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Selektion von Häftlingen beim Appell zur Erschießung im Lazarett des unteren Lagers oder an den Leichengruben des oberen Lagers
In C.IV.1. ist festgestellt worden, dass Matthes an der vom Kommandanten Stangl durchgeführten Selektion von 5 bis 8 Fleckfieberkranken, die in der jüdischen Unterkunftsbaracke lagen, beteiligt war. Durch die Anklage wird ihm weiter zur Last gelegt, auch bei den im Freien abgehaltenen Appellen weitere Selektionen von Kranken, Verletzten und nicht mehr voll Arbeitsfähigen vorgenommen und deren Erschießung entweder im Lazarett des unteren Lagers oder an den Leichengruben des oberen Lagers angeordnet zu haben. Matthes bestreitet, in dieser Art und Weise tätig geworden zu sein. Unter C.IV.1. hat das Schwurgericht bereits ausgeführt, dass aufgrund der Aussagen des vereidigten Zeugen Li. und des unvereidigten Zeugen Ep. ein erheblicher Verdacht dafür besteht, dass Matthes nicht nur Schwerkranke in der Baracke, sondern auch andere kranke und nicht voll arbeitsfähige Häftlinge bei den Appellen selektiert und ihre Tötung entweder im Lazarett oder an einer Leichengrube angeordnet hat. Da die beiden Zeugen sich jedoch an keine Einzelheiten mehr erinnern können, lassen ihre Aussagen keine genauen, für eine Verurteilung erforderlichen Feststellungen zu.
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