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Die im Eröffnungsbeschluss als Einzeltat aufgeführte Mitwirkung des Angeklagten Mentz bei der Erschießung des Restkommandos von mindestens 25 Personen
Bei der Erschießung des jüdischen Restkommandos (vergleiche die ausführliche Schilderung dieses Falles unter A.VI.19 des Zweiten Teiles der Gründe) teilte der Angeklagte Mentz sich mit dem SS-Unterscharführer Bredow und dem SS-Unterführer aus dem Arbeitslager Treblinka die Arbeit in der Weise, dass einer links, der andere rechts und der Dritte in der Mitte mit der Erschießung der Opfer begann, weil die Tötung so schnell und gefahrloser vor sich ging, als wenn nur ein SS-Mann allein geschossen hätte. Obwohl der Angeklagte Mentz persönlich nur etwa 1/3 der mindestens 25 Häftlinge erschoss, fühlte er sich als Mitglied eines dreiköpfigen Exekutionskommandos zur Erschießung aller noch im Lager vorhandenen Häftlinge. Sein Bestreben war, gemeinsam mit seinen beiden Kameraden für eine schnelle und reibungslose Erschießung der mindestens 25 Häftlinge insgesamt zu sorgen. Das gelang auch, da es wegen der aus Ukrainern gebildeten Postenkette und wegen der Bildung eines Erschießungskommandos von insgesamt 3 SS-Männern seitens der Häftlinge zu keinerlei Schwierigkeiten kam. Ein Widerstand oder ein Fluchtversuch der Häftlinge war angesichts der getroffenen Sicherheitsmaßregeln aussichtslos.
Dieser Sachverhalt ist durch das glaubhafte Geständnis des Angeklagten Mentz erwiesen, dessen Angaben auch von dem Mitangeklagten Ru., der während der Exekution die beiden Güterwaggons bewachte, glaubhaft bestätigt worden sind. Hinzu kommt, dass selbst der Angeklagte Franz das eigentliche Kerngeschehen, nämlich die Erschießung der Häftlinge, im Wesentlichen genauso geschildert hat.
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