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Tötung eines Arbeitsjuden vom Sortierkommando durch mehrere Unterleibsschüsse und einen Kopfschuss
Dem Angeklagten Franz wird weiter vorgeworfen, er habe im Winter 1942/1943 einen Jungen, der auf dem Sortierplatz arbeitete, durch mehrere Schüsse in den Unterleib und einen Schuss in den Kopf getötet, weil er in dem von dem Jungen sortierten Kleiderbündel einen nicht abgetrennten Judenstern gefunden habe.
Der 38 Jahre alte Angestellte Cz. aus Tel Aviv / Israel hat diesen Vorfall in der Hauptverhandlung geschildert und seine Aussage mit dem Eide bekräftigt. Obwohl das Schwurgericht dem Zeugen Cz. glaubt, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der von Cz. geschilderte Fall mit der von dem Zeugen Koh. besonders genau beschriebenen Erschießung eines Häftlings, der das Abtrennen eines Judensterns vergaß, durch den Angeklagten Franz identisch ist (vergleiche A.VI.8. des Zweiten Teiles der Gründe). Diese Zweifel vermochte das Schwurgericht nicht zu überwinden, da eine vernünftige Bewertung beider Aussagen es nicht erlaubt, mit überzeugender Sicherheit zwei verschiedene Erschießungen von Häftlingen durch Franz festzustellen, die dadurch ausgelöst worden sind, dass von ihm jeweils ein nicht abgetrennter Judenstern vorgefunden wurde. Beide Zeugen geben an, dass diese Taten im Winter begangen worden sind. Beide schildern auch, dass das Opfer zunächst Schüsse in den Unterleib bekam, um dann durch einen Kopfschuss von Franz getötet zu werden. Man kann unter diesen Umständen nur die Erschießung eines Häftlings annehmen. Das Schwurgericht hat diese Erschießung eines Häftlings, der das Abtrennen des Judensterns vergaß, bereits in die erwiesenen Fälle eingereiht (vergleiche A.VI.8.). Ein zweiter Fall ist nicht mit Sicherheit bewiesen.
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