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Der Tod des Hans Burg
Die Tötung dieses jugendlichen Häftlings durch einen von Franz ausgeführten Schlag mit dem Spaten und seine anschließende, von Franz angeordnete Liquidierung im Lazarett erfolgte aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Rassenhass und auch aus Mordlust.
Franz hat auch in diesem Falle den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB verwirklicht.
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