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Die Erschiessung eines jungen Häftlings auf dem Sortierplatz wegen Nichtabtrennung eines Davidsterns
Die Erschiessung dieses jungen Häftlings erfolgte aus Mordlust und aus sonstigen niedrigen Beweggründen, nämlich aus Rassenhass. Einen Nichtjuden hätte Miete sicherlich nicht schon deshalb getötet, weil ihm während der Arbeit ein Versehen unterlaufen ist.
Er hat damit den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB erfüllt.
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