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Tötungen von Häftlingen außerhalb der Transportabfertigung, die im Eröffnungsbeschluss nicht enthalten sind
Abgesehen von diesen bereits geschilderten Taten hat die Beweisaufnahme noch weitere Fälle der Tötung von Häftlingen durch den Angeklagten Franz außerhalb der Transportabfertigung ergeben, die zwar nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sind, weil sie erst in der Hauptverhandlung erstmals bekannt geworden sind, die aber bei der Urteilsfindung nicht außer Betracht bleiben dürfen, weil sie für die Erkenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Einstellung zu den Geschehnissen in Treblinka von erheblicher Bedeutung sind. Von den 43 Tatbeständen, die in den am 23.7.1965 gegebenen weiteren rechtlichen Hinweisen enthalten sind, hat das Schwurgericht 31 Fälle mangels ausreichenden Beweises als nicht erwiesen, die folgenden 12 Fälle jedoch als nachgewiesen angesehen
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