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Lambert
Zur Sühne der Mitwirkung Lamberts an der Massenvernichtung in Treblinka halt das Schwurgericht eine Zuchthausstrafe von vier Jahren für erforderlich.
Die Schuld, die Lambert durch die Errichtung des großen Gashauses und zahlreicher anderer Gebäude im Vernichtungslager Treblinka auf sich geladen hat, erreicht ein erhebliches Ausmaß, denn ohne ihn und das von ihm errichtete große Gashaus wäre es technisch gar nicht möglich gewesen, pro Tag mehrere Transporte nacheinander abzufertigen und so in wenigen Monaten mehrere hunderttausend Juden zu vergasen.
Auf der anderen Seite ist dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er über die ihm erteilten Befehle hinausgegangen ist und dass er von den in Treblinka reichlich gebotenen Möglichkeiten, Juden zu schikanieren, zu misshandeln oder gar zu töten, Gebrauch gemacht hat.
Unter Berücksichtigung der Minderungsmgölichkeiten, welche einmal 49 Absatz 2 StGB und zum anderen der verschuldete Verbotsirrtum über die Befehlsverbindlichkeit bei der Strafzumessung bieten, hält das Schwurgericht eine Zuchthausstrafe von vier Jahren für erforderlich, um seine Schuld zu sühnen.
Lambert ist deshalb wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300000 Personen mit vier Jahren Zuchthaus zu bestrafen.
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