestrafte Angeklagte Stadie schon 68 Jahre alt ist und an einer weit fortgeschrittenen Zerebralsklerose leidet. Ihn trifft eine Zuchthausstrafe von sieben Jahren viel härter als eine noch schwerere Strafe einen jüngeren, gesunden Mann treffen würde.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, ist die Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren um ein Jahr auf sieben Jahre Zuchthaus ausreichend, um den Strafzweck der Sühne für die von Stadie begangenen Taten zu erreichen.

Stadie ist also wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300000 Personen und wegen Beihilfe zum Mord mit insgesamt sieben Jahren Zuchthaus zu bestrafen.