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In den Prozessen kann man immer wieder feststellen, daß sich die Einlassungen der Angeklagten und die einzelnen Tatumstände in den wesentlichen Punkten nicht grundlegend voneinander unterscheiden. Abgesehen von der kurz nach dem Krieg aufgetauchten Version des Tötens von Kranken, um Schlimmeres zu vermeiden, gleichen sich die Verteidigungs-vorbringungen oft wie ein Ei dem anderen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen der einzelnen Gerichte zeigen bei den kurz nach dem Krieg gefällten Urteilen eine konsequente Wertung des Geschehens als Mord und die Verhängung harter Strafen. Ein Grund dafür dürfte gewesen sein, daß man kurz nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft die in dieser Zeit begangenen Verbrechen als Warnung und als Mahnung und Lehre für eine bessere Zukunft ansah. Man wandte sich mehr dem materiellen Gehalt der Rechtsvorschriften und dem Naturrecht zu, um die positivistische Bindung der Richter an die formell zustande gekommenen Gesetzesnormen, die nach allgemeiner Meinung zu dem Unheil der NS-Rechtsprechung beigetragen hatte, zu relativieren. Sicher spielte der Rechtspositivismus bei der Gesetzesanwendung in der NS-Zeit eine nicht zu unterschätzende unheilvolle Rolle. Es darf jedoch nicht vergessen werden, daß eine ebenso, wenn nicht noch verhängnisvollere Rolle die extensive Rechtsauslegung von Gesetzesvorschriften hatte, die willfährige Juristen teils aus Überzeugung, teils aus Karrieregründen dem NS-Unrechtsregime schuldig zu sein glaubten. In den 50er Jahren verstärkten sich jedoch die Forderungen nach Beendigung der Strafverfolgung von NS-Tätern. Es brach, wie Robert Kempner bemerkt, eine Art Gnadenfieber aus. Parallel lief dies mit der Absicht und dem Bedürfnis, die aus der NS-Zeit Belasteten wieder in die deutsche Gesellschaft und in den Beamtenapparat einzugliedern. Allerdings gab es auch andere Meinungen, die sich diesen Bestrebungen der moralisch Anspruchslosen widersetzten. Dennoch wurden ehemalige Richter und Staatsanwälte an Sondergerichten und sogar Richter und Staatsanwälte am Volksgerichtshof vermehrt wieder in den Justizdienst übernommen. Mitte 1948 waren in der britischen Zone 80 bis 90% der Richter an Landgerichten ehemalige NSDAP-Mitglieder und 1949 in Bayern 81% der Richter und Staatsanwälte. Das entsprach ziemlich genau dem Prozentsatz der NSDAP-Mitglieder vor 1945. Die endgültige Rückkehr des ehemaligen NS-Personals bewirkte das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951, das jedem aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen einen Anspruch auf Wiedereinstellung ab 1949 gewährte, außer er war Mitglied der Gestapo, des SD oder der SS gewesen. Die NS-Zeit wurde nun, so gut es ging, verdrängt, und so werden die Urteile in den 50er Jahren allgemein und auch in den Euthanasie-Sachen von freisprechenden Urteilen und Urteilen mit geringerem Strafmaß abgelöst. Dabei spielte auch die Eingliederung der Bundesrepublik als Bündnispartner der Nato in den 50er Jahren und die damit verbundene Entlassung der sogenannten NS-Kriegsverbrecher aus alliierter Haft eine Rolle. Ende der 60er Jahren gab es dann unter der großen Koalition eine Reform des Strafrechts, bei der u.a. der Sühnegedanke der Strafjustiz zurücktrat hinter den Gedanken des Schutzes der Gesellschaft und der Resozialisierung der Täter. Das Prinzip der Prävention und insbesondere der Gedanke der Individualprävention zwangen die Richter dazu, sich ausführlich mit der Person der Täter zu befassen und sich in diesem Zusammenhang auch ein Urteil über ihr zukünftiges Verhalten zu bilden. Dazu gehörte die Kenntnis der familiären, sozialen, beruflichen, psychischen und gesellschaftlichen Situation des Tatverdächtigen ebenso wie die Wirkung der Strafe auf die konkrete Person. Bei den NS-Prozessen führte der Wandel der Strafrechtsauffassung und die Abkehr vom Vergeltungsprinzip wie die Hinwendung zur Resozialisierung zu einem seltsamen Dilemma, das sich noch dadurch verstärkte, daß die Verteidiger die Rechte der Angeklagten so exzessiv wie möglich wahrzunehmen versuchten. Die Angeklagten argumentierten damit, daß ihnen in der damaligen Zeit das Strafbare ihres Tuns, da es sich um Anordnungen des Staates gehandelt habe, nicht zum Bewußtsein gekommen sei, daß sie aber sich nunmehr von der Vergangenheit abgewendet hätten und in der Zwischenzeit ein straffreies Leben geführt hätten. Diese Argumentation wurde häufig von den Gerichten akzeptiert. Sie sahen in vielen Fällen den Glauben der Angeklagten an die Rechtmäßigkeit der Tötungen als unvermeidbaren und deshalb entschuldbaren Irrtum an und verneinten die Schuld. Nur in wenigen Fällen wurde die Haltung der Angeklagten als Rechtsblindheit angesehen und ihre Schuld bejaht. Die Anerkennung des mangelnden Bewusstseins der Rechtswidrigkeit der Taten als Schuldausschließungsgrund für die Angeklagten fand jedoch in den Medien und besonders in der Presse heftige Kritik. Anders als etwa bei der Spiegel-Affäre der 50er Jahre, als von der Justiz jede öffentliche Kritik als unerlaubter Eingriff in die Rechtspflege und die richterliche Unabhängigkeit angesehen wurde, hatte inzwischen - nicht zuletzt durch das Nachrücken der jüngeren und demokratisch sensibleren Richtergenerationen - ein gewisser Lernprozess eingesetzt. Das Fazit dieses Lernprozesses war: Die Demokratie und ihre öffentlichen Machtzentren, zu denen auch die Justiz gehört, müssen öffentliche Kritik aushalten. Gerade wegen der Unabhängigkeit der Richter sind Publizität und Kritik an den Entscheidungen der Justiz ein wichtiges Kontrollinstrument. Die freiheitliche Demokratie kann keine unkontrollierbare Macht brauchen. Rudolf Wassermann wies darauf hin, öffentliche Kritik könne helfen, die richterliche Berufskrankheit der Selbstgerechtigkeit zu heilen. Der von den Medien in Gang gesetzte Lernprozeß äußerte sich in den nachfolgenden NS-Verfahren in einer kritischeren Beurteilung der Frage, ob die Angeklagten aus einem unvermeidbaren und deshalb entschuldbaren Irrtum heraus glauben durften, die Tötung unschuldiger Männer, Frauen und Kinder sei rechtmäßig. So wurden z.B. in dem Schwurgerichtsprozeß gegen Ullrich und Bunke vor dem Schwurgericht Frankfurt am Main, in dem die beiden Angeklagten zunächst zu je vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ein Schuldausschließungsgrund wegen irrtümlich-entschuldbaren Fehlens des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit bei den Angeklagten verneint. Das Gericht hat dazu ausgeführt, die Angeklagten hätten die Rechtswidrigkeit der Aktion erkennen können und erkannt. Im wesentlichen ergibt sich, daß ein Wandel des Zeitgeistes und der allgemeinen Anschauungen für die Rechtsanwendung eine erhebliche Bedeutung haben kann und die unterschiedliche Rechtsprechung der einzelnen Gerichte bei der rechtlichen Einordnung der Straftat und bei der Entscheidung, ob Freispruch oder Verurteilung bzw. ob hohes oder geringes Strafmaß, für den Angeklagten eine mindestens ebenso große Rolle spielen kann, wie das Gesetz selbst.
Nachtrag: Urteilsbegründung LG Hamburg 14 Js 265/48
Prozeß Vernichtungslager Treblinka LG Düsseldorf vom 03.9.1965, 8 I Ks 2 / 64
Die Kinder vom Bullenhuser Damm
In Euthanasie-Prozessen in der Bundesrepublik wuden sieben Personen zum Tode verurteilt (zwei hingerichtet), 29 zu Freiheitsstrafen zwischen vier Monaten Gefängnis und lebenslangem Zuchthaus. Ein Chemiker wurde zu sechseinhalb Jahren und ein SS-Sturmbannführer zu vier Jahren verurteilt. Bei den anderen Verurteilten handelte es sich um Ärzte, Ärztinnen, Pfleger, Krankenschwestern und Verwaltungspersonal. In 49 Fällen kam es zum Freispruch, bei drei Angestellten wurden die Verfahren eingestellt.
Kaum eine andere Bevölkerungsgruppe ist in Deutschland so rechtlos und verachtet wie psychiatrische Patienten, zum Beispiel als schizophren Diagnostizierte. Erst vor dem Europäischen Gerichtshof können durch Medikamente schwer Geschädigte auf Entschädigung hoffen. Besonders bitter, wenn diese irreversiblen Gesundheitsschäden durch Zwangsmedikationen entstanden.
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Es wird geschätzt, dass 45 Prozent aller deutschen Ärzte Mitglieder in der NSDAP waren. Das war die höchste Quote innerhalb eines Berufszweiges. Der Nationalsozialismus, so Rudolf Hess, war einfache angewandte Biologie. Deutsche Ärzte sollten dabei die Rolle der Selektierenden übernehmen, um die deutsche Rasse von all dem zu heilen, was ihr schaden könne. Viele waren mit Enthusiasmus und Elan bis zum Ende dabei, ohne eine Spur von Mitleid und Reue zu zeigen. Nach dem Krieg wurden viele dieser Ärzte Mitglieder in der World Medical Association, wurden sogar in leitende Positionen gewählt, und sie praktizierten weiter Medizin. Auch in Deutschland.
Der Psychiater Heinz Faulstich (Hungersterben in der Psychiatrie 1914-1949, 1998) hat als erster Vertreter seines Faches die Ermordung mittels Hunger dokumentiert. Faulstich gibt für die Nachkriegszeit eine Mindestzahl von 20 000 Toten an, wahrscheinlich seien es jedoch erheblich mehr. Eine Bestandsaufnahme insgesamt scheitert daran, daß zahlreiche Anstalten ihre Unterlagen vernichtet haben. Die Anstalt Düsseldorf-Grafenberg hat 1946/47 eine Sterberate von 55 Prozent, 1948/49 sind es noch immer 30 Prozent. Grafenberg hatte schon vor den Nazis Kranke zur Erprobung von Malaria-Präparaten Bayer-Elberfeld zur Verfügung gestellt. Bis heute finden die Täter im Regelfall mehr Verständnis als ihre Opfer. Es gibt eine Ausnahme: Mitarbeiter der Wittenauer-Heilstätten in Berlin haben die Vergangenheit ihrer Klinik aufgearbeitet. Von 1939 bis zum Kriegsende am 24. April 1945 waren 4 607 Patienten umgekommen, in der Regel etwa 20 Tage nach ihrer Einlieferung. Nach der Befreiung werden 2500 Menschen neu aufgenommen, davon sterben im selben Jahr 1400, etwa 55 Prozent. Seit 1957 heißt die Einrichtung Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik. Bonhoeffer war Gutachter bei der Unfruchtbarmachung geistig Minderwertiger (Bonhoeffer), freiwillig, wie alle. Bonhoeffer arbeitete noch nach seiner Pensionierung für die rassistischen Sterilisierungsgerichte. Im Dezember 1941 hat er einen sog. Halbjuden zu begutachten, der vor 14 Jahren ein einziges Mal in der Psychiatrie gewesen war. Selbst das NS-Erbgesundheitsgericht hat Bedenken, da er keinerlei kranke Symptome zeige und normal arbeite. Bonhoeffer empfiehlt dennoch die Sterilisierung. Menschen, die zwangssterilisiert wurden, fielen dem Rassenwahn der Nazi-Zeit zum Opfer, wurden aber rechtlich nie als Nazi-Verfolgte anerkannt und entschädigt. Es bleiben lediglich Almosen aus einem Härtefallfond. Die Täter setzten ihre Karriere ohne Scham fort, traten sogar als Gutachter in Entschädigungsfällen auf und verhöhnten ihre Opfer, angesichts ihrer Minderwertigkeit könne kein seelischer Schaden vorliegen. Einer der meistgeehrten Psychiater der Nachkriegszeit war Prof. Helmut E. Ehrhardt, Mitglied der NSDAP ab 1937, Ordinarius für Gerichtliche und Soziale Medizin in Marburg. Ehrhardt tat sich vielfach als Weißwäscher der Nazi-Psychiatrie hervor. 1963 meinte er in einem Gutachten für das Bundesfinanzministerium: Eine Entschädigungsregelung für die Sterilisierten würde in vielen Fällen zu einer Verhöhnung des echten Gedankens der Wiedergutmachung. Ehrhardt wurde mit der Paracelsus-Medaille, der höchsten Auszeichnung der deutschen Ärzteschaft, geehrt. Er war u.a. Mitglied des Beirats für Seelische Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation, des ethischen Komitees und der forensischen Sektion des Weltverbandes für Psychiatrie, zuletzt auch Ehrenmitglied. Die Verhöhnung der Opfer hat Tradition: bereits 1946 erstattete der Wiener Ordinarius der Psychiatrie Otto Pötzl ein Gutachten, wonach die Verabreichung von Giften eine besonders humane Tötung gewesen sei, da die Opfer in den Tod Dahindämmern. Der Wiener Gerichtsmediziner Leopold Breitenecker gutachtete 1967 in einem Prozeß gegen Vergasungsärzte über den Gaskammertod: Es ist sicherlich eine der humansten Tötungsarten überhaupt. (Ks 1/66 GStA Frankfurt a. M.). Breitenecker, Gründer der Österreichischen Gesellschaft für gerichtliche Medizin, war Mitglied diverser Ethik-Kommissionen. Sein Sohn Manfred, Universitätsprofessor, Institut für theoretische Physik der Universität Wien, meinte noch in diesem Jahr, die Angehörigen der Ermordeten könnten die Aussage über das Sterben in der Gaskammer vielleicht als Trost empfinden. Der Schutz mörderischer Kollegen stand höher als das Leid der Opfer. So wird verständlich, daß Psychiatrieprofessor Werner Heyde, der medizinische Leiter des Gasmords, bis 1959 mit Wissen zahlreicher Kollegen unter dem Namen Dr. Sawade als Gutachter in Entschädigungsfällen arbeiten konnte.
Die Idsteiner Bevölkerung unterstützte aktiv eine Revision der Gerichtsurteile für den Direktor des Kalmenhofes und die Ärztin Weber. Es seien doch stets charaktervolle und wohltätige Mitbürger gewesen, hieß es. Jeder hier weiß, das ist jetzt ein wörtliches Zitat aus der Petition der Idsteiner Bürger jeder hier weiß, mit welchem Pflichtgefühl und welche Liebe sich Frau Dr. Weber für die ihr anvertrauten Pfleglinge und Patienten eingesetzt und aufgeopfert hat. In den schmucken Gassen des durch den Krieg kaum in Mitleidenschaft gezogenen Fachwerkstädtchens wurden dafür sogar 600 Unterschriften gesammelt, ein evangelischer Pfarrer, forderte ebenso die Revision wie die Bürgervertretung Idsteins. ab 1960 angebl. wieder medizinisch tätig trotz Entzugs der Approbation. Frau Dr. Weber lebte bis zu ihrem Tod in Idstein. Man sah sie, wenn sie durch die Fußgängerzone zu ihrem Mietshaus ging. Der ursprünglich zum Tode verurteilte Direktor Großmann kam noch 1970 als angesehener Mann in den Kalmenhof, um seine Beihilfeanträge als ehemaliger Staatsdiener einzureichen. Im Kalmenhof sprach niemand über die Vergangenheit. Auf dem Massengrab wucherte Unkraut
Der Kalmenhof war bis in den 60-er Jahren durch Misshandlungen und Missbrauch von Schutzbefohlenen berüchtigt.
Ritter Robert Dr. phil (Obermedizinalrat) nationalsozialistischer Rassentheoretiker
Das Musterbeispiel einer makellosen Nachkriegskarriere lieferte der ostfriesische Arzt Theodor Werner Scheu, der 1941 als SS-Reitersturmführer bei einer eigenmächtigen Abschreckungsaktion (Scheu) 220 litauische Juden erschießen ließ und auch selbst schoß, 1960 enttarnt werden konnte und vom Schwurgericht Aurich zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt wurde: Dr. Scheu hatte es bis dahin zum Amtsarzt im Nordseebad Borkum und zum Besitzer eines Kindersanatoriums wie eines privaten Kinderheims Möwennnest gebracht, war Aufsichtsarzt im Städtischen Krankenhaus, Mitglied des Kurbeirats und Vorsitzender des Reitervereins geworden.
Der SS-Hauptsturmführer und KZ-Arzt in den Konzentrationslagern Mauthausen, Natzweiler-Struthof und Sachsenhausen Dr. Heinz Baumkötter vor 1945 an Menschenversuchen im KZ-Sachsenhausen beteiligt, konnte nach 1945 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Chemie Grünenthal GmbH, Büro Münster (Conterganverbrechen) sein Wissen weitergeben. Was daraus wurde hat die Welt zu sehen bekommen.
Täterschutz galt bis zum Tode: Die Todesanzeige der Ärztekammer Niedersachsen für Dr. med. Klaus Endruweit, zum Vergasen in der Anstalt Sonnenstein in Pirna eingesetzt: Wir werden seiner ehrend gedenken. Die Todesanzeige der Klinik Wunstorf für Hans Heinze, dem ehemaligen Leiter der größten Kindermordstätte der NS-Zeit: Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. In der Todesanzeige der Universität Kiel für Prof. Werner Catel, verantwortlich für den Kinder-Massenmord, heißt es, er habe in vielfältiger Weise zum Wohle kranker Kinder beigetragen. Die Traueranzeige der Psychiatrischen Universitätsklinik Düsseldorf für Prof. Friedrich Panse gipfelt in dem Satz: Ein Leben der Arbeit im Dienst leidender Mitmenschen ist vollendet. Panse war T4-Gutachter, d.h. er gutachtete Patienten in die Gaskammer.
Wer Täter ehrt, mordet ihre Opfer noch einmal.
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