Erschiessung eines Häftlings im Lazarett, den er zuvor durch einen Peitschenhieb am Auge verletzt hatte
Die Erschiessung dieses Häftlings erfolgte aus niedrigen Beweggründen (Rassenhass) und außerdem aus Mordlust.
Franz hat auch hier den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB erfüllt.
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