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Abschrift!
Die Anordnung der Verhandlung gegen die angeschuldigten zu 1 bis 18 wird abgelehnt. Die Angeschuldigten zu eins bis 19 werden außer Verfolgung gesetzt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe: Im Kinderkrankenhaus Rothenburgsort in Hamburg, dessen ärztlicher Leiter bis 1945 der Angeschuldigte zu eins war, wurde im Zuge des durch den Erlass Adolf Hitlers vom 1.9.1939 in Gang gebrachten sog. Euthanasie-Programms in den Jahren 1940 bis 1945 mindestens 56 geisteskranker oder sonst lebensuntüchtigen Kinder getötet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die angeschuldigten zu eins bis 18 deswegen Anklage erhoben. Sie legt dem Angeschuldigten zu eins als dem geistigen Urheber der Tötungen Totschlag in allen 56 Fällen, den Angeschuldigten zu 2 bis 11, die zu verschiedenen Zeiten als Assistenzärztin bei ihm tätig waren, Totschlag einzelnen dieser 56 Felder zur Last. Den Angeschuldigten zu 12 bis 18 wird vorgeworfen, in verschiedener Form Beihilfe zu diesen Tötungen geleistet zu haben. Hinsichtlich des Angeschuldigten zu 19, wird zunächst ebenfalls in Verdacht stand, sich der Beihilfe zu diesen Tötungen schuldig gemacht zu haben, beantragt die Staatsanwaltschaft selbst die Ausserverfolgungssetzung.
Dass die Tötung von mindestens 56 Kindern im Kinderkrankenhaus Rothenburgsort vorgenommen worden ist, stellt objektiv fest und wird auch von keinem der Angeschuldigten bestritten. Es entsteht zunächst die Frage, ob diese Tötungen etwa aus irgendeinem Grunde objektiv rechtmäßig waren. Als Rechtsgrundlage könnte hierfür allein die bereits erwähnte, einen Dr. Brandt und an den früheren Reichsleiter Bouhler berichtete Ermächtigung Adolf Hitlers vom 1.9.1939 in Frage kommen. Die rechtliche Natur dieses Erlasses ist im Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.8.47 (HESt 1 S. 68 ff) eingehend und sorgfältig untersucht worden. Wenn auch die damalige staatsrechtliche Lage, insbesondere die nicht wegzuleugnende Tatsache, dass der Wille des Diktators von vielen als schlechthin rechtsverbindlich angesehen wurde, es immerhin als nicht ganz unzweifelhaft erscheinen lässt, ob dem Erlass drücken sich die normsetzende Kraft abzusprechen ist, so schließt sich die Strafkammer doch dem Ergebnis dieser eingehenden Prüfung durch das genannte Gericht an. Danach steht in fest, dass der erwähnte Erlass keine Rechtsgrundlage für die Tötung der Kinder abgegeben hat. Auch Jahrreis in seinem in Nürnberger Ärzteprozess erstatteten Gutachten und Lehrer OHG Köln in seinem Urteil vom 5.3.1949 (StS 19/49) kommen zum gleichen Ergebnis.
Danach ist davon auszugehen, dass die Tötung der Kinder objektiv rechtswidrig war. Alle angeschuldigten bestreiten jedoch ihre Schuld. Mit Ausnahme von …, leugnen, überhaupt etwas objektiv rechtswidrige es getan zu haben, erklären sie, an die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungsweise geglaubt zu haben. Zu prüfen ist, ob diese Einlassung rechtlich erheblich ist. Nach der älteren vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bis zum Ende vertretenen Ansicht ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nur dann ein Element der Schuld, wenn im gesetzlichen Tatbestand rechtswidriges Handeln ausdrücklich gefordert wird. Nach dieser Ansicht käme es im vorliegenden Falle auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht an, das Gesetz stillschweigend davon ausgeht, dass die Tötung eines anderen rechtswidrig ist. Jedoch wäre nach dieser älteren Ansicht weiter zu prüfen, ob die angeschuldigten sich etwa in einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit ihres Handel befunden haben. Dieser Irrtum wäre dann nach der vom Reichsgericht zu § 59 StGB entwickelten Lehre rechtlich relevant, wenn es sich um einen ausserstrafrechtlichen Irrtum handeln würde. Ein solcher Irrtum müsste hier, wie auch die Anklage nicht verkennt, angenommen werden, da die - objektiv unterrichtete - Einnahmen der Angeschuldigten, die Vernichtung lebensunwerten Lebens sei durch Gesetz nicht nur erlaubt, sondern sogar befohlen worden, ein Irrtum über eine Maßnahme des Verwaltungsrechts sein würde.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt man jedoch auf einfachere Weise, wenn man sich auf den Boden der modernen, von der Literatur schon früher geforderten, in der Rechtsprechung jetzt ebenfalls allmählich Fuß fassen würden ihre stellt, wonach das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zum Vorsatz gehört, als ein Schuldelemente darstellt. Wenn also den Angeschuldigten nach dieser Rechtsansicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann, so fehlt es an Beweise ihrer Schuld und sie können deshalb nicht verurteilt werden. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass dieser Beweis in einer etwaigen Hauptverhandlung nicht zu führen sein würde.
Von entscheidender Bedeutung ist hier, was insbesondere die Angeschuldigten zu 1 bis 11 angeht, die Tatsache, dass dem angeschuldigten … bei der Konferenz in der Reichskanzlei in Berlin im Winter 1940 ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass für die bereits seit längerer Zeit geplante Euthanasie nunmehr die gesetzliche Grundlage gegeben sei. Der Angeschuldigte hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, waren bei dieser Konferenz doch hohe Beamte des Reichsjustiz - und es Reichsinnenministeriums zugegen. Der Angeschuldigte … hat diese Mitteilung sicherlich im guten Glauben später an seiner Assistenten, die angeschuldigten zu 2 bis 11, weitergegeben. Hinzu kommt, dass das Verfahren, das bei der Vernichtung lebensunwerten Kinder angewandt wurde, in fünf Ministerialerlässen, die zwischen dem 18.8.39 und dem 10.7.42 ergangen sind, genau geregelt war. Dieses sog. Reichsausschussverfahren zeichnete sich durch große Genauigkeit und Kompliziertheit aus. Es war eine ganze Reihe von Formularen, darunter ein sehr eingehender Fragebogen, geschaffen worden, die schon eine gewisse Gewähr dafür gaben, dass in jedem Fall gewissenhaft geprüft wurde, ob ein Fall dem „Reichsausschuss“ als völlig hoffnungslos und deshalb für die Tötung geeignete gemeldet wurde. Hinzu kommt schließlich, dass beim „Reichsausschuss“ ein Gremium von drei Gutachtern gebildet worden war, den zwei so anerkannte Autoritäten wie die Angeschuldigten …, damals Ordinarius an der Universität Leipzig, und …, einer der führenden Praktiker auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, angehörten. Die Schaffung dieses Gutachter-Gremiums entsprach genau den Forderungen, die Binding und Hoche in ihrer im Jahre 1920 erschienenen grundlegenden Schrift über die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens aufgestellt hatten. Aber dass Einrichtungen und Maßnahmen durften nach Überzeugung der Strafkammer die angeschuldigten zu eins bis 11 in den glauben versetzen, dass die Vernichtung lebensunwerten Lebens in der Tat jetzt durch ein Gesetz freigegeben worden sei. Dass dieses Gesetz nicht veröffentlicht wurde, brauchte diese angeschuldigten als juristische Laien nicht misstrauisch machen. Auf welche Weise ein Gesetz formelle Gültigkeit erlangt, ist in der Tat weitesten Bevölkerungskreisen völlig unbekannt.
Auch die Angeschuldigten zu 13 und zu 15 bis 18 durften aus im wesentlichen ähnlichen gelagerten Gründen des Glaubens sein, dass ihr Mitwirken bei der Durchführung der Tötungsaktion durch eine gesetzliche Grundlage gesichert sei. Der Angeschuldigte … trägt dazu in glaubhafter, jedenfalls nicht zu widerlegen der Weise vor, der frühere Oberbürgermeister von Leipzig Dr. Freyberg, sein damaliger Dienstvorgesetzter, habe ihn eröffnet, dass die Vernichtung lebensunwerten Lebens jetzt durch Gesetz zugelassen sei, und habe ihn gebeten, im Sachverständigen-Gremium des Reichsausschusses als anerkannte Autoritäten auf dem Gebiet der Kinderheilkunde mitzuwirken. In gleicher Weise ist der Angeschuldigte … nach seiner Angabe durch Dr. Brandt instruiert werden, und die angeschuldigten zu 13, 15 und 16 sind, wie Sie glaubhaft Angaben, auf einer amtsärztlichen Besprechung im Jahre 1941 durch ihren damaligen Vorgesetztensenator Ofterdinger dahin unterrichtet worden dass die Euthanasie jetzt Gesetzt worden sei. Auch sie hatten keinen Anlass, diese Mitteilung ihres Vorgesetzten misstrauen entgegenzubringen. Auch für sie konnten die bereits erwähnten Umstände, die Ministerialerlässe, die ihn näher bekannt waren, die Existenz des Reichsausschusses und die eingehende formularmäßige Behandlung des Verfahrens nur eine Bestätigung dessen sein, was Ofterdinger ihn mitgeteilt hatte.
Der Angeschuldigte zu 14 bestreitet, überhaupt gewusst zu haben, um was es sich bei den vielen Berichtanforderungen des Reichsausschusses, wenn daraufhin von ihm vorgenommenen Besichtigung der Kinder und den von ihm erstatteten Berichten gehandelt habe. Angesichts des hohen Alters dieses angeschuldigten wird man ihm seine Einlassungen kaum widerlegen können. Das bestand die Wahrscheinlichkeit, dass er sich heute - mit 82 Jahren - des Anlasses dieser Maßnahmen nicht mehr erinnern. Aber auch wenn ihm in einer Hauptverhandlung nachgewiesen werden sollte, dass er das Zimmer des Reichsausschussverfahrens, nämlich die Tötung lebensunwerten Kinder, gekannt habe, sondern auch Ihnen zugute kommen müssen, was seine Kollegen, die angeschuldigten zu 13, 15 und 16 entlastet, nämlich das Ofterdinger den Amtsärzten gegenüber erklärt hat, dass die Euthanasie jetzt eine gesetzliche Grundlage habe. Ein weiteres Merkmal für die absolute Gutgläubigkeit aller angeschuldigten dürfte der Umstand sein, dass in allen bekannt gewordenen 56 Fällen wirklich nur solche Kinder getötet worden sind, die als Vollidioten, also als geistig völlig tot anzusprechen waren, unter denen auch nach dem gegenwärtigen Stande der ärztlichen Wissenschaft eine Heilung mit absoluter Sicherheit nicht erwartet werden konnte. Und das OLG Frankfurt a. M. ist nun in seiner oben erwähnten Entscheidung der Ansicht, der Täter könne sich aber nicht auf die angebliche Gesetzmäßigkeit eines nach übergesetzlichem Recht verwerflichen Verhaltens berufen, und die Tötung vollidiotischer Kinder sei solch nach übergesetzlichem Recht verwerfliches Verhalten. Diese Ansicht kann die Strafkammer nicht teilen. Sie ist nicht der Meinung, dass die Vernichtung geistig völlig toter und "leerer Menschenhülsen", wie sie Hoche nannte, und absolut und a priori unmoralisch ist. Man kann über diese Frage äußerst verschiedener Meinung sein. Dem klassischen Altertum war die Beseitigung lebensunwerten Lebens eine völlige Selbstverständlichkeit. Man wird nicht behaupten können, dass die Ethik, Platos oder Senecas, die unter anderem diese Ansicht vertreten haben, sittlich tiefer stammend als diejenige des Christentums, das allerdings überwiegend den menschlichen Eingriff in den Willen des Schöpfers ablehnt. Aber auch in neuerer Zeit haben sich immer wieder Stimmen erhoben, welchem die Abkürzung völlig sinnlosen Lebens forderten. So ist es in das 19. Jahrhundert hinein die Auffassung vertreten worden, dass die Tötung von Missgeburten keine Menschen Tötung sei. Das preußische allgemeine Landrecht enthält noch Sondervorschriften über die "Fortschaffung" von Monstra. Zwar können als Idioten geborene Kinder und Missgeburten nicht völlig gleichgesetzt werden, aber der Übergang zwischen beiden Gruppen ist flüssig. Immer wieder hat jedenfalls die Frage, ob ein Sinn darin zu erblicken ist, dass die tote Menschen am Leben zu erhalten, die Gemüter auf das heftigste bewegt. Wie sehr, kann man an der 1920 erschienenen Schrift Bindings, eines der größten Kriminalisten der damaligen Zeit, und Hoches, eines bedeutenden Psychiaters, über die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens erkennen, die eine umfangreiche Literatur zu diesem Problem ausgelöst hat. Auch außerhalb Deutschlands, und um diese Frage gerungen und sie mitunter im Sinne der Freigabe der Tötung beantwortet. So wurde im Jahre 1935 vom englischen Unterhaus ein Gesetz angenommen, dass die Tötung freigeben sollte, sein Oberhaus jedoch abgelehnt, und schließlich sahen das norwegische Strafgesetzbuch von 1902 und das tschechoslowakische Strafgesetzbuch Strafmilderung solchen Ausmaßes für Euthanasie vor, dass diese dadurch zu einem Delikt von geringfügiger Bedeutung herabgemindert wird. Selbst im Lager der christlichen Theologie haben sich vereinzelt Stimmen erhoben, welcher einer schmerzlosen Verkürzung völlig sinn- und zwecklosen Lebens das Wort redeten. Alle diese mitgeteilten Einzelheiten, die sich beliebig vermehren ließen, lassen erkennen, dass die Frage der Verkürzung lebensunwerten Lebens zwar ein höchst umstrittenes Problem ist, dass ihre Durchführung aber keinesfalls eine Maßnahme genannt werden kann, welche dem allgemeinen Sittengesetz wiederstreitet. Die Angeschuldigten, die als medizinischer Fachleute die Umstrittenheit des Problems kannten und wussten, dass sich führende Geister für die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens eingesetzt hatten, brauchten daher keineswegs der Ansicht zu sein, dass diese Freigabe lieben Naturrecht oder dem allgemeinen Sittengesetz oder wie man es sonst nennen will, widerspreche. Selbst bekannten sich aus ethischen Motiven heraus zu solcher Freigabe. Es bestand daher für sie nicht der geringste Anlass zu einem Verdacht, dass ihnen das Gesetz, an dessen Existenz sie glaubten, etwas unsittliches zumute.
Die abweichende Meinung des OLG Frankfurt a.M. (HESt S.76) teilt die Strafkammer nicht. Zu dem selben Ergebnis wie das OLG Frankfurt a.M. kommt auch das Kammergericht in seinem Urteil vom 24.8.46 (HESt S.85ff). Ob die vom Kammergericht vertretene Rechtsansicht gebilligt werden kann, mag hier dahingestellt bleiben, da der dort entschiedene Fall wesentlich anders gelagert war als die hier vorliegende. Dort handelte es sich um die Tötung erwachsener Geisteskranker, und von entscheidender Bedeutung war für die Tötung nach den Gründen des kammergerichtlichen Urteils die Frage der Arbeitsfähigkeit. Dieses Kriterium ist allerdings ein Entscheidungsmerkmal, das mit den allgemeinen sittlichen Begriffen nicht im Einklang steht. Die Anklage ist der Meinung, die Schutzes hätten die Rechtswidrigkeit ihres Handelns aus der Geheimhaltung und Tarnung des ganzen Verfahrens erkennen können. Die Strafkammer teilt diese Ansicht nicht. Die Geheimhaltung ist von ein angeschuldigten in einleuchtender Weise damit begründet worden, dass die Maßnahmen zu Vernichtung lebensunwerten Lebens im Ausland nicht bekannt werden sollten, um deren reichsfeindlichen ausländischen Propaganda keine neue Nahrung zu geben. Das war insbesondere angesichts des Umstandes, dass sich das Reich im Kriegszustand mit befand, ein durchaus plausibler Grund für die Geheimhaltung. Der gleiche Grund war den Angeschuldigten ja auch als Ursache dafür angegeben worden, dass das angebliche Gesetz über die Euthanasie Gast nach Kriegsende veröffentlicht werden sollte. Die Geheimhaltung der Maßnahmen, die übrigens keineswegs sehr streng durchgeführt wurde, wurden durch die Eltern der betreffenden Kinder in jedem Falle in durchaus deutlicher Weise um ihre Meinung gefragt, brauchten den Angeschuldigten also nach Überzeugung der Kammer den guten Glauben an die Rechtmäßigkeit ihres Handeln nicht zu nehmen. Aus diesen Gründen ist die Strafkammer davon überzeugt, dass die angeschuldigten in einer etwaigen Hauptverhandlung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht verurteilt werden können. Die Anordnung der Hauptverhandlung wird deshalb abgelehnt. Eine Sonderstellung nimmt der Angeschuldigte … Nr. 12. Er verkennt als Jurist das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Tötung der Kinder nicht, er bestreitet jedoch, wenn irgendeiner Form zu der Tötung der Kinderbeihilfe geleistet zu haben. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass dem Angeschuldigten … von der Anklage nicht etwa Beihilfe zur Tötung der von … in Hamburg-Langenhorn getöteten Kinder, sondern lediglich Beihilfe zu den von … und seine Assistentin vorgenommenen Tötung zur Last gelegt wird.
Mit … hat der Angeschuldigte … niemals über das hier in Rede stehende Problem gesprochen. Er hat ihm auch niemals versichert, dass eine gesetzliche Grundlage für die Tötungen vorhanden sei. Inwiefern er also bei den von … und seine Assistentin vorgenommenen Tötung mitgewirkt haben soll, ist nicht recht ersichtlich. Zwar behauptet die Anklage, … habe die ihm von … zuteil gewordene Rechtsauskunft an … weitergegeben. Aber selbst wenn … die Rechtsauskunft in der Form an … erteilt haben sollte, wie dieser behauptet hat, was … jedoch bestreitet, so wird keineswegs nachzuweisen sein, dass … gewusst hat, … werde dieser Rechtsauskunft an … weitergegeben und dieser die Auskunft als Rechtsgrundlage für seine Tötung betrachten. Man wird dem Angeschuldigten … sicherlich nicht nachweisen können, dass er gewusst hat, dass … auf seine an … gegebene Auskunft hin wie idiotische Kinder töten würde. Es fehlt dem Angeschuldigten … daher, was die von … getöteten Kinder anlangt, der Vorsatz, zur Tötung dieser Kinder mitgewirkt zu haben. Ob das gleiche auch hinsichtlich der von … vorgenommenen Tötung gelten kann, mag dahingestellt bleiben, denn diese Tötungen sind nicht Gegenstand der Anklage. Was schließlich den angeschuldigten zu 19 anlangt, so beantragt die Staatsanwaltschaft selbst, diesen angeschuldigten außer Verfolgung zusetzen, da ihm die ihm zur Last gelegte Beihilfe nicht nachgewiesen werden könne. Das Gericht ist der gleichen Ansicht und hat den angeschuldigten zu 19 demgemäss ausser Verfolgung gesetzt, hat diese Maßnahme aber gemäß § 204 Abs.2 StPO auch auf die angeschuldigten zu 1 bis 18, gegen welche die Hauptverhandlung aus den erörterten Gründen nicht angeordnet worden ist, ausgedehnt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 467 StPO.
Hamburg, den 19. April 1949
Landgericht Hamburg, Strafkammer 1
(Unterzeichnet:) Dr. Henningsen Dr. Budde Hallbauer.
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