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Das Wettschiessen im Arbeitslager Treblinka
Schließlich legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Franz zur Last, er habe eines Tages bei einem Besuch im Arbeitslager Treblinka mit dem Zeugen Pr. gemeinsam ein Wettschiessen veranstaltet und hierbei mindestens sechs Häftlinge des Arbeitslagers erschossen.
Der Angeklagte Franz stellt diese Tat ebenso in Abrede wie der uneidlich vernommene Zeuge Pr., gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist.
Der uneidlich vernommene, 62 Jahre alte Handelsvertreter Sza. aus Paris hat zwar geschildert, dass Franz und Pr. eines Tages im Arbeitslager Treblinka ein Wettschiessen auf ca. 15 Juden aus einer Entfernung von ca. 10 m veranstaltet und hierbei mehrere Männer mit der Pistole getötet hätten.
Dieser Zeuge ist jedoch nicht glaubwürdig. Er hat nämlich zunächst mit Bestimmtheit erklärt, er sei vor seiner Vernehmung niemals im Schwurgerichtssaal gewesen. Als die eidlich vernommene 57 Jahre alte Hausfrau Kab. aus Düsseldorf jedoch aussagte, Sza. habe einen Tag vor seiner Vernehmung mehrere Stunden lang der Beweisaufnahme im Schwurgerichtssaal beigewohnt und direkt neben ihr im Zuhörerraum gesessen, hat der Zeuge eingeräumt, er habe in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt. Unter diesen Umständen ist freilich die Richtigkeit seiner gesamten Bekundung zweifelhaft geworden, so dass sich bezüglich des Wettschiessens keine sicheren Feststellungen zur Überführung des Angeklagten Franz treffen lassen.
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