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Selektion von mindestens 80 Arbeitsjuden am Tage nach dem Tode von Max Biala und ihre Überstellung zur Erschiessung im Lazarett
Diese von Franz durchgeführte Selektion von mindestens 80 Arbeitsjuden und ihre von ihm angeordnete und überwachte Erschiessung im Lazarett erfüllt aus den gleichen Gründen wie im vorher abgehandelten Fall den Tatbestand des Mordes, da Franz hier ebenfalls aus niedrigen Beweggründen, nämlich wegen Missachtung der jüdischen Rasse, gehandelt hat. Wirth, auf dessen Anordnung die Tötung der mindestens 80 Arbeitsjuden zurückging, ist hier als mittelbarer Täter, Franz als sein Mittäter anzusehen. Da die Überstellung der 80 Mann zur Erschiessung im Lazarett auf einem einzigen Willensentschluss des Angeklagten Franz beruhte, handelt es sich hier um einen einzigen gemeinschaftlichen Mord an allerdings mindestens 80 Personen (211, 47, 73 StGB).
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