E VIII. 5.

Die Erschießung zweier mit dem Kopf nach unten aufgehängter Häftlinge

Gegen den Angeklagten Miete wird weiter der Vorwurf erhoben, er habe zwei Häftlinge, die wegen eines Fluchtversuchs im unteren Lager an einem Galgen mit dem Kopf nach unten aufgehängt worden seien, durch Schüsse aus seiner Pistole getötet.

Miete gibt an, dass einige Erhängungen auf normale Art, also am Halse und mit dem Kopf nach oben, auf dem Sortierplatz vorgekommen seien, dass er aber mit ihnen nichts zu tun gehabt habe.

In der Hauptverhandlung sind eine ganze Reihe von Erhängungen im unteren Lager erörtert worden, bei denen entweder ein Häftling oder zwei Juden oder drei Personen aufgehängt worden sind. Da dem Angeklagten Miete nicht der Vorwurf gemacht wird, bei der Erhängung von einer Person oder von drei Personen beteiligt gewesen zu sein, können diese Fälle außer Betracht bleiben.
Von den in der Hauptverhandlung erörterten Erhängungen von je zwei Personen lässt sich jedoch nur eine konkretisieren, nämlich die Erhängung des Czenstochauers Langner und seines namentlich nicht bekannten Kameraden.
Dass diese beiden Männer längere Zeit am Galgen hingen und dass sie schließlich durch Kopfschüsse getötet wurden,
ist durch die eidlichen Aussagen der Zeugen
Au.
Bom.
Rap.
Koh.
Ku.
Bu.
Sed.
Wei.
Tai.
Sp.
bewiesen.
Während diese Zeugen also das Kerngeschehen nahezu übereinstimmend schildern, so weichen ihre Aussagen doch da erheblich voneinander ab, wo es um die Anwesenheit und die Mitwirkung der einzelnen deutschen SS-Männer bei der Erhängung des Langner und seines Kameraden geht. Hier interessiert insbesondere die Frage, ob Miete den beiden Aufgehängten die Gnadenschüsse gegeben hat oder nicht. Während sich der Zeuge Sed. nicht mehr an die Person des Schützen erinnert, hält der Zeuge Tai. den SS-Unterscharführer Hirtreiter für den Vollstrecker.

Die Zeugen
Au.
Bom.
Rap.
Wei.
Koh.
glauben sich daran zu erinnern, dass Franz die zwei Schüsse abgegeben habe, während der Zeuge Bu. meint, Mitglieder der ukrainischen Wachmannschaften hätten die Schüsse abgefeuert. Der Zeuge Sp. wiederum hält es für möglich, dass entweder Franz oder Miete geschossen hat. Nur der Zeuge Ku. gibt an, Miete habe die beiden hängenden Männer durch Pistolenschüsse getötet. Unter diesen Umständen lassen sich bestimmte Feststellungen über die Person des Schützen nicht treffen. Auch über eine etwaige sonstige Mitwirkung des Angeklagten Miete bei der Erhängung des Häftlings Langner und seines Kameraden ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Klarheit zu gewinnen.