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Strafe für seine Mitwirkung bei der Massentötung
Für die Beihilfe Stadies zur Massentötung von mindestens 300000 Personen ist eine Strafe von 6 Jahren Zuchthaus die gerechte Sühne.
Bei der Bemessung dieser Strafe hat das Schwurgericht einerseits berücksichtigt, dass Stadie als SS-Stabsscharführer und Verwaltungsleiter des Vernichtungslagers Treblinka eine bedeutsame Stellung im Lager innehatte, dass er sich häufig besonders aktiv bei der Abfertigung von Transporten betätigte, wobei er von seiner Peitsche und seiner Schusswaffe Gebrauch machte und darüber hinaus irreführende Ansprachen hielt, und dass er in zwei Fällen auch Arbeitshäftlinge misshandelte. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass er sich außerhalb der Transportabfertigungen gegenüber den Arbeits- und Hofjuden verhältnismäßig milde verhielt, dass er seine bedeutsame Stellung im Lager nicht zur Ausführung besonderer Schikanen und Exzesse ausnutzte und dass er möglicherweise den Zeugen Sed. vor der Erschiessung durch Kttner bewahrte (vergleiche den Abschnitt D.VI.3. des Zweiten Teiles der Gründe).
Bei einer gerechten Abwägung aller dieser Umstände und einer Berücksichtigung der durch die 49 Absatz 2, 44 Absatz 2 StGB und durch den verschuldeten Verbotsirrtum gegebenen Möglichkeit, die Strafe nach dem Versuchsgrundsätzen zweimal zu mindern, hielt das Schwurgericht eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren bei Stadie für Schuld angemessen.
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