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Erschießung von zwei Kleinkindern
Der Frisör Bom. traf am 23.September 1942 mit einem Transport aus Czenstochau in Treblinka ein.
In den ersten 3 bis 4 Tagen seines Aufenthalts sammelte und sortierte er Kleider auf dem Sortierplatz, anschließend wurde er als Frisör dazu eingesetzt, den Frauen vor ihrer Vergasung die Haare abzuschneiden. Als er noch auf dem Sortierplatz arbeitete, also Ende 1942, erhielt er von einem deutschen SS-Mann den Befehl, zwei weniger als ein Jahr alte Kinder, die man lebend in zwei Kleiderbündeln gefunden hatte, zum Lazarett zu tragen. Er führte diesen Befehl aus und legte die beiden Kinder im Lazarett nieder. Mentz erschoss die beiden Kinder und warf sie in die Leichengrube.
Der Angeklagte Mentz bestreitet, diese zwei Kleinkinder erschossen zu haben.
Er gibt wohl zu, auch Kinder im Lazarett getötet zu haben, diese aber nur gemeinsam mit ihren Müttern. Ihm sei, so behauptet er weiter, kein Fall in Erinnerung, bei dem man ihm Kleinkinder ohne ihre Mütter zur Liquidierung übergeben habe. Dass Mentz die beiden Kleinkinder in der festgestellten Art und Weise getötet hat, ist indessen durch die eidliche Aussage des 51 Jahre alten Frisörs Bom. aus New York erwiesen. Bom. hat Mentz ohne Zögern im Gerichtssaal wiedererkannt. Er hat sich vom 22.September 1942 bis zu seiner Flucht aus dem Lager Ende November 1942 / Anfang Dezember 1942 in Treblinka aufgehalten. Seine Aussage war, da er sich nur etwa drei Monate in Treblinka befunden hat, nicht so ausführlich wie die anderer Zeugen. Andererseits hat er diejenigen Dinge, die er in der Zeit seines Lageraufenthalts erlebt hat, sowohl hinsichtlich ihrer zeitlichen Bestimmung wie auch bezüglich ihrer Einzelheiten so genau im Gedächtnis behalten, dass man ihm vollauf glauben muss. Bemerkenswert ist, dass die Angeklagten Matthes und Suchomel die präzise Schilderung des Zeugen über seinen Einsatz als Frisör beim Scheren der kurz vor ihrer Vergasung stehenden Frauen, und zwar zunächst einige Tage im alten Gashaus und später in der Frauenauskleidebaracke, für in allen Einzelheiten zutreffend halten. Wenn Bom. aber bei der Darstellung allgemeiner Vorgänge so exakte und objektiv richtige Angaben gemacht hat, dann ist nicht einzusehen, weshalb seine Schilderung von Einzeltaten der Angeklagten anders beurteilt werden soll. Das gilt um so mehr, als die von ihm bekundete Erschießung zweier Kleinkinder sich im Rahmen der Dienstaufgaben hielt, die Mentz ständig im Lazarett zu erfüllen hatte.
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