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Erschießung eines weiteren Leichenträgers
Der Zeuge Ep. belastet den Angeklagten Münzberger weiter wie folgt: Im Totenlager habe man während der Arbeit nur dann austreten dürfen, wenn man vorher um eine Erlaubnis hierzu nachgesucht habe. Im Frühjahr 1943 habe er wieder einmal mit einem anderen Häftling Leichen auf einer Trage vom großen Gashaus zu einem Verbrennungsrost getragen. Sein Kamerad habe sich während der Arbeit entfernt, um sein Bedürfnis zu verrichten. Münzberger habe das bemerkt, sei ihm nachgegangen und habe ihn mit seiner Pistole erschossen, weil der Häftling es verabsäumt hatte, die Einwilligung Münzbergers zum Austreten einzuholen.
Was bei der Bewertung der Aussage Ep's im vorhergehenden Falle gesagt worden ist, gilt auch hier. Der geschilderte Vorfall mag sich im Totenlager zugetragen haben. Mit letzter Sicherheit vermag das Schwurgericht das aber deshalb nicht festzustellen, weil der bei seiner Vernehmung sehr erregte Zeuge in anderen Dingen, insbesondere bezüglich des Verhaltens des Angeklagten H., nach der Überzeugung des Gerichts objektiv unrichtige Angaben gemacht hat. Seine Bekundung allein reicht deshalb nicht aus, den Angeklagten Münzberger der Erschießung eines Leichenträgers, der sein Bedürfnis verrichten wollte, zu überführen.
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