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Die Mitwirkung des Angeklagten Mentz bei der Erschiessung des mindestens 25 Personen umfassenden jüdischen Restkommandos
Die Erschiessung des jüdischen Restkommandos stellt einen einzigen von Franz und eventuell seinen Lubliner Befehlsgebern begangenen Mord an mindestens 25 Menschen dar, wie im Abschnitt 2. B.II.19. des Dritten Teiles der Gründe dargelegt worden ist. Bei dieser Erschiessung war Mentz als Gehilfe beteiligt. Dafür, dass er diese Tat nicht als eigene, sondern nur als fremde unterstützen wollte, spricht sein bisheriges gesamtes Verhalten in Treblinka, bei dem er sich von seiner uneingeschränkten Befehlsergebenheit hat leiten lassen. Mentz handelte hier als gemeinschaftlicher Gehilfe, denn er war von Anfang an entschlossen, sich die Arbeit mit Bredow und dem anderen SS-Unterscharführer so aufzuteilen, dass die mindestens 25 Personen alle in einem Zuge und unter Vermeidung jedweden Widerstandes getötet wurden. Dass die Erschiessung in kleineren Gruppen von 7 beziehungsweise 5 Personen vorgenommen wurde, war organisatorisch und technisch bedingt, führte aber nicht etwa zu mehrfachen Entschlüssen des Angeklagten.
Mentz hat damit den Tatbestand einer Beihilfe zu einem Mord an mindestens 25 Personen verwirklicht (211, 49 StGB).
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