Dritter Teil 2. B. II. 19.

Liquidierung des aus mindestens 25 Personen bestehenden Restkommandos Ende November 1943

Die Erschiessung dieser mindestens 25 Personen erfolgte aus Rassenhass und damit aus niedrigen Beweggründen, aber auch insofern grausam, als nach der Erschiessung der ersten fünf Männer und der zwei Frauen die nachfolgenden Gruppen von je fünf Männern die Leichen ihrer Kameraden erst auf den brennenden Rost tragen mussten, ehe sie selbst durch Genickschuss getötet wurden.
Ihre Todesangst wurde dadurch ins Unerträgliche gesteigert. Die Art und Weise, wie Franz diese Erschießungsaktion durchführen ließ, zeugt von seinem unbarmherzigen Bestreben, auch diesen letzten Häftlingen noch zusätzliche seelische Qualen zu bereiten.

Der Tatbestand des Mordes ist auch hier erfüllt.

Da Franz die Erschiessung der mindestens 25 Personen aufgrund eines einzigen Beschlusses anordnete, beging er hier nur einen einzigen Mord, dem allerdings mindestens 25 Personen zum Opfer fielen (211, 73 StGB).

Die Täterschaft des Angeklagten Franz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ihm die Liquidierung des Restkommandos möglicherweise von der Zentrale in Lublin befohlen worden war, denn auch in diesem Falle machte Franz sich den Befehl zur Tötung der Häftlinge völlig zu eigen und zögerte keinen Augenblick, ihn sofort und peinlichst genau auszuführen, obwohl gerade in diesem Fall die Möglichkeit bestanden hätte, die Tötung unter weniger grausamen Umständen durchzuführen oder den Häftlingen gar die Flucht zu ermöglichen.