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Matthes
Auch beim Angeklagten Matthes ist zu berücksichtigen, dass er bei zwei Fällen (Mitwirkung an der Massentötung von mindestens 100000 Personen und Selektion von mindestens fünf Fleckfieberkranken zur Erschiessung im Lazarett) möglicherweise in einem verschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hat, so dass ebenfalls eine Minderung der Strafe nach den Grundsätzen des Versuchs, also nach 44 Absatz 2 StGB, in Frage kommen könnte.
Wegen der bedeutsamen Rolle, die Matthes als Chef des Totenlagers bei der Massenvergasung der Opfer und bei der Durchorganisierung dieses Lagerteils gespielt hat, sowie wegen seiner Brutalität und Unbarmherzigkeit gegenüber den ihm unterstellten Arbeitsjuden hat das Schwurgericht aber in beiden Fällen davon abgesehen, die lebenslange Zuchthausstrafe zu mindern. Wegen der drei übrigen Fälle des Mordes, bei denen Matthes eigenmächtig gehandelt hat, ohne einen Befehl empfangen zu haben und ohne einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein, hat er nach 211 StGB dreimal eine lebenslange Zuchthausstrafe verwirkt.
Insgesamt ist Matthes also wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 100000 Personen und wegen Mordes in vier Fällen an mindestens acht Personen fünfmal mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen.
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