Dritter Teil G.

Nebenentscheidungen

Soweit die Angeklagten zu zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, ist ihnen nach 60 StGB die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden.

Wegen des schweren Unrechtsgehalts ihrer Taten und deren sehr weitreichenden Folgen erscheint es geboten, den verurteilten Angeklagten nach 32 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte für die jeweils im
Urteilstenor angegebene Zeit abzuerkennen, also den Angeklagten Franz, Matthes, Miete und Mentz auf Lebenszeit, dem Angeklagten Münzberger auf die Dauer von 10 Jahren, dem Angeklagten Stadie auf die Dauer von 7 Jahren, dem Angeklagten Suchomel auf die Dauer von 6 Jahren, dem Angeklagten Lambert auf die Dauer von 4 Jahren und dem Angeklagten Ru. auf die Dauer von 3 Jahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus den 465, 467 StPO. Danach tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind.

Soweit der Angeklagte H. in vollem Umfange und die Angeklagten Franz, Matthes, Miete, Mentz, Münzberger und Suchomel teilweise freigesprochen worden sind, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.