|
|
Erwiesene Exzesstaten des Angeklagten Matthes außerhalb der Massentötungen, die im Eröffnungsbeschluss und in der Anklageschrift aufgeführt sind
Wie bereits unter III. dargelegt worden ist, sind dem Angeklagten Matthes keine Einzeltötungen von jüdischen Umsiedlern während der Massentötungen nachzuweisen. Anders verhält es sich jedoch, soweit einzelne Tötungen von Arbeitsjuden durch den Angeklagten Matthes außerhalb der Transportabfertigungen in Betracht kommen.
|