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Miete
Der Angeklagte Miete hat möglicherweise in zwei Fällen (Mitwirkung bei der Massentötung von mindestens 300000 Personen und Erschiessung des Starsze Lipchitz und eines anderen Häftlings im Anschluss an den sogenannten Sport) in einem verschuldeten Verbotsirrtum gehandelt.
Hier wäre jeweils eine Minderung der Strafe nach den Grundsätzen des Versuchs rechtlich zulässig.
Das Schwurgericht hat von dieser Möglichkeit der Strafminderung jedoch deshalb Abstand genommen, weil Miete in Treblinka eine ungeheure verbrecherische Energie entwickelt hat, die in einem auffallenden Missverhältnis zu seinem an sich niedrigen Dienstgrad eines SS-Unterscharführers stand, weil er aus reinem Sadismus gehandelt hat und weil er nicht einmal ein einziges Mal gegenüber den von ihm beaufsichtigten Arbeitsjuden des Sortierkommandos Barmherzigkeit und Menschlichkeit hat walten lassen. Sein sehr großer Beitrag zur Massenvernichtung, insbesondere seine Tätigkeit im Lazarett, und auch seine sehr aktive Rolle bei der Tötung des Starsze Lipchitz und dessen Kameraden erfordern in beiden Fällen die Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe.
In den sieben anderen Mordfällen, die von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss erfasst werden, hat Miete eigenmächtig, also ohne jeden Befehl und ohne Verbotsirrtum gehandelt, so dass er wegen dieser sieben Morde gleichfalls nach 211 StGB siebenmal zu lebenslangem Zuchthaus zu verurteilen ist.
Der Angeklagte Miete ist somit wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 300000 Personen und wegen Mordes in acht Fällen an mindestens neun Personen neunmal mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen.
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