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Strafe für die Beihilfe zur Ermordung Rakowskis
Für Stadies Beihilfe bei der Erschiessung des Lagerältesten Rakowskis sind drei Jahre Zuchthaus die gerechte Strafe.
In diesem Falle hat Stadie nach den getroffenen Feststellungen zwischen dem Befehlsgeber Stangl und dem Vollstrecker Miete ebenfalls eine wichtige Rolle gespielt. Andererseits soll Stadie zugute gehalten werden, dass Rakowski einen im Verhältnis zu seiner Bestrafung mit dem Tode freilich geringfügigen Anlass für den Befehl des Lagerkommandanten gegeben hat, weil er sich entgegen den Lagerbestimmungen in den Besitz von Gold oder Geld gesetzt hatte.
Das Schwurgericht hat beides gegeneinander abgewogen und auch hier gemäß den 49 Absatz 2, 44 Absatz 2 StGB und wegen des verschuldeten Verbotsirrtums von der Möglichkeit einer doppelten Strafmilderung nach den Grundsätzen des Versuchs Gebrauch gemacht.
Nach alledem ist für die Beihilfe Stadies bei der Erschiessung Rakowskis eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren die angemessene, aber auch erforderliche Sühne.
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