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Erschiessung des Häftlings Mendel Nuessenbaum im oberen Lager vom Pferd aus
Auch die Erschiessung dieses Häftlings geschah aus Mordlust und aus Rassenhass. Ob Franz dadurch, dass er Nuessenbaum erst in den Körper und schließlich in den Kopf schoss, auch grausam gehandelt hat, kann man nicht sicher feststellen, da seine Äußerung Ich habe nicht gut gezielt auf seinen Entschluss hindeutet, Nuessenbaum möglicherweise nicht zusätzlich zu quälen, sondern ihn sofort durch einen gezielten Kopf- oder Herzschuss zu töten.
Franz hat den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB verwirklicht.
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