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Verletzung eines Häftlings durch einen Schuss mit dem Jagdgewehr und seine Liquidierung im Lazarett
An einem nicht mehr feststellbaren Tage bemerkte der Angeklagte Franz im Lagergelände einen Arbeitshäftling, der ihm aus irgendeinem Grunde auffiel. Er nahm ein Jagdgewehr, das er bei sich führte, von der Schulter, schoss auf diesen Arbeitshäftling aus Vergnügen und verletzte ihn. Da der Mann aber nicht tödlich getroffen war, sondern sich noch allein auf seinen Beinen halten konnte, gab der Angeklagte Franz dem Mitangeklagten Miete den Befehl, den angeschossenen Arbeitshäftling ins Lazarett zu nehmen und ihn dort erschießen zu lassen. Der Mann ging, von Miete begleitet, ins Lazarett und wurde hier erschossen.
Der Angeklagte bestreitet diesen Vorfall unter Hinweis darauf, in Treblinka habe es gar keine Jagdgewehre gegeben. Zu diesem Punkt haben die Mitangeklagten Stadie und Matthes erklärt, dass es in Treblinka wohl einige Jagdgewehre gegeben habe, die allerdings in der Hauptsache dem Kommandanten Stangl zur Verfügung gestanden hätten, aber auch von anderen Angehörigen der SS-Wachmannschaft benutzt werden konnten.
Der Vorfall selbst ist erwiesen durch die eidliche, glaubhafte Bekundung des 60 Jahre alten Kaufmanns Do. aus Bat Jam / Israel, der diesen Vorfall aus einer Entfernung von 70 bis 80 m beobachtete und der den ihm bekannten Häftling, der verletzt ins Lazarett ging, nicht mehr wieder sah.
Der Darstellung dieses Zeugen schenkt das Schwurgericht insbesondere auch deshalb Glauben, weil mehrere andere Zeugen, so der Ingenieur Gl. und der Klempner Oscar Stra., bekundet haben, dass Franz öfter mit einem Jagdgewehr auf Häftlinge zu schießen pflegte.
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