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Tötung eines weiteren alten Juden
Bei einem anderen Transport in der Zeit vom 22.September 1942 bis zum 6.Oktober 1942 fiel Franz erneut ein alter Mann auf, der nicht schnell genug laufen konnte.
Er ging auf ihn zu und würgte ihn am Hals. Dann ließ er wieder los. Als der alte Mann dennoch nicht schneller ging, würgte ihn Franz zum zweiten Mal am Hals. Als auch das nicht half, führte er ihn ins Lazarett. Von dort kehrte der alte Mann nicht mehr zurück. Er wurde dort entweder von Franz selbst oder auf Anordnung von Franz von einem SS-Mann beziehungsweise einem Ukrainer erschossen, die dort Dienst taten.
Franz bestreitet auch diesen Vorfall. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen beruhen hier, wie im Falle 9., auf den glaubhaften eidlichen Bekundungen des Zeugen Zi. Soweit in der Hauptverhandlung noch weitere Untaten des Angeklagten Franz bei Transportabfertigungen errötert worden sind, reicht das Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer eindeutigen Überfhrung des Angeklagten nicht aus. Die Aussagen der verschiedenen Zeugen hierzu sind entweder zu unbestimmt und unsicher, oder sie stehen in einem unvereinbaren Widerspruch zu den Bekundungen anderer Personen von gleicher Glaubwürdigkeit, oder aber die Zeugen haben die geschilderten Vorgänge nicht persönlich erlebt, sondern kennen sie lediglich aus den Erzählungen und Berichten Dritter. In diesen Fällen, es handelt sich dabei um die unter den Nummern IA 1, 4, 9, 11 und 14 der rechtlichen Hinweise in der Hauptverhandlung vom 23.Juli 1965 aufgeführten Tatbestände musste deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten Franz entschieden werden.
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