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Strafe für seine Mitwirkung an der Liquidierung des Restkommandos
Wegen der Mitwirkung des Angeklagten Mentz bei der Erschiessung des jdischen Restkommandos Ende November 1943 hält das Schwurgericht eine Zuchthausstrafe von sechs Jahren für angemessen. Auch hier handelte Mentz mitleidlos und brutal, was sich insbesondere darin zeigte, dass er nichts dabei fand, wenn die zur Exekution gebrachten Häftlinge zunächst die Leichen ihrer bereits getöteten Leidensgenossen zur Verbrennung auf den Rost tragen mussten, bevor sie selbst erschossen wurden. Andererseits ist das Ausmaß seiner Schuld hier bei weitem nicht so hoch wie bei den Erschießungen im Lazarett, weil die Zahl der Opfer bei der Liquidierung des Restkommandos viel geringer war als die Zahl der Opfer bei den zahlreichen Erschießungen im Lazarett und weil Mentz durch seine lange Tätigkeit im Lazarett bereits weitgehend abgestumpft war.
Unter Berücksichtigung der doppelten Möglichkeit zur Strafmilderung (einmal nach 49 Absatz 2 StGB und zum anderen aufgrund des verschuldeten Verbotsirrtums) erscheint eine Zuchthausstrafe von sechs Jahren als Sühne dieser letzten Beihilfehandlung des Angeklagten Mentz ausreichend.
Der Angeklagte Mentz ist mithin wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 300000 Personen und wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 25 Personen zu lebenslangem Zuchthaus und zu 6 Jahren Zuchthaus zu verurteilen.
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