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Erhängung von drei Häftlingen
Im Winter des Jahres 1943 wurden auf dem Appellplatz des unteren Lagers an einem Galgen drei Häftlinge, die wahrscheinlich in einem beladenen Waggon flüchten wollten, nackt und an den Füssen mit dem Kopf nach unten aufgehängt, nachdem sämtliche Arbeitsjuden des unteren Lagers zu einem außerordentlichen Appell zusammengerufen worden waren. Die Angetretenen mussten eine Zeitlang vor dem Galgen stehen, dann konnten sie wieder zur Arbeit abrücken. Die Aufgehängten blieben noch längere Zeit lebendig auf dem Galgen. Dann wurden sie abgeschnitten, ins Lazarett gebracht und dort erschossen. Die Erhängung der drei Juden leitete der Angeklagte Franz. Er gab die Kommandos, überwachte die Erhängung und befahl schließlich auch die Erschießung der abgeschnittenen, noch lebenden drei Opfer im Lazarett.
Der Angeklagte Franz bestreitet den Sachverhalt.
Er wird jedoch überführt durch die eindeutige eidliche Aussage des Zeugen Gl., dessen besondere Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit wiederholt hervorgehoben worden sind, in Verbindung mit der eidlichen Bekundung des Zeugen Zygmund Stra., der bei seiner Vernehmung in Montreal ebenfalls die Erhängung der drei Häftlinge geschildert hat und der in seinen Angaben weitgehend mit der vom Zeugen Gl. gegebenen Darstellung übereinstimmt. Dafür, dass dieser Vorfall mit dem unter IB10. des erläuterten Eröffnungsbeschlusses aufgeführten Fall identisch ist, haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Eine endgültige Klärung dieser Frage war nicht möglich, da der für den Fall IB10. des Eröffnungsbeschlusses benannte Zeuge Fl. nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Zugunsten des Angeklagten Franz muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die von den Zeugen Gl. und Stra. bekundete Erhängung von drei Häftlingen möglicherweise einen anderen Fall darstellt als der allein durch den Eröffnungsbeschluss erfasste Fall, den der Zeuge Fl. schildern sollte.
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