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Erschießung eines Kindes und seiner Eltern
Bei der Abfertigung eines anderen Transportes, der aus dem Warschauer Ghetto kam, wollte sich ein grösseres Kind von seiner Mutter vor dem Weg in die Gaskammer verabschieden. Um diese Abschiedsszene, die den zügigen Ablauf der Abfertigung beeinträchtigt hätte, zu unterbinden, erschoss der Angeklagte dieses Kind mit seiner Pistole. Als die Mutter zu ihrem getöteten Kind zurückging, erschoss Franz sie ebenfalls mit seiner Pistole. Als der Vater des Kindes sich schließlich anschickte, zu seiner getöteten Frau und seinem getöteten Kind zu gehen, erschoss der Angeklagte Franz auch ihn. Der Angeklagte Franz stellt diese Tat in Abrede. Er wird jedoch durch die präzise und eidliche Bekundung des glaubwürdigen Zeugen Pla., der diesen Vorfall genauso wie den vorhergehenden Fall aus nächster Nähe mit eigenen Augen beobachtet hat, überführt.
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