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Auspeitschung und Tötung eines Häftlings im unteren Lager
An einem Tage im Jahre 1942 wurde unter Leitung des Angeklagten Franz eine Anzahl von Arbeitsjuden zur Verwendung im oberen Lager ausgesucht. Dabei weigerte sich einer der ausgesuchten Häftlinge, in das als Totenlager bekannte obere Lager mitzugehen. Franz wurde über diese Weigerung sehr zornig. Mit seiner Lederpeitsche holte er zum Schlag auf den widerspenstigen Häftling aus. In seiner Wut traf er jedoch nicht diesen, sondern versehentlich einen danebenstehenden anderen Häftling. Nachdem er ihn mit dem ersten Schlag schwer getroffen hatte, schlug er nun weiter auf ihn so lange ein, bis der Ausgepeitschte zusammenbrach. Dann gab er vor den übrigen Häftlingen den Befehl, diesen zusammengebrochenen Mann ins Lazarett zu bringen und dort zu erschießen. Sein Befehl wurde ausgeführt. Der Mann kam ins Lazarett und wurde dort erschossen.
Der Angeklagte bestreitet die Tat.
Er wird jedoch durch die eidliche Aussage des glaubwürdigen Zeugen Au. überführt, der das Geschehen aus allernächster Nähe beobachtet hat.
Weshalb das Schwurgericht diesen Zeugen für glaubwürdig gehalten hat, wurde bereits in A.VI.1 des Zweiten Teiles der Gründe erläutert.
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