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Erschiessung von zwei Häftlingen im Lazarett im Anschluss an den sogenannten Sport
Die Anordnung der Erschiessung des beim Sport ausgesonderten Starsze Lipchitz und eines weiteren Häftlings erfolgte aus niedrigen Beweggründen (Rassenhass) und aus Mordlust. Sie war darüber hinaus grausam, da es von gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zeugt, wenn Franz die zum Sport herausgeholten Häftlinge unter Schlägen bis zur totalen Erschöpfung um ihr Leben laufen ließ.
Da Franz nur einen Befehl zur Tötung der beiden Häftlinge gab, also nur einmal einen Tötungsentschluss fasste, handelt es sich hier nur um einen einzigen Mord, dem freilich zwei Häftlinge zum Opfer fielen (211, 73 StGB).
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