* 14.05.1911

geb.Ort
Veldrom

geb.Land
Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Regierungsbezirk Detmold, Kreis Lippe, Ortsteil Veldrom

Wohnort/Land
32805 Horn-Bad Meinberg Pfuhlstraße 4 (letzter bekannter Wohnort)
Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Regierungsbezirk Detmold, Kreis Lippe

Todesdatum/Ort
18.06.2001 Horn-Bad Meinberg
Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Regierungsbezirk Detmold, Kreis Lippe

NSDAP Mitglied Nu 3570473
01.05.1933

SS Mitglied Nu
1932

Beruf
Schmied (Schlosser)

25.03.1935

Am 25.03.1935 wird Titho NSDAP-Organisationsleiter des „Stützpunkt(es) Feldrom“. Dieser besteht aus den Gemeinden Veldrom, Feldrom und Kempen

Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
Gau Westfalen Nord/Kreis Detmold
Stützpunkt Feldrom

Feldrom (Post Horn), den 25. März 1935
Telefon 76 Amt Horn

An die Kreisleitung der NSDAP. Detmold

Hiermit übersende ich der Kreisleitung die Meldung des Organisationsleiters, Karteikarte ist beigefügt. Die übrigen Karteikarten folgen, da einige Amtsleiter verzogen sind muste ich noch für diese andere benennen, nach der nächsten Amtsleiterbesprechung werde ich dem Kreis die noch fehlenden Amtsleiter mit Beifügung der Kartei melden.

Heil Hitler!
Stützpunktleiter.

NSDAP Stützpunkt Feldrom

Feldrom, den 25. März 1935

Organisationsleiter des Stützpunktes Feldrom.

Name
Tito

Vorname
Karl

Wohnung
Veldrom 16

Mitglieds. Nr
3570473

Eintr. in die Partei
01.05.1933

Beruf
Schlosser

Heil Hitler!
Stützpunktleiter

1942

Durchgangslager Amersfoort

05.04.1942

unter Mitwirkung von Karl Friedrich Titho werden im Polizeilichen Durchgangslager Amersfoort am 05. April 1942 mindestens 65 sowjetischen Kriegsgefangenen durch Schüsse in den Hinterkopf (Genickschuss) getötet. (die Maschinenpistolen waren auf Einzelfeuer eingestellt).
Auszug aus dem Urteil (Freispruch) gegen den ehemaligen SS-Sturmbannführer Erich Deppner. Schwurgericht beim Landgericht München I, 22.01.1964 (- 1 StR 215/64 -)

00.01.1943

Konzentrationslager Herzogenbusch
Hier wurden bis September 1943 etwa 12.000 Gefangene untergebracht und mindestens 10.500 weiter in das KZ Auschwitz-Birkenau und in andere Vernichtungslager deportiert.

00.09.1943

SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Polizei Dr. jur. Wilhelm Harster wird zum BdS Italien versetzt. Er nimmt Titho als Chauffeur mit.

15.05.1944

ab 15.05.1944
Kommandant des Polizei- und
Durchgangslager Fossoli di Capri
als Karl Friedrich Titho das Lager in Norditalien leitete, wurden mehr als 3000 Juden in Vernichtungslager deportiert und 67 Gefangene erschossen. Deutsche Staatsanwälte ermittelten zwar, stellten aber 1971 das Verfahren ein.

00.05.1945

in Bozen von US Truppen gefangen genommen

00.09.1946

bis 00.09.1946 in Vught inhaftiert

Wolfsberg

in Wolfsberg unter der Aufsicht der englischen Kriegsverbrecherkommission Süd-Europa

00.07.1948

ab 00.07.1948 in Fallingbostel inhaftiert. Von dort entlassen

1949

erneute Festnahme, bis zu seinen Prozessen in den Niederlanden in Haft

21.05.1951

Titho wird von einem niederländischen Sondergericht in Utrecht zu einem Jahr Haft wegen Misshandlungen von Gefangenen in Herzogenbusch verurteilt.

BG / BS Utrecht, 21.05.1951

Tatkomplex:
NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
 
Angeklagter:
Titho, Karl Friedrich, geb. 14.05.1911 in Veldrom/Lippe wegen Kriegsverbrechen (Art. 27a BBS)
1 Jahr Freiheitsstrafe
 
Gerichtsentscheidung:
BG / BS Utrecht vom 21.05.1951
 
Tatland:
Niederlande
 
Tatort:
Konzentrationslager Vught
 
Tatzeit:
1943
 
Opfer:
Häftlinge
 
Nationalität:
Niederländische
 
Dienststelle:
Haftstättenpersonal
Konzentrationslager Vught
 
Verfahrensgegenstand:
Misshandlung von Häftlingen
 
Nach Deutschland abgeschoben:
29.03.1953

Urteil veröffentlicht:
Nein

24.05.1951

Titho wird von einem niederländischen Sondergericht in Utrecht zu sechs Jahren Haft wegen der Erschießungen in Amersfoort im April 1942 verurteilt.

Verfahren lfd. Nr. NL238

Tatkomplex:
Kriegsverbrechen

Angeklagter:
Titho Karl Friedrich, geb. 14.05.1911 in Veldrom/Lippe wg. Kriegsverbrechen (Art. 27a BBS) 6 Jahre Freiheitsstrafe

Gerichtsentscheidung:
BG / BS Utrecht vom 24.05.1951

Tatland:
Niederlande

Tatort:
Polizeidurchgangslager Amersfoort

Tatzeit:
1942

Opfer:
Kriegsgefangene

Nationalität:
Sowjetische

Dienststelle:
Haftstättenpersonal Polizeidurchgangslager Amersfoort

Verfahrensgegenstand:
Mitwirkung an der Erschießung von 70 sowjetischen Kriegsgefangenen

Nach Deutschland abgeschoben:
29.03.1953

Urteil veröffentlicht:
Nein

29.03.1953

Titho wird nach Deutschland abgeschoben, unter Anrechnung seiner Kriegsgefangenschaft und Untersuchungshaft hatte er sieben Jahre in Haft verbracht

10.06.1954

Italien erlässt einen erneuten Haftbefehl gegen Karl Friedrich Titho, Hans Haage, Michael Seifert und andere.
Nach
Artikel 16 des Grundgesetzes darf aber kein Deutscher ans Ausland ausgeliefert werden, weshalb Deutschland bei Titho und Haage die Auslieferung verweigerte.

1964

Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Dortmund, Einstellung 1972

10.08.1996

Berliner Zeitung vom 10.08.1996

Ermittlungen gegen KZ-Kommandanten

Modena (dpa)
Die italienische Justiz hat Ermittlungsverfahren gegen die beiden früheren SS-Männer und Befehlshaber des Konzentrationslagers Fossoli bei Modena, Karl Friedrich Titho (85) und Hans Haage (90), eingeleitet. Das teilte der Senatsabgeordnete Luciano Guerzoni (PDS) am Freitag in Modena mit. Dem ehemaligen KZ-Kommandanten Titho und seinem Stellvertreter Haage werde Beteiligung an Morden und fortgesetzte Gewaltanwendung gegen KZ-Insassen vorgeworfen. Im KZ Fossoli wurden am 12. Juli 1944 als Vergeltungsaktion für einen Anschlag auf sieben deutsche Soldaten in Genua 67 politische Häftlinge erschossen. Ermittlungen der deutschen Justiz gegen Titho wegen der Deportation von Juden und der Ermordung von KZ-Häftlingen waren 1971 mangels Beweisen eingestellt worden. Titho lebt gegenwärtig in Nordrhein-Westfalen.


Frankfurter Rundschau vom 10.08.1996

Kriegsverbrechen
Richter verhören früheren SS-Mann Hass

Rom, 9. August (afp/dpa)
Ein Untersuchungsrichter des römischen Militärgerichts hat am Freitag in einer Klinik den ehemaligen SS-Sturmbannführer Karl Hass verhört. Hass soll wegen des Massakers in den Ardeatinischen Höhlen bei Rom 1944 vor Gericht gestellt werden. Der Gesundheitszustand des 84-jährigen sei gut, hieß es aus Justizkreisen. Hass war am Donnerstag Abend unter Hausarrest gestellt worden, um ihn an einem möglichen Fluchtversuch zu hindern.
Die italienische Justiz leitete auch gegen zwei weitere SS-Männer Ermittlungen ein. Diese richten sich gegen den früheren Kommandanten des Konzentrationslager Fossoli in Norditalien, Karl Friedrich Titho, und seinen Stellvertreter Hans Haage. Das teilte Senator Luciano Guerzoni (PDS) am Freitag mit. Im KZ Fossoli wurden im Juli 1944 67 politische Gefangene erschossen.

12.08.1996

Frankfurter Rundschau vom 12.08.1996

Suche nach weiteren Nazi-Verbrechern

Rom, 11. August (epd/rtr)
Nach dem Freispruch des früheren SS-Hauptsturmführers Erich Priebke durch ein Militärgericht in Rom befasst sich die italienische Justiz mit weiteren Nazi-Kriegsverbrechen. So haben die Militärgerichte im norditalienischen Verona und im ligurischen La Spezia Ermittlungen gegen die früheren SS-Offiziere Karl Friedrich Titho und Hans Haage aufgenommen. Beide gelten als Hauptverantwortliche für die Erschießung von 67 politischen Gefangenen am 12. Juli 1944 – eine Vergeltungsaktion für ein Attentat gegen sieben deutsche Soldaten in Genua.
Titho und Haage sollen außerdem für Folterungen und Deportationen im norditalienischen Konzentrationslager Fossoli verantwortlich gewesen sein. Einem Bericht der italienischen Zeitung Manifesto zufolge, lebt Titho in Westfalen und Haage in Bayern.
Die Verteidiger des ehemaligen SS-Hauptsturmführers Erich Priebke erstatteten am Wochenende in Rom wegen der neuen Inhaftierung ihres Mandanten Anzeige gegen den italienischen Justizminister Giovanni Maria Flick. Flick wird Machtmissbrauch und die illegale Verhaftung eines Menschen vorgeworfen.

Militärgericht La Spezia, 10.11.1999

Einstellungsverfügung betreffs Karl Friedrich Titho u.A.

Nr. 1150/96/R.N.R.
Nr. 1172/97/RGIF

MILITÄRGERICHT LA SPEZIA
(Büro des Richters für die Vorermittlungen)

EINSTELLUNGSVERFÜGUNG

(Art. 411 Strafprozessordnung – Art. 207 Verfügungen zur Koordinierung der Strafprozessordnungen – Art. 261 Militärstrafprozessordnung)

Der Richter für die Vorermittlungen
Dr. MARCO DE PAOLIS

Nach Kenntnisnahme der Akten des Verfahrens Nr. 1150/96/R.N.R. betreffend Kriegsverbrechen (Straftaten nach den Artikeln 13, 185, Abs. 2, Allgemeine Militärverfahrensordnung – 81 Abs., 61 Nr. 4, 110, 575, 577 Strafgesetzbuch), begangen während des Zweiten Weltkriegs 1940 – 1945, beim Konzentrationslager Fossoli bei Carpi (Modena)

Durch
Titho Karl Friedrich, geboren in Veldrom (Deutschland) am 14.05.1911, Leutnant der SS (SS-Oberleutnant),Haage, Hans, geboren in Mährisch-Schonberg (Deutschland) am 01.06.1905, Feldwebel der SS (SS-Unteroffizier)

Seifer Konstantin, - alias Mayer, Albert – geboren in Cernikoff (Litauen) am 10.05.1927, Soldat

Rikoff Otto, (Feldwebel),

König Joseph, geboren in Neumarkt am 10.05.1906, (Feldwebel),

gegen die ermittelt wurde wegen der Straftat der Gemeinschaftlichen Gewalt gegen Feindliche Privatpersonen in Tateinheit mit Mord und schwerer wiederholter Gewalt gegen Kriegsgefangene
(Art. 13 – 185, Abs. 2, - 211 Allgemeine Militärverfahrensordnung; 81 Abs. – 61 Nr. 4 – 110 – 575 – 577 Strafgesetzbuch), indem er als Angehöriger von mit dem italienischen Staat verfeindeten Streitkräften (Oberleutnant der deutschen „SS“) und Kommandant des von den deutschen Behörden in Carpi – Fossoli (Modena) – eingerichteten Konzentrationslagers gemeinsam mit dem Marschall Haage Hans, Vizekommandant des Lagers, und mit anderen, bis dato noch nicht identifizierten, der deutschen „SS“ angehörigen Militärs mittels mehrer Tathandlungen, die Teile ein und desselben verbrecherischen Vorhabens waren, grausam gegen Personen und mit Vorsatz handelnd, den Tod von 67 Personen herbeigeführt haben soll, die nicht an Kriegsoperationen beteiligt waren bzw. als Kriegsgefangene im angegebenen Konzentrationslager interniert waren und die in der folgenden Liste aufgeführt sind:

Achille Andrea
Alagna Vincenzo
Baietti Emilio
Balzarini Bruno
Berrera Giovanni
Bellina Vincenzo
Bertaccini Edo
Biagini Primo
Bianchi Carlo
Bona Marcello
Brenna Ferdinando
Broglio Luigi
Gaglio Francesco
Carioni Emanuele Ersilio
Carlini Davide
Cavallari Brenno
Celada Ernesto
Cicceri Lino
Cocquio Alfonso Marco
Colombo Antonio
Colombo Bruno
Culin Roberto
Dalpozzo Manfredo
Dall´Asta Ettore
De Grandi Carlo
Di Consigli Leone
Di Pietro Armando
Dolla Ezio
Ferrighi Luigi
Frigerio Luigi Giuseppe
Fugazza Alberto Antonio
Gambacotti Passerini Antonio Gaetano
Ghelfi Walter
Giovannelli Emanuele
Guarenti Davide
Ingemi Antonio
Lacerra Felice
Lari Pietro
Levrino Michele
Liberti Bruno
Luraghi Luigi Antonio
Mancini Renato
Manzi Antonio
Marini Gino Pietro
Marosio Enrico
Marsilio Nilo
Martinelli Arturo
Mazolli Armando
Messa Ernesto
Minonzio Francesco
Molari Rino
Montini Gino
Mormino Pietro
Palmero Giuseppe
Panceri Ubaldo
Pasutt Arturo
Pompillio Cesare
Pozollt Mario
Prina Carlo
Renacci Ettore
Robolottp Giuseppe
Kulczyczy Jerzy
Tassinari Corrado
Ttirale Napoleone
Trebse Milan
Vercesi Galileo
Vercesi Luigi

sowie maßgeblich zur Herbeiführung des Todes des Internierten Leopolda Gasparotto beigetragen haben soll, der am 22. Juni 1944 an einem Ort in der Nähe des vorgenannten Lagers eintrat.

Tat begangen in Carpi-Fossoli während des Kriegszustands zwischen Italien und Deutschland am 12.07.1944.

Nach Prüfung des vom Staatsanwalt gestellten und am 10. Dezember 1998 hinterlegten Einstellungsantrags und nach Kenntnisnahme der dieser Dienststelle seitens der Militärstaatsanwaltschaft im Hause am 26.01.1999, am 11.02.1999, am 02.04.1999 und am 14.04.1999 übermittelten weiteren Ermittlungsunterlagen

Stellt der Untersuchungsrichter fest:

Das jetzige Verfahren nimmt seinen Ausgang von der am 04.07.1996 vom Staatsanwalt im Hause unter den Namen der o.a. Militärs vorgenommenen Eintragung in Bezug auf die in der Einleitung in Kürze bezeichneten Kriegsverbrechen und stützt sich auf Dokumentationsmaterial, das am 11.11.1994 von der Militärgeneralstaatsanwaltschaft beim Militärappellationsgericht Rom übersandt wurde, welches seinerseits durch einen zufälligen Fund in den Archiven der Aufgelösten Kriegsgerichte in den Besitz des Dokumentationsmaterials gelangt ist.

Verschiedene Tagesereignisse, die mit den Entwicklungen eines anderen, bekannteren, Strafverfahrens wegen auf den Zweiten Weltkrieg zurückgehender Kriegsverbrechen zusammenhängen, haben zusammen mit den Hinweisen der Presse bezüglich des noch am Leben Sein

einiger der mutmaßlichen Verantwortlichen für die o.a. Straftaten zu einer Beschleunigung der laufenden Ermittlungen zum Zweck der Überprüfung der genauen Rolle der Beschuldigten geführt, und derart ist es zur Entdeckung der von der Militärjustizbehörde Bologna (Gebietsmilitärgericht Bologna) bereits geöffneten Verfahrensakten gekommen, die der Militärstaatsanwalt in diesem Hause von diesem Militärgericht (in deren Archiven sie nach der Überführung der gesamten Dokumente von den aufgelösten Gebietsmilitärgerichten Bologna und Florenz zu jenen von La Spezia aufbewahrt wurden) mit Schreiben vom 03.08.1996 übersandt wurden.

Die o.g. Verfahrensakten enthalten die Akten des Strafverfahrens Nr. 8091/45 R.G. – Nr. 2161/48/R.G.I., beendet am 26.01.1959 mit Suspensionsverfügung nach den Art. 81 – 84 Strafprozessordnung (von 1930) durch den Militärermittlungsrichter beim Gebietsmilitärgericht Bologna. Mit jener Verfügung wurde im Wesentlichen ein komplexes und schwieriges Strafverfahren abgeschlossen (in dessen Verlauf sehr arbeitsaufwendige Recherchen durchgeführt worden waren, Dutzende von Zeugen verhört wurden, ein Haftbefehl gegen Titho, Haage, Rikoff und Koenig ausgestellt wurde, deren Auslieferung beantragt wurde und Seifer, Konstantin, auch bekannt unter dem Namen Mayer, Alberto, gehört wurde). De facto wurde jenes Verfahren einerseits auf Grund der Unmöglichkeit beendet, Rikoff und König gänzlich zu identifizieren, und andererseits auf Grund der Unmöglichkeit einer Gegenüberstellung von Titho und Haage mit den Zeugen, die in der Lage waren, sie zu erkennen, weil man der Ansicht war, dass das Fehlen einer direkten Identifizierung durch die letzteren in Bezug auf die Zulässigkeit eines Strafverfahrens ein Hindernis darstellen könne.

Infolgedessen muss als gewiss angenommen werden, dass die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia mit der Eintragung vom 04.07.1996 durch den Staatsanwalt beim hiesigen Gericht beabsichtigt hat, die seinerzeit, im Jahre 1959, durch den Militärermittlungsrichter ausgesetzten Ermittlungen wiederaufzunehmen.

In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass der Initiativakt des Staatsanwalts wegen der fehlenden Autorisation durch diesen Richter für die Vorermittlungen ungültig sein könnte, und zwar entsprechend Art. 414 Strafprozessordnung (von 1989), da die Ermittlungstätigkeit im Rahmen des Verfahrens, von dem das vorliegende Strafverfahren seinen Ausgang nimmt, durch eine Anordnung des damaligen Militärermittlungsrichters ausgesetzt worden war.

Obwohl nun diese Frage in diesem besonderen Fall kein konkretes Gewicht zu haben scheint, da der vom Staatsanwalt gestellte Antrag auf Einstellung und nicht auf Anklageerhebung lautet (und sich daher das Problem der Verwertbarkeit oder Nichtverwertbarkeit von Akten im Verfahren nicht stellt) und mit der vorliegenden Verfügung den oben genannten Anträgen des Staatsanwalts stattgegeben wird, indem kein Strafverfahren eröffnet wird, muss festgestellt werden, dass in dieser Hinsicht (d.h. im Hinblick auf die Genehmigung der Wiederaufnahme der Ermittlungen) in entsprechender Weise die Anordnung Gültigkeit besitzen kann, mit der dieser Richter die Verlängerung der Vorermittlungen nach Art. 406 Strafprozessordnung (s. Fol. 27 ff. Bd. I Nr. 1150/96/RNR) genehmigt hat, obwohl das Prinzip bestehen bleibt, wonach die eigenmächtige Wiederaufnahme von Vorermittlungen, sowohl, was eine durch Einstellungsverfügung beendete Ermittlungsphase betrifft, als auch, was, wie in diesem Falle, Ermittlungen betrifft, die per Anordnung des Ermittlungsrichters ausgesetzt wurden, nicht zu den Befugnissen des Staatsanwalts gehört. Letzten Endes kann gesagt werden, dass in diesem Fall eine Art implizierter Genehmigung vorliegt, die in der Genehmigungsanordnung für die Fortführung der Ermittlungen gemäß Art. 406, Abs. 4 Strafprozessordnung enthalten ist.

Nach diesen Vorbemerkungen kann zur Untersuchung der diesem Richter zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheit übergegangen werden.

Das Lager Fossoli war im Juli 1942 errichtet worden, um dort englische Kriegsgefangene von der Südfront (Afrika) zu sammeln und wurde nach dem 08.09.1943 von den Aufständischen der sog. Republica sociale in ein Konzentrationslager verwandelt, und zwar mit dem Ziel, dort Personen jüdischer Rasse und antifaschistischer politischer Gesinnung zu internieren. In der Folge, im Februar 1944, wurde die Leitung des Lagers den Deutschen übergeben, die an dessen Spitze den Leutnant der SS Titho, Karl Friedrich (Untersturmführer) einsetzte, der von zwei Unteroffizieren mit Aufgaben als Vizekommandanten (Oberscharführer), Haage Hans und König Joseph, unterstützt wurde. Es war in zwei Sektoren unterteilt, wovon der eine für diejenigen reserviert war, die sich als von jüdischer Rasse erwiesen, und der andere für diejenigen, die im Jargon „die Politischen“ genannt wurden, auch wenn es sich häufig um Personen handelte, die mit der Politik wenig zu tun hatten (es möge genügen, beispielsweise den Fall Iride Brambati zu zitieren, die nur deswegen interniert wurde, weil sie die Schwester eines jungen Mannes war, der desertiert war).

Das genannte Lager war technisch als „Durchgangslager“ definiert, weil die Internierten sich, auf ihre Deportation in die sog. „Konzentrationslager von Auschwitz, Ravensbrück, Buchenwald und Mauthausen (die später wirklichkeitsnäher in „Vernichtungslager umbenannt wurden) wartend, nur für eine begrenzte Zeit dort aufhielten.

Wenige Monate später, ungefähr im Juli 1944, wurde das Lager, wahrscheinlich infolge des Kriegsverlaufs und der Verschiebung der italienischen Front, nach Bozen verlegt, wohin die Gefangenen von Fossoli überführt wurden.

Deshalb betrifft die Untersuchung der in Fossoli begangenen Straftaten den Zeitabschnitt von Februar bis Juli1944, während für die danach geschehenen dem Gebiet entsprechend die Republikmilitärstaatsanwaltschaft Verona zuständig ist, die, wie sich herausgestellt hat, ebenso ein Verfahren eingeleitet hat.

Durch die zahlreichen Zeugenaussagen, die in der unmittelbaren Nachkriegszeit gesammelt wurden und die im Rahmen des oben genannten Strafverfahrens Nr. 809/45/R.G. zum Ermittlungsmaterial gehörten, sind viele Tatsachen ans Tageslicht befördert worden, die schwere Verbrechen gegen (sowohl zivile als auch militärische) Personen italienischer Nationalität darstellten, die in dem Lager gefangen gehalten wurden.

Der Staatsanwalt hat in seinem Antrag nur auf zwei dieser Episoden Bezug genommen, nämlich auf die schwerwiegendsten und bekannten, die das Massaker an 67 im Lager gefangen gehaltenen Personen betreffen, und auf die Tötung des Internierten Leopoldo Gasparotto, eines bekannten Anwalts und Patrioten, der im Widerstandskampf gegen die Nazis engagiert war. Tatsächlich gibt das reichhaltige in den Akten enthaltende Dokumentationsmaterial jedoch auch über andere vom deutschen Militärpersonal des Lagers gegen die italienischen Gefangenen verübte grausame Verbrechen Aufschluss, darunter – z.B. – die Tötung zweier Internierter durch Pistolenschüsse unter banalen Vorwänden wie auch die eines „politischen“ Häftlings, dem es gelungen war, vom durch die deutschen Militärs besetzten Sektor zum von den Italienern besetzten zu gelangen.

Infolge dessen bleibt die vorliegende Maßnahme darauf beschränkt, nur diejenigen Straftatenprofile zu untersuchen, in Bezug auf die der Staatsanwalt seine Anträge gestellt hat, während, was die anderen eben genannten Vorfälle betrifft, die Akten an die hiesige Militärstaatsanwaltschaft zurückgeleitet werden, damit diese die ihr obliegenden Bewertungen vornehmen kann.

Im Zusammenhang mit den oben genannten Handlungen kann das vorhandene Ermittlungsmaterial im Wesentlichen in zwei Teile unterteilt werden: in dasjenige, das in der unmittelbaren Nachkriegszeit gesammelt wurde (und die Verfahrensakte Nr. 8091/45/RG – Nr. 2161/48/RGI, ehemals des Gebietsmilitärgerichts Bologna, bildet) und dasjenige, das nach 1966 mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen und der Erstellung der Akte Nr. 1150/96/RNR gesammelt wurde.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Untersuchung der in Rede stehenden Handlungen in Bezug auf die unterschiedlichen Rollen der Beschuldigten zu unterscheiden, und zwar:

A) Rolle von Seifer Konstantin, Rikoff Otto und König Joseph, die nicht vollständig identifiziert wurden,

B) Rolle von Haage Hans, verstorben,

C) Rolle von Titho Karl Friedrich

A) Die 1945 eingeleiteten Ermittlungen wurden, obwohl sie streng und mit Präzision geführt wurden, unwiederbringlich durch die geringe Mitarbeit der alliierten Länder (insbesondere Vereinigte Staaten und Großbritannien) gehemmt, welche die italienische Militärstaatsanwaltschaft nicht in den Stand setzten, die Angeklagten zu vernehmen noch zu einer exakten Identifikation eines Teils von ihnen zu gelangen. Die vom Bologneser Militäruntersuchungsrichter seinerzeit (am 18.10.1948 und am 10.06.1954, s. Fol. 112 Akte „Duplikat“ und Fol. 104 Akte Bd. I Gebietsmilitärgericht Bologna) erlassenen Haftbefehle wurden nie ausgeführt, weil die Auslieferung von Deutschland nicht zugestanden wurde, und sie wurden abgesehen davon auch in den vorangehenden Jahren, als jener Staat der politischen und militärischen Kontrolle der alliierten Mächte unterstellt war, nie übergeben, noch wurde dafür gesorgt, die Mitarbeiter des Lagerkommandanten (insbesondere Seifer, Rikoff und König) zu identifizieren, von denen praktisch nur die Namen bekannt sind, ohne dass hinsichtlich ihrer vollständigen Daten Gewissheit bestünde. Zunächst, in den ersten Monaten des Jahres 1947, wurde das Auslieferungsgesuch über die diplomatischen Kanäle an das General Commanding of United States Forces European Theatre (U.S.F.E.T.) herangetragen (s. Fol. 32 ff. Akte „Duplikat“), um dann, im Jahre 1949, durch ein Auslieferungsgesuch an die britischen Besatzungsbehörden erneuert zu werden, die, die Beweise für die Ausstellung eines Haftbefehls für nicht ausreichend haltend, weil sie an der tatsächlichen Identifizierung durch die Zeugen Zweifel hegten, das Gesuch ablehnten. Am 28.07.1949 ersuchte die Militärstaatsanwaltschaft Bologna die britischen Behörden um die Zustellung von Fotographien des Oberleutnants Titho und der übrigen beschuldigten deutschen Militärs; diese Fotos wurden im November desselben Jahres geliefert. Am 30.11.1949 schritt der Militärermittlungsrichter zur Identifizierung des Oberleutnants Titho mittels der Fotographien, die verschiedenen dazu vorgeladenen Zeugen gezeigt wurden, während weitere Identifizierungen später (Januar 1950) per Bevollmächtigung in Florenz und in Bologna durchgeführt wurden. Am 26.01.1950 wurden den oben genannten britischen Behörden neun Protokolle von Identifizierungen des Angeklagten Titho übersandt, die von ebenso vielen Zeugen vorgenommen wurden, doch auf jene Übersendung folgte seitens der Engländer keine Antwort mehr.

Mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen im Juli 1996 hat die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia, erneut durch Justizpolizei – einige der bereits fünfzig Jahre zuvor vernommenen Zeugen gehört.

im einzelnen:
Bandini Giulio
Cohen Isacco
Baroncini Nella
Baroncini Angelina
Malpighi Ettore
Salvati Rinaldo
Solieri Germano
Nardone Franco
Gualdi Ersilio
Riello Elio
Boris Max
Gatto Maria
Danelli Romano
Palazzi Alberto
Bianchelli Bianca
Mascioli Bruno
Pallavicino Maria
Fantini Umberto
Brambati Iride
Militello Rosario
Salmoni Gilberto
Perera Luciano

(s. Ermächtigung vom 20.08.1996)

- Ermittlungsmaterial von der Militärstaatsanwaltschaft Verona erworben, die ein Verfahren gegen Titho und Haage wegen in der Folgezeit im Internierungslager Bozen begangener Verbrechen führte.

- die Justizpolizei zur Überprüfung des Fortgangs der Suche nach den Personen ermächtigt, die als Adressaten der vom Bologneser Militärermittlungsrichter am 18.10.1948 und am 10.06.1954 ausgestellten Haftbefehle angegeben waren.

- Informationen erworben, die geeignet waren, die Verteilung der deutschen Besatzungstruppen in Italien im Zeitraum 1943 – 1944 festzustellen, und versucht, die in den Akten unter den Namen Rikoff, Seifer und König angegebenen Personen zu identifizieren und ausfindig zu machen (s. Ermächtigung vom 20.08.1996). Am 11.05.1998 hat sie dann ein Rechtshilfeersuchen gestellt, um die Vernehmung Tithos durchführen zu können, ohne jedoch zu dieser zu gelangen, da sie über dessen Verweigerung einer Zusammenarbeit unterrichtet wurde.

Aus den äußerst zahlreichen aktenkundigen Zeugenaussagen geht hervor, dass der SS-Oberleutnant Titho von zwei Unteroffizieren mit Vizekommandantenaufgaben (Haage und König, von denen der erstere, d.h. Haage, in jeder Hinsicht und vor allem, was die gewalttätigen Handlungen und die den Gefangenen auferlegten Schikanen betrifft, entschieden aktiver als der andere war) wie auch von einem weiteren Feldwebel (Rikoff) und anderen Unterführern (einem gewissen Gutweniger und einem gewissen Hobben), von etwa zehn deutschen Soldaten (doch, so scheint es, ukrainischer Herkunft), von einigen „kollaborierenden“ italo-österreichischen Zivilisten (Peskosta, Fritz Wagner und Neufeld-Corveti) und von etwa fünfzehn italienischen Soldaten, darunter ein Feldwebel der Gebirgsjäger und einige Polizeibeamte, die offenbar Angehörige der Miliz der sog. Republica sociale waren, unterstützt wurde. Durch die gesammelten Erzählungen und Erklärungen erhält man Kenntnis von zahlreichen Gewaltakten, die aus unterschiedlichen Anlässen vom Militärpersonal des Lagers verübt wurden, dennoch war es nicht möglich, über die in den Akten enthaltenen fragmentarischen Elemente zu einer genauen Identifizierung der Täter der kriminellen Handlungen zu gelangen.

Alles in allem gestattet, was die Rolle der in den Akten mit den Namen König, Rikoff und Seifer bezeichneten deutschen Soldaten betrifft, die Spärlichkeit der zu ihrer Identifizierung gesammelten Elemente es beim jetzigen Stand nicht, sie in dem Sinne, dass sie als „bekannte“ Personen gelten könnten, als vollständig ausfindig gemacht zu betrachten, so dass – dem Antrag des Staatsanwalts zustimmend – dafürgehalten werden muss, dass es sich in diesem Fall um unbekannte Personen handelt, deren mangelnde Identifizierung über fünfzig Jahre nach dem Tatgeschehen eine zweckmäßige Fortführung des Verfahrens unmöglich macht. Allerdings muss, wollte man sie auch als bekannte Personen betrachten, bemerkt werden, dass ausschließlich für jene Fälle, bezüglich derer die Einstellung beantragt wurde (d.h. die Tötung von Leopoldo Gasparotto und das Massaker an 67 Internierten), und somit in Bezug auf diejenigen Fälle, über die dieser Richter zu befinden hat, in der Sache dieselben Schlussfolgerungen Gültigkeit besäßen, die dazu veranlassen, dem Einstellungsantrag bezüglich Titho stattzugeben, und auf die hier verwiesen sei.

B) Was hingegen die Rolle des Feldwebels der SS Hans HaageE angeht, muss, obwohl in Anbetracht, dass er in zahlreichen Zeugenaussagen als der „wirkliche“ Kommandant des Lagers identifiziert wird (s. hierzu die Erklärungen von Boccaletti, Asson, Fol. 8 Akte Nr. 8091/45/RG – Bd. 3, Malpighi, Ettore, Fol. 167 und 202 Akte Nr. 1150/96/RNR, Salmoni, Gilberto, Fol. 319 und 339 Akte Nr. 1150/96/RNR) und dass ihm in den selben Aussagen auf jeden Fall der Großteil der an den Gefangenen verübten Gewalttaten zugeschrieben wird, erhebliches ihn belastendes Material vorliegt, hervorgehoben werden, dass für ihn nicht nur – hinsichtlich der Taten, in Bezug auf welche die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde – in der Sache dieselben Erwägungen gelten, die im Folgenden mit Bezug auf den Beschuldigten TITHO dargelegt werden und die dazu führen, dem Einstellungsantrag stattzugeben, sondern auch, dass ein vorgeordneter und erschöpfender Unverfolgbarkeitsgrund darin besteht, dass er, wie aus den Urkunden hervorgeht, die von den deutschen Behörden an die Militärstaatsanwaltschaft Verona übermittelt und von dieser als Kopie an die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia gesandt wurden (s. Fol. 79 ff. Akte Nr. 1150/96/RNR), im Laufe der Durchführung der Vorermittlungen verstorben ist (und zwar am 10.02.1998 in Bad Abbach, Deutschland).


C) Was schließlich die Rolle des Oberleutnants Titho, Kommandant des Lagers und SS-Offizier sowie Angehöriger der deutschen Streitkräfte, anbelangt, sind, wobei man sich jedoch stets vor Augen halten muss, dass sie sich ausschließlich auf jenes Profil beziehen, das die Taten betrifft, in Bezug auf die der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens beantragt hat, d.h. das Massaker an den 67 im Lager internierten Gefangenen und die Tötung des Patrioten Leopoldo Gasparotto, die folgenden Überlegungen geboten.

Es muss nun vor allem festgestellt werden, dass es – obwohl der Antrag des Staatsanwalts unterstützt wird, den er bei diesem Richter gestellt hat – dennoch nicht möglich ist, den diesem Antrag zu Grunde liegenden Begründungen zuzustimmen. Darin wird nämlich, „was die Beschuldigten und vor allem, was Titho betrifft“, dafürgehalten, es ergäben sich „ ... lediglich Verdachtsmomente, die sich aus deren Obergewalt herleiten, während die reale Zuschreibung der Taten auf schwer kontrollierbare und jedenfalls nicht leicht auf die direktive Leitung des Lagers zurückführende militärische Kräfte niederen Ranges, die bisweilen auch auf eigene Initiative handelten, zurückzuführen sein scheint“.

Dieser Annahme kann, sowohl was die erste, als auch was die zweite kriminelle Episode angeht, in keiner Weise zugestimmt werden.

Wie kann man ernsthaft die Hypothese aufstellen, dass ein Massaker an sage und schreibe 67 Gefangenen von militärischen Kräften niederen Ranges verübt worden sein könnte, und dazu noch auf eigene Initiative, d.h. ohne eine Kontrolle oder eine Anleitung von oben? Das genaue Gegenteil ist wahr: nur eine bei weitem höhere Autorität (und bei weitem höhere auch als die des einfachen Kommandanten eines Konzentrationslagers) hätte nämlich einen derart schwerwiegenden Befehl erteilen können, 70 Personen vorsätzlich zu töten. Wie hätte Titho eine derartige Handlung auch gegenüber seinen Vorgesetzten rechtfertigen können, musste er doch allein wegen des von einem seiner Untergebenen (wahrscheinlich von Rikoff) verursachten Todes eines jüdischen Internierten bereits ein Disziplinarverfahren einleiten und den Schuldigen zum Oberkommando in Verona bringen, um ihn von einem Offizier (Dr. Kappel) verhören zu lassen, und auch seinen Vorgesetzten mündlich Bericht erstatten (Dr. Kranebitter, Dr. Harster und Dr. Bosshammer: s. Protokoll der Vernehmung Tithos am 08.08.1963 durch die deutschen Justizbehörden, Fol. Ohne Nummerierung der Akte Nr. 1150/96/RNR).

Diese Behauptung ist nicht nur nicht einleuchtend, sondern ihr widerspricht auch die Rekonstruktion der Episode, die auf Grund von Dutzenden von Zeugenaussagen erstellt wurde, die von der Militärstaatsanwaltschaft Bologna in den ersten Jahren der Ermittlungen zusammengestellt wurden, und denen, die in der Folge auch vom den Antrag stellenden Staatsanwalt zusammengestellt wurde und denen zufolge am Vorabend des Massakers während des üblichen Abendappells die Namen von siebzig Internierten aufgerufen wurden, denen gesagt wurde (und hier gibt es Abweichungen in den Zeugenaussagen, weil die einen dies Titho und die anderen dies Haage zuschreiben; dies berührt jedoch die zu ziehenden Schlussfolgerungen nicht), dass sie Vorbereitungen zu treffen hätten, da sie am folgenden Morgen nach Deutschland abfahren würden. Tatsächlich gab es im Lager eine diffuse Vorahnung, dass sich bald etwas Schlimmes ereignen würde, da am Nachmittag des Vortags, d.h. am 11.07.1944, zehn jüdische Gefangene mit Spaten und Schaufeln zum unweit vom Lager Fossoli gelegenen Schießplatz von Cibeno geschickt worden waren, um dort eine große, tiefe Grube im Boden herzurichten. Die Juden, die an jenem ungewöhnlichen Werk arbeiteten, schöpften Verdacht und befürchteten das Schlimmste, und wahrscheinlich deshalb wurden sie auch bei ihrer Rückkehr zum Lager von den anderen getrennt, so weit, dass sie für eine Nacht sogar bei den Baracken der Deutschen untergebracht wurden (s. Aussage von Seatiel, Giorgio, Fol. 93 ff., Akte TMT-Bologna, Bd. 3). Und im übrigen wurden auch die siebzig für die Hinrichtung Vorbestimmten in einer getrennten Baracke untergebracht – die von den Überlebenden „Aufbahrungskammer“ genannt wurde -, wahrscheinlich zu dem Zweck, die Überführungsoperationen des darauffolgenden Tages zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Art und Weise, wie das Massaker dann ausgeführt wurde, wurde in nahezu einhelliger Weise von allen vernommenen Zeugen beschrieben (weswegen sie hier nicht im einzelnen genannt werden), darunter die beiden Gefangenen, die ihm durch ihre Flucht entkamen (Iemina, Eugenio und Fasoli, Mario, Fol. 88 und 119, Akte TMT-Bologna, Bd. 3) und derjenige, der im letzten Augenblick von der Liste gestrichen wurde (Carenini, Bernardo, Fol. 43 f., Akte TMT-Bologna, Bd. 3), wobei diese selbstverständlich die direkteste und verlässlichste Informationsquelle für die Ermittlung der Taten darstellen. Nun haben sowohl diese drei Zeugen als auch alle anderen, die Erkenntnisse hinsichtlich des Falles geliefert haben (und dabei vor allem Pescosta oder Peskosta, Luigi, ein Zivilist italienisch-österreichischer Herkunft, der u.a. als Dolmetscher im Auftrag der Deutschen im Lager arbeitete), behauptet, dass das Blutbad sich unter der Leitung und Führung der Verantwortlichen des Lagers – Offiziere und Unteroffiziere – ereignet habe und dass es sogar eine Intervention von Offizieren und anderen Militärs, die vom Oberkommando in Verona gekommen waren, gegeben habe, so dass klar erkennbar gewesen sei, dass auch deutsche militärische Kommandos in die Operation verwickelt waren, die sich von demjenigen des Lagers unterschieden und wahrscheinlich auf einer höheren Ebene angesiedelt waren. In vielen Zeugenaussagen wird darüber hinaus behauptet, dass der entscheidende Grund für die Durchführung des Massakers in dem Entschluss der deutschen Kommandos zu finden sei, eine Vergeltungsmaßnahme als Antwort auf einen einige Tage zuvor von Partisanen in Ligurien verübten Anschlag auf einen deutschen Truppenteil durchzuführen, in dessen Verlauf sieben deutsche Soldaten zu Tode gekommen waren.
Infolgedessen erscheint es im Licht all dessen, was weiter oben angeführt wurde, als ausreichend klar, dass das Blutbad, weit davon entfernt, ein „auf niedere militärische Kräfte rückführbarer“ Akt oder – schlimmer noch – „auf Eigeninitiative“ rückführbar zu sein, auf einer wesentlich höheren als der vom Staatsanwalt in seinem Antrag bezeichneten Ebene ersonnen, organisiert und, wie man weiter unten sehen wird, sogar von dieser ausgeführt wurde.
Und zudem stimmen alle Zeugenaussagen und im Zusammenhang mit der Episode, welche die Tötung des Rechtsanwalts Leopoldo Gasparotto (Sohn des damaligen Ministers für Nachkriegsunterstützung und Mitglied des als „Oberitalien“ bezeichneten geheimen Militärkommandos) betrifft, gesammelten Hinweise in der Feststellung überein, dass das Opfer einigen deutschen Militärs übergeben wurde, die am 22.06.1944 gegen 13.00 Uhr im Lager vorstellig wurden, was die Vermutung logisch glaubhaft macht, dass der Befehl, den Rechtsanwalt Gasparotto zu eliminieren, vom deutschen Kommando in Verona kam.
Auch in diesem Fall kann der These des Staatsanwaltes bezüglich der Rückführbarkeit der Tat auf nicht genauer identifizierbare „militärische Kräfte niederen Ranges“ nicht zugestimmt werden.
Nachdem die These der – sozusagen – „spontanen“ und „selbstständigen“ Initiative daher verworfen worden ist, kann nunmehr zur Untersuchung der Position Tithos im Lichte anderer Argumentationsprofile übergegangen werden.
Gerade das bisher zur Widerlegung der Schlussfolgerungen des Staatsanwalts Gesagte kann nun, wenn man es in angemessener Weise entwickelt und vertieft, zu einer befriedigenden Lösung führen. In der Tat haben wir, sowohl was die eine als auch was die andere Episode betrifft, festgestellt, dass die verlässlichsten Hypothesen zur Erklärung der Gründe der in dieser Situation von den Deutschen verübten grausamen Verbrechen in den Entscheidungen zu finden sind, die bei den deutschen Oberkommandos und insbesondere bei jenem von Verona gefällt wurden, dem das Lager direkt unterstand. Vor allem was das Blutbad unter den 67 Internierten betrifft, ist festzustellen, dass es nicht nur als völlig undenkbar erscheint, dass eine so schwere und wichtige Entscheidung der Initiative eines einfachen Oberleutnants überlassen worden sein könnte, der erst seit wenigen Monaten ein Gefangenenlager kommandierte (und dazu noch erst seit kurzem, nachdem er die Funktion eines Fahrers mit dem Dienstgrad des Unteroffiziers innegehabt hatte, befördert worden war), sondern ebenso, dass zahlreiche aktenkundige Zeugenaussagen deutlich machen, dass die grausame Tat eine direkte Folge war, eine Vergeltungsmaßnahme für ein Attentat durchzuführen, das von den Partisanenkräften in Ligurien gegen zur deutschen Armee gehörige Militärs verübt worden war.

Das im Laufe der Ermittlungen gesammelte Material ist in dieser Hinsicht umfangreich:

a) Vor allem der Bericht des Kommandos der Carabinieri von Capri vom 09.01.1946 (Fol. 8 ff., Bd. I, Akte TMT-Bologna), in dem davon berichtet wird, dass kurz vor dem Massaker ein deutscher Offizier (ein Hauptmann, weiter unten werden wir jedoch sehen, dass es glaubwürdiger ist, dass es sich um einen Oberleutnant namens Muller handelte) den Opfern mitteilte, dass sie in einem Vergeltungsakt für die in Genua durch Partisanen erfolgte Tötung von sieben deutschen Soldaten erschossen würden, und zwar gemäß dem zu trauriger Bekanntheit gelangten, mehrfach von den deutschen Militärkommandos praktizierten Verhältnis (oder, besser gesagt, Missverhältnis) von zehn erschossenen Italienern für jeden getöteten deutschen Soldaten.

b) Zweitens wird in der Mitteilung des C.L.N. Capri vom 17.01.1946 (Fol. 12 ff., Bd. I, Akte TMT-Bologna) ausdrücklich und spezifisch auf den Vorfall von Genua, auf die sieben getöteten deutschen Soldaten und auf die daraus sich ergebende von den deutschen Kommandos befohlende Vergeltungsmaßnahme Bezug genommen.


c) In zahlreichen Zeugenaussagen wird die These der Vergeltung als des ursprünglichen Grundes des Blutbades bestätigt, und zwar sowohl von Seiten italienischer Internierter (Gatto, Maria, Fol. 22 f., La Rocca, Gilda, Fol. 51 ff., Riello, Elio, Fol. 20 f., Bellizona, Leonella, Fol. 196 f., Pavia, Roberto, Fol. 199 f., Borghesi, Anna, Fol. 235 f., Bd. III, Akte TMT-Bologna) als auch von Seiten deutscher Militärs und italienisch-österreichischer Zivilisten, die in unterschiedlichen Funktionen im Lager mit den Deutschen zusammenarbeiteten (Pescosta Luigi, Fritz Enrico Otto, Neufeld Nina Crovetti, Gutweniger Carlo).

Was die ersteren betrifft, muss insbesondere die Erklärung von Mario Fasoli, einer der beiden Gefangenen, die der Erschießung während des Aufruhrs zum Zeitpunkt der Verlesung des Todesurteils entkamen, erwähnt werden, welche in den Akten des Historischen Tagebuchs der „Brigata Aristide“ beim Archiv des A.N.P.I.-Büros von Capri aufbewahrt wird (s. die von der Militärstaatsanwaltschaft Turin mit deren Mitteilung Nr. 2046/96/RIV vom 03.06.1999 übersendete Dokumentation) und in der festgestellt wird, dass die den Verurteilten verlesene Begründung des Todesurteils sich eben auf die geschehene Tötung von sieben Deutschen in Genua bezog.

Was die anderen betrifft, verdienen die Erklärungen von Pescosta und Fritz (Fol. 168 ff. und 189 ff., Bd. II, Akte TMT-Bologna) besondere Erwähnung – die in Fossoli auch als Dolmetscher tätig waren -, die darin übereinstimmen, dass sie sich daran erinnern, dass ein oder zwei Tage vor dem Blutbad ein gewisser Oberleutnant Müller von der SS in Verona, der dem sog. SD (Sicherheitsdienst, eine Art deutscher Militärpolizei) angehörte, ins Lager kam, der dem Befehl des General Harsters unterstand. Der Offizier organisierte gemeinsam mit Titho die Auswahl der siebzig zu erschießenden Internierten, indem sie diese auf der Grundlage der beim Kommando in Verona erhaltenen Anweisungen und unter Verwendung der Karteien des Lagers auswählten. Pescosta und Fritz zufolge kam der Befehl vom o.g. General Harster, dem der Oberleutnant Müller die anderen ihn begleitenden deutschen Militärs unterstanden hätten. Auch Neufeld-Crovetti – deren genaue Stellung im Lager insofern nicht ganz klar ist, als ungewiss ist, ob es sich bei ihr um eine Internierte handelte, der, zufällig oder weil sie sich die Sympathie Tithos oder Harsters erworben hatte, Sekretariatstätigkeiten zugewiesen wurden, oder ob sie nicht tatsächlich eine sog. „Kollaborateurin“ im Dienste der Deutschen war – behauptet, am Morgen des 11.07.1944 – d.h. am Tag vor dem Blutbad – im Büro einen SS-Offizier angetroffen zu haben, einen gewissen Beskefeld, der eigens von Verona gekommen war, und zwar mit einem Paket von die Internierten betreffenden Akten. Haage habe ihr gesagt, eine Liste der diesen Akten entsprechenden Namen anzufertigen, weil es sich um die gefährlichsten politischen Gefangenen handelte, die am darauffolgenden Tag nach Bozen verlegt werden sollten. Nachdem sie diese Liste zusammengestellt hatte, bemerkte Neufeld, dass es 71 und nicht, wie Haage ihr gesagt hatte, 70 Akten waren, und daher habe Titho ihr gesagt, einen beliebigen Namen von der Liste zu streichen, nach ihrem Belieben. Diese Einzelheit erklärt den Beweggrund, aus dem der weiter oben bereits erwähnte Internierte Bernardo Carenini zu einem späteren Zeitpunkt im Lager zurückgelassen und nicht zusammen mit den anderen dem Tod entgegen getrieben wurde.

Schließlich hat auch der deutsche Gefreite Gutweniger, in der Fossoli zugewiesenen SS-Einheit eingegliedert und dazu bestimmt, die landwirtschaftlichen Arbeiten des Lagers zu leiten, eine detaillierte Erklärung über die Taten abgegeben, die im Hinblick auf den hier untersuchten Sachverhalt von besonderem Interesse sind, weil er es war, der den Todesurteilsbefehl für die 67 getöteten italienischen Gefangenen ins Italienische übersetzte und schließlich wenige Augenblicke vor dem Ende verlas. Auch er bestätigt, dass es sich um einen Vergeltungsakt handelte, der infolge des Genueser Attentats verfügt wurde, und dass am Vortag des Massakers einige deutsche Militärs aus Verona eintrafen, darunter der bereits erwähnte Oberleutnant Müller von der SS, Angehöriger der Gegenspionage und dem General Harster unterstehend, und dass eben der Oberleutnant Müller es war, der ihn damit beauftragte, den Erschießungsbefehl zu verlesen und zu übersetzen.

Im Zusammenhang mit diesem entsinnt sich der Gefreite Gutweniger, obwohl er sich nicht genau an den Text erinnern kann, dass es sich um einen vom deutschen Oberkommando in Italien erlassenen Befehl und nicht um eine von einem Gericht ausgehende rechtliche Maßnahme handelte. In ihm wurde der Umstand der Tötung der deutschen Militärs in Genua ausdrücklich erwähnt, und somit muss hieraus abgeleitet werden, dass es bei der Maßnahme die Vergeltung war, die der Entscheidung zur Ausführung des Massakers zu schreiten, zu Grunde gelegt wurde.

Dies noch einmal bestätigend, muss festgestellt werden, dass der Hinrichtungsbefehl – stets den Erinnerungen Gutwenigers zufolge – die namentliche Angabe der Verurteilten nicht enthielt, sondern aber nur deren Zahl, und dies eben weil die persönliche Identifizierung der Opfer, d.h. die Qualität, im Zusammenhang mit der Vergeltungsmaßnahme keine Bedeutung hat und nur die Quantität ausschlaggebend ist.

d) Schließlich findet sich auch in zahlreichen Akten der Militärstaatsanwaltschaft Bologna, und zwar von den ersten, 1946 erstellten an bis hin zu denen vom Ende der 50er Jahre, eine ausdrückliche Spur der Annahme der Vergeltungsthese – ein deutliches Anzeichen dafür, dass im Verlauf der in der unmittelbaren Nachkriegszeit durchgeführten Ermittlungen niemals in Zweifel gezogen wurde, dass das entscheidende Motiv für die hier behandelte äußerst schwere Bluttat in dem Vergeltungsakt bestand, der im Zusammenhang mit dem vorausgehenden, von den Partisanenformationen Liguriens im Juni 1944 in Genua gegen einige deutsche Soldaten ausgeführten Attentat angeordnet wurde.

Es mag genügen, hier beispielsweise die an die Generalmilitärstaatsanwaltschaft beim Obersten Militärgericht gerichtete Nachricht der Bologneser Militärstaatsanwaltschaft vom 11.07.1946 (Fol. 28 ff. Akte TMT-Bologna, Bd. I) anzuführen, oder diejenige der oben genannten Generalstaatsanwaltschaft vom 19.02.1947, gerichtet an den Deputy Judge Advocate General (Fol. 37), oder auch den Bericht des Staatsanwalts an die Generalstaatsanwaltschaft vom 13.10.1954, der dem Auslieferungsantrag beigefügt war (Fol. 105 ff. Akte TMT-Bologna, Bd. I). Schließlich wird auch in allen Akten des Militärgerichts Bologna enthaltenen Prozessdokumentationen stets und zweifelsfrei die Vergeltungsmaßnahme als Grund angenommen.

Im Licht aller oben erwähnten Voraussetzungen kann endlich, die Untersuchung der zwei strittigen Vorfälle voneinander trennend, die Position des Beschuldigten Titho Karl Friedrich, einer Betrachtung unterzogen werden.

Was die erste und schwerste der Taten (d.h. diejenige im Zusammenhang mit dem Blutbad an den 67 Gefangenen) betrifft, muss die Tat in den Rahmen der bekannten und noch immer diskutierten Frage der Ausführbarkeit eines illegitimen Befehls eingeordnet werden. Was diese Problematik angeht, ist der theoretische und juristische Beitrag zur Vertiefung des Themas bekanntermaßen beachtlich gewesen (es mag genügen, hier nur an die Urteile des Militärgerichts Rom vom 20.07.1948 zum Massaker bei den Ardeatinischen Höhlen und an die jüngeren von 1996 und 1997 zum Fall Priebke zu erinnern), und diese Beiträge müssen in diesem Fall in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Wie wir wenig weiter oben bereits festgestellt haben, ist es, wenn man die – um die Wahrheit zu sagen, spärlichen – verfügbaren Anhaltspunkte analysiert, möglich, sicher dafürzuhalten, dass die Verantwortung für die Entscheidung, die 67 Internierten zu töten, indem die Vergeltungsmaßnahme beschlossen wurde, auf das Oberkommando der deutschen Streitkräfte in Italien zurückzuführen ist, und zwar in Person von – beim augenblicklichen Stand – unbekannten Personen, da zu diesem Aspekt nie Ermittlungen eingeleitet worden sind (und zwar weder 1945 seitens der Militärstaatsanwaltschaft Bologna noch seitens der hiesigen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens), und daher ist dieser Richter nicht in der Lage, an dieser Stelle irgendwelche Namen anzugeben.

Zu diesem Punkt wird der Staatsanwalt seine Bewertungen vornehmen, sobald die Akten an ihn zurückgeleitet sein werden.

Hinsichtlich des Aspekts der Legitimität der Vergeltungsmaßnahme kann wahrlich wenig gesagt werden, weil in den Verfahrensakten nur äußerst spärliche Erkenntnisansätze enthalten sind und deren Bewertung daher als sehr problematisch erscheint. Tatsächlich lässt sich lediglich feststellen, dass sie auf einer Linie mit den in anderen ähnlichen – und tragischen – Situationen (wie beispielsweise jener der Ardeatinischen Höhlen) befolgten Grundsätze liegt, in denen man in der Weise vorging, dass man die Proportion von zehn standrechtlich erschossenen Italienern für jeden getöteten Deutschen zu Grunde legte. In unserem Fall bestand die Vergeltungsmaßnahme in der Beseitigung von siebzig Italienern, weil in Genua sieben deutsche Militärs getötet worden waren.

Nun sind nach einer Rechtsauffassung, von der man sagen zu können scheint, dass sie sich konsolidiert hat, Vergeltungsakte, die in der oben erwähnten Weise durchgeführt werden, wegen des enormen Missverhältnisses zwischen den beiden Akten (d.h. zwischen dem Vergeltungsakt und dem Akt, der die Veranlassung dazu gegeben hat), nicht für legitim zu erachten. Im vorliegenden Fall kann in der Tat ein angemessenes Verhältnis zwischen der Tötung von sieben deutschen Militärs durch Partisanen und der Erschießung von 67 italienischen Zivil- oder Militärpersonen (aus den weiter oben erklärten Gründen beschränkte sich die Zahl von 70 auf 67) absolut nicht für begründet erachtet werden. Auch hier betrifft wie im Fall der Ardeatinischen Höhlen die Unverhältnismäßigkeit allerdings auch den Aspekt der Eigenschaft der getöteten Personen, da, auch wenn man zugibt, dass in Bezug auf den Zweck der Vergeltung im Zusammenhang mit der Mitarbeit an den Kriegsoperationen der Verlust eines Militärs gegenüber dem Verlust eines Zivilisten ein anderes Gewicht haben kann, auch in Fossoli zahlreiche gefangene italienische Militärs, und zwar auch solche mit höherem Dienstgrad, darunter ein General und vier höhere Offiziere (drei Armeeobersten und ein Fregattenkapitän der Königlichen Kriegsmarine), ihr Leben verloren.


Was die Position des Beschuldigten im einzelnen betrifft, so ist es erforderlich, die konkrete Situation zur Kenntnis zu nehmen, in der er sich vorfand und handelte. Er hatte einen nicht hohen Dienstgrad inne – und zwar den des Oberleutnants (einen Dienstgrad, den er im übrigen erst vor kurzem – am 20.04.1944 – erworben hatte, denn bis kurz zuvor übte er noch, mit dem Dienstgrad eines Unteroffiziers, die bescheideneren Tätigkeiten des Chauffeurs eines hohen Offiziers der deutschen Militärhierarchien, des Dr. Harster aus), und auch seine Funktion war, indem sie auf die Leitung eines Durchgangslagers für Gefangene beschränkt war, die dazu bestimmt waren, die sich von diesem gänzlich unterscheidenden Vernichtungslager in Deutschland und in Polen zu erreichen, nicht von großer Bedeutung.

Darüber hinaus wurde auf Grund der gesammelten Zeugenaussagen erkennbar, dass, was den Vergeltungsakt anbelangt, die der Leitung des Lagers von Fossoli zugewiesene Funktion auf die Übergabe der Personen, die zum Gegenstand der Vergeltungsmaßnahme wurden, und auf die Ergänzung der Exekutionskommandos beschränkt war. Tatsächlich trafen nach den weiter oben erwähnten gewonnenen Erkenntnissen anlässlich der Erschießung sowohl Offiziere als auch Soldaten der Truppe aus Verona ein.

Mit anderen Worten, es scheint behauptbar zu sein, dass der dem Beschuldigten Titho zugekommene Befehl, siebzig Häftlinge für die Durchführung einer Vergeltungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung der Hinrichtung Hilfe zu leisten, sowohl auf Grund der von ihm bekleideten Rolle, als auch was die Art des zu der Aktion beigesteuerten Beitrages, als auch was die besonderen Kennzeichen betrifft, welche die hierarchische Einbindung im Bereich der deutschen Streitkräfte und insbesondere im Bereich der SS aufwies, als nicht illegitim erscheinen konnte. Und dies, so ist zu bekräftigen, sowohl auf Grund der Quelle, aus welcher der Befehl stammte, als auch auf Grund des Kriegszusammenhangs, in dem er sich befand, als auch auf Grund der Art der Abteilung, in die er eingegliedert war (die SS), in der die Verpflichtung der Unterordnung und der Hierarchie besonders stark ausgeprägt und rigide waren, als auch – darüber hinaus – auf Grund der niederen Operationsebene, auf der er eingesetzt war und die ihm vermutlich kein adäquates und bewusstes Urteil über die auszuführenden Befehle erlaubte. Ja, in diesem Zusammenhang ist es nicht unerheblich zu betonen, dass angesichts der Marginalität seiner Stellung im Bereich der deutschen Streitkräfte – und, im besonderen, der SS – anzunehmen ist, dass Titho ebenso wie die anderen Soldaten seiner Abteilung nicht einmal vollständig über die genaue Situation informiert war, die zur Erschießung der Gefangenen führte, eben weil er in eine Organisation mit besonders starrer und strenger Disziplin eingegliedert war, in welcher der Gehorsam blind und absolut war.

Allerdings lassen die spärlichen in dieser Richtung gesammelten Erkenntnisse keine in die – hier gebotene – Tiefe gehende Untersuchung des psychologischen Profils des Beschuldigten zu, so dass es nach dem jetzigen Stand als sehr fragwürdig erscheint, ob er über die Freiheit des Urteils verfügte, die es ihm gestattet hätte, eine bewusste Entscheidung zu treffen.

Alles in allem muss man aus den oben dargelegten Gründen zu dem Schluss kommen, dass die verfügbaren, aus den Ermittlungen hervorgehenden Beweise es auf Grund der bestehenden Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins des Bewusstseins und des Willens des Beschuldigten, einem illegitimen Befehl zu gehorchen, es nicht gestatten, die Stichhaltigkeit der Anklage von der psychologischen Tatseite hier im Rahmen eines Hauptverfahrens festzustellen.

Was schließlich den anderen Tatvorwurf (den Mord an Leopoldo Gasparotto) anbelangt, so gelten über die soeben dargelegten Schlussfolgerungen hinaus – d.h., besser gesagt, gelten sie noch vor diesen – die folgenden Überlegungen.

Auf Grund der Ergebnisse der Erklärungen der über die Vorfälle informierten Personen hat sich weder als erwiesen herausgestellt, wer die beiden deutschen Soldaten waren, die den jungen Patrioten beim Lager abholten, noch konnte mit Gewissheit festgestellt werden, ob es sich wirklich um eine Exekution oder um einen nicht gelungenen Fluchtversuch während der Überführung nach Verona handelte. Einigen Gefangenen zufolge dienten die beiden deutschen Soldaten, die Gasparotto fortschafften, im Lager; anderen zufolge kamen sie von außerhalb. Diesbezüglich ist die Erklärung von Frau Neufeld-Crovetti sehr genau: Gegen Ende Juni des Jahres 1944 seien zwei SS-Offiziere mit einem Brief von General Harster gekommen und hätten darum ersucht, den Gefangenen abzuholen, der in Verona verhört werden sollte. Während jener Reise sei es zu dessen Tötung gekommen.
Gewiss ergibt sich aus zahlreichen Zeugenaussagen, dass der Rechtsanwalt Gasparotto im Lager eine herausragende Rolle einnahm („ ... er war das geistige Oberhaupt des Lagers“, sagt Fritz: Fol. 190) und vorhatte, gemeinsam mit anderen Gefangenen, mit denen er bereits einen Plan ausgearbeitet hatte, einen Fluchtversuch zu unternehmen (s. z.B. die Erklärungen von Frau Carenini, Fol. 232). Dennoch gibt es, obwohl es sehr wahrscheinlich ist, dass die Deutschen eben die Absicht hatten, den heimlichen Aktivitäten Gasparottos im Lager vorzubeugen und ihn dafür zu bestrafen, keine tatsächlichen objektiven Anhaltspunkte, die dies beweisen könnten, wie auch gänzlich ungewiss ist, wer gegebenenfalls einen derartigen Befehl hätte gegeben haben können (vielleicht General Harster), noch wer ihn konkret ausgeführt haben könnte.

Infolgedessen muss auch im Zusammenhang mit diesem Tatverdacht geschlossen werden, dass die Anklage im Rahmen eines Hauptverfahrens auf Grund der Geringfügigkeit oder des Mangels an Beweisen, die geeignet sind, sie zu stützen, nicht aufrechterhalten werden kann.

Aus diesen Gründen

verfügt der Untersuchungsrichter

gemäß den Paragraphen 150 Strafgesetzbuch, 409/411 Strafprozessordnung, 125 Aktuelle Ausführungsbestimmungen zur Strafprozessordnung, 261 Militärstrafprozessordnung

die Einstellung des Verfahrens:
- gegen Haage Hans, wegen Erlöschens der Straftat auf Grund des Todes des Täters,
- gegen Titho Karl Friedrich, mangels ausreichender Beweiselemente für eine Anklageerhebung,
- gegen die übrigen Beschuldigten, weil diese unbekannt geblieben sind, da ihre genaue Identifikation nicht möglich war.

und ordnet die Rückgabe der Akten an den hiesigen Staatsanwalt auch zwecks der Formulierung seiner Strafanträge bezüglich der übrigen aus den Akten hervorgehenden Straftaten an.

La Spezia, 10. November 1999

„Richter für die Vorermittlungen (Dr. Marco Paolis)“

„DER KANZLEIMITARBEITER (Filippo Paternoster)“

„MILITÄRGERICHT LA SPEZIA – DER ERMITTLUNGSRICHTER“

"Militärgericht La Spezia – Büro Untersuchungsrichter“

„DER KANZLEIMITARBEITER (Filippo Paternoster)“

1997

Karl Friedrich Titho steht kurz vor seinem 87. Geburtstag, am Ende des Monats. Ein Geburtstag, der im Familienkreis zu feiern sein wird, mit seiner Ehefrau und dem einzigen Sohn, der in einem Chemiebetrieb in Detmold als Angestellter arbeitet. Er lebt in einem Fertig - Zweifamilienhäuschen mit Schrägdach – drei gleichartige Gebäude in einer kurzen Straße im historischen Zentrum von Horn. Sein Name steht nicht an der Tür, und im Telefonbuch stehen verschiedene Titos, etwa zehn, aber ohne h, die behaupten, nicht mit ihm verwandt zu sein – eine unwahrscheinliche Sache angesichts der Größe des Ortes und des nicht sehr verbreiteten Namens. Nach den Erzählungen seiner Nachbarn bezieht er eine Rente von etwas mehr als 1500 Mark, anderthalb Millionen Lire. Nicht viel, aber ausreichend, um ohne große Probleme in einem Dorf zu leben.

19.06.2001

Gedenke nicht der Sünden meiner Jugend
und meiner Übertretungen;
Gedenke aber mein nach deiner
Barmherzigkeit um deiner Güte willen.
Psalm 25, 7

Karl Titho

* 14. Mai 1911 + 18. Juni 2001

Wir haben in aller Stille Abschied genommen.

Gudrun und Ernst
Gunter und Traudel
Enkelkinder und Urenkel

32805 Horn-Bad Meinberg, Pfuhlstraße 4

Auf Wunsch der Verstorbenen findet die Urnenbeisetzung
zu einem späteren Zeitpunkt im engsten Familienkreis statt.

Bestattungen Garnjost, Grüne Straße 16, 32805 Horn-Bad Meinberg

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Nachruf

Tief betroffen geben wir davon Kenntnis, dass unser
Mitarbeiter

Karl Titho

im Alter von 90 Jahren verstorben ist.

Während seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit haben
wir ihn als pflichtbewussten und zuverlässigen Mitarbeiter
geschätzt.

Wir werden ihm ein ehrenvolles Andenken bewahren.

Geschäftsleitung

Betriebsrat und Belegschaft der

Hornitex Werke, Horn-Bad Meinberg

Die Beisetzung fand in aller Stille statt

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Aussagen Titho Karl Friedrich

Lager Fossoli.

Das Lager Fossoli hatten die Italiener errichtet und dort deutsche Juden untergebracht. Bei der Übertragung des Lagers zum BdS gab es eine eindeutige Anweisung des BdS Dr. Harster, in der eindeutig festgelegt wurde, was die Aufgabe des Lagerleiters sein sollte. Das Lager sollte ein Vorzeigelager sein. Das Lager sollte als Sammelbecken für den vorübergehenden Aufenthalt von Gefangenen dienen, um vor dem gemeinsamen Abtransport noch Zeit zu finden, Be- und Entlastungsmaterial zu überprüfen.

Nach dieser Anweisung konnten alle Kommandos der Sicherheitspolizei mit einer Namenliste Gefangene einliefern. Die sie belastenden Akten sollten aber von den Kommandos direkt nach Verona an die Abtlg. IV gehen. So wurden von uns nur die Namen und Angaben, die die Gefangenen selbst machten, erfasst.

In dieser Anweisung war auch ausdrücklich festgelegt, wer für Verbleib und Weitertransport zuständig war. Für politische Gefangene und Juden war je ein Referent beim BdS zuständig. Diese Referenten führten dann auch eigenständig die Transporte durch (Transport zum Bahnhof für Eisenbahntransporte, Verpflegung, Bewachung usw.). In der Anweisung vom BdS war auch festgelegt, dass alle Vergehen oder Straftaten dem Untersuchungsführer mit Tatbericht zu melden waren.

Die Gefangenen brauchten nicht zu arbeiten, weil es keine Arbeit gab außer für ihre persönlichen Gegebenheiten.

Für die Lagerleitung blieb als Aufgabe die Verpflegung, Unterbringung, Festhaltung, Registrierung bei Zu- und Abgang sowie die tägliche Überprüfung der Anzahl Gefangener.

In welches Lager die Gefangenen von Fossoli transportiert wurden, entzog sich meiner Kenntnis.

Wie bereits gesagt, wurde das Lager vorher von den Italienern betrieben und die Zustände, was Verpflegung und Unterbringung anging, waren sehr traurig. Dies hat auch eine Frau im Bosshammer-Prozess ausgesagt, und dass es erst besser geworden wäre, nachdem wir das Lager übernommen hatten.

Der Behebung dieser Probleme habe ich mich vorrangig zugewandt.

So habe ich eine ordentliche Zentralküche mit allen Geräten in Gang gebracht, damit nicht jeder einzelne Gefangene für sich kochen musste. Jeder Gefangene erhielt ein neues Essbesteck mit Teller zum Essen und einen Strohsack, damit niemand auf den Brettern liegen musste. Ich habe mich auch dafür verwandt, dass die Essenportionen verdoppelt wurden, und vor allem, dass die Gefangenen auch die Lebensmittel bekamen, die ihnen zustanden (wir wurden ja von der Wehrmacht versorgt).

Wenn jemand krank war, wurde er ins Krankenhaus Capri gebracht. Dies war auf Dauer wegen der Abgänge durch Flucht nicht möglich und es wurde ein eigenes Krankenrevier errichtet.

Tote (vier) wurden auf dem Friedhof in Capri in einfachen Holzsärgen begraben. Ein Gefangener wurde von Beamten des BdS abgeholt und später durch Südtiroler in Capri beerdigt, Namen sind nicht bekannt.

Ein Gefangener wurde durch einen Wachmann erschossen. Der Wachmann wurde sofort nach Verona dem Untersuchungsführer BdS, zusammen mit einem Tatbericht, überstellt.

Ein Gefangener starb durch einen Tieffliegerangriff der Alliierten auf das Lager.

Ein russischer Wachmann wurde durch andere russische Wachmänner erschossen.

Was ich in meiner Position als Erleichterung für die Gefangenen tun konnte, habe ich versucht zu tun:Besuche des italienischen Innenministers und des Bischofs von Modena
Erhöhung der Verpflegung auf 100%
Ordentliche Küche, Essgeschirre, Strohsäcke und Stroh
Krankenrevier mit 20 Betten
Mitnahme von Frauen nach Capri, damit sie dort für sich und andere einkaufen konnten
Koscheres Lamm für die jüdischen Insassen zum Pessachfest

Ich kann mit ruhigem Gewissen sagen:

Ich habe nie einen Gefangenen getötet und nie jemandem befohlen einen Gefangenen zu töten. Ich habe alle mir bekannt gewordenen Straftaten an den Untersuchungsführer BdS zur weiteren Prüfung gemeldet.


Beschreibung der Erschießung der 67 Gefangenen als Repressalie.

Im Juli 1944 kam eines Tages der Referent BdS für politische Gefangene Müller zu mir in das Lager. Er eröffnete mir, er habe den Auftrag eine Repressalie auf Verlangen der Wehrmacht, Hafen- und Stadtkommandant Genua, durchzuführen. Müller legte ein Schriftstück vor, aus dem hervorging, dass Partisanen in Genua 8 deutsche Soldaten aus dem Hinterhalt erschossen und zahlreiche schwer verletzt hätten. Beim Heraustreten der Soldaten aus einem Kino auf den Vorplatz habe es von den Dächern ringsum ein Dauerfeuer gegeben. Die Partisanen seien aber, wie immer, untergetaucht und nicht greifbar.

Deshalb forderte die Wehrmacht diese Repressalie.

Weiter sollte Müller unter den Lagerinsassen 70 Gefangene der Stufe III (es sollten Gefangene sein, die von der Polizei schwerst belastet waren) aussuchen und sie erschießen lassen. Ein Erschießungskommando würde am Abend vor den Erschießungen im Lager eintreffen. So geschah es dann auch. Die Erschießung der Gefangenen sollte, so Müller, im Lager geschehen. Ich bin sofort zum BdS gefahren, um diese Maßnahme, direkt vor allen Gefangenen, zu verhindern. Dr. Kranewitter hat dann Müller befohlen, einen Ort außerhalb des Lagers dafür auszusuchen.

Müller hatte am Tage vor den Erschießungen eine Grube auf einem Schießstand ausheben lassen.

Das von Müller vorgelegte Schriftstück war unterschrieben vom Stadt- und Hafenkommandanten Genua. General für die rückwärtigen Gebiete, höchster SS-Polizeiführer sowie von Dr. Harster.

Die Anordnung war unterschrieben vom Leiter der Abtlg. IV, Dr. Kranewitter BdS.

Am anderen Morgen vollzog sich alles wie von Müller angegeben.

Die Gefangenen wurden auf einen LKW verbracht und zum 2-3 km entfernten Schießstand gefahren. Vorher wurde ihnen durch Müller mitgeteilt, warum sie sterben müssten.

Ich bin nicht am Erschießungsort gewesen, ich war ja auch nicht der Leiter dieser grausamen Angelegenheit.

Im Lager hörte ich plötzlich ein Dauerfeuer und bin vor Aufregung, um zu sehen, was dort wohl los wäre, zum Schießstand gefahren.

Bei meiner Ankunft sah ich etliche Leichen am Boden liegen und auf meine Frage, was passiert ist, wurde geantwortet, „die Gefangenen hätten beim Verlesen des Urteils einen Überfall mit einem Messer gemacht, zwei seien entkommen“.

Im Angesicht dieser Situation habe ich Müller geraten, damit Schluss zu machen. Seine Antwort: „Ich habe einen Befehl und den führe ich aus.“ Nach einem kurzen Augenblick bin ich ins Lager zurückgefahren. Ob es vor dem Kino in Genua wohl auch so ausgesehen hatte war mein späterer Gedanke.

Wenn es so wäre, wie die Italiener behaupten, ich sei der Kommandoführer, dann hätte ich ja nicht Müller den Rat geben brauchen, sondern hätte es befehlen können.

Die Frauen der erschossenen Gefangenen sind später zur Dienststelle Verona gefahren und wollten dort die Wertsachen ihrer Männer abholen. Die Frage ist, woher sie wussten, dass in Verona die Wertsachen waren. Wenn ich der Kommandoführer gewesen wäre, würden die Wertsachen im Lager Fossoli gewesen sein.

Meiner Meinung konnten die Frauen nur von den entflohenen Gefangenen diese Kenntnis haben.

Nach der Erschießung der Gefangenen bin ich sofort nach Verona gefahren, um mit Dr. Harster darüber zu sprechen, wie es nun mit dem Vorzeigelager weitergehen solle und wie ich mich verhalten sollte. Denn, wenn Anfragen kämen, würden diese an mich gerichtet. Dr. Harster redete mir meine Aufregung aus mit der Stellungnahme, die Wehrmacht hätte die Erschießungen verlangt und ich wäre ja nicht der Verantwortliche für die Erschießungen gewesen.

Da die Aktion in den Zeitungen bekannt gegeben würde, könnte ich eventuelle Anfragen sachlich richtig beantworten:
1. Dem Bürgermeister von Carpi.
2. Der Geistlichkeit. Wenn die Kirche eine Einsegnung wollte, sollte ihr stattgegeben werden, zumal der Bischof schon einmal im Lager gewesen war und den Gefangenen seinen Segen gespendet hatte (allerdings längere Zeit vor dem grausamen Ereignis).

Lange vor dieser Repressalie habe ich das Ergebnis einer solchen der Wehrmacht gesehen. Die Partisanen hatten einen Wehrmachtszug gesprengt mit einem toten und mehreren verletzten Soldaten als Opfer. Der Abteilungsleiter der Artillerieeinheit ließ fünf Italiener erschießen. Stunden nach dem Hergang habe ich mir die am Erschießungsort liegenden Leichen angesehen. Meine Gedanken waren damals und auch noch später, wer wohl die Geiseln ausgesucht haben mochte. Wurden einfach zufällig Menschen ergriffen oder hatte ein italienischer Bürgermeister die Auswahl getroffen? Auch nach vielen Jahren war mir dies als sehr fragwürdig in Erinnerung. Am Ende waren es sogar deutschfreundliche Italiener.

November 1998
Karl Titho