Zwangsarbeiterlager Andrychow
Übersicht
Bezeichnung
"Judenlager des Wasserwirtschaftsamt in Katowice, Bielsk Branch, Construction in Andrychów" (Das Jüdische Lager des Amtes für Wasserwirtschaft in Kattowitz, Filiale in Bielsko, Bau in Andrychów)
Gebiet
Polen, Woiwodschaft Kleinpolen, Landkreis Wadowice
Zwischen 1939 und 1945 war Andrychow in den deutschen Landkreis Bielitz eingegliedert.
Zu einer endgültigen Vergabe rein deutscher Ortsbezeichnungen ist es bis Kriegende nicht mehr gekommen. Diese war aber bis ins Einzelne bereits vorbereitet. Es handelte sich dabei um lautliche Angleichungen Übersetzungen Neuschöpfungen oder Verbesserungen der seit 1939 vorläufig gültigen Namen.
(Andrychów: 1939: Andrichau vorgesehen : Andrichau bzw. Heinrichstadt)
Am 3. September 1939 wird Andrychow durch die deutsche Wehrmacht besetzt.
Unmittelbar nach dem Einmarsch der Nazi Truppen (Wehrmacht) begannen die Deutschen mit der Verfolgung und Ausbeutung der jüdischen Bevölkerung. Diejenigen, die in repräsentativen Häuser wohnten, mußten diese meist innerhalb weniger Stunden räumen. In diese Häuser zogen deutsche Verwaltungs-, Militär- und Polizeidienststellen ein. Jüdische Geschäfte und Handwerksbetriebe wurden beschlagnahmt und an „Volksdeutsche“ übergeben.
Am 12. Oktober 1939 wurde das Landesschützen-Bataillon XIII/V nach Andrichau (Andrychow) in Oberschlesien verlegt. Dort unterstand das Bataillon der Division z.b.V. 432. Am 1. April 1940 wurde das Bataillon in Oberschlesien in Landesschützen-Bataillon 413 umbenannt. Das Bataillon blieb weiter der Division z.b.V. 432 unterstellt. Ab dem 17. November 1940 wurde das Bataillon nach Freiburg, Wehrkreis V, stationiert.
Am 24. November 1939 wurde die Synagoge durch die Nazis in Brand gesetzt. Nach der schriftlichen Aussage von Augenzeugen, haben deutsche Soldaten nicht zugelassen, dass jemand das Feuer löschte.
vom 17. bis 21. Dezember 1939 wird durch die deutsche Verwaltung eine Volkszählung der Menschen jüdischer Herkunft durchgeführt. Die Volkszählung ergab, das 370 Menschen jüdischen Glaubens in Andrychow lebten, davon waren etwa ein Drittel die aus Śląsk Cieszyński (Cieszyn Schlesien) geflohen waren. Während der Volkszählung wurden spezielle Ausweispapieren (Kennkarten) ausgestellt.
Ab dem 15. Januar 1940 wurden alle Juden gezwungen den Davidstern zu tragen.
vom 26. September 1941 bis zum 2. November 1943 bestand in Andrychow ein Ghetto.
Das ehemalige Ghetto wurde in das Zwangsarbeitslager für Juden umgewandelt. Es erhielt den Namen "Judenlager des Wasserwirtschaftsamt in Katowice, Bielsk Branch, Construction in Andrychów" (Das Jüdische Lager des Amtes für Wasserwirtschaft in Kattowitz, Filiale in Bielsko, Bau in Andrychów).
Das Gebiet des Lagers hatte etwa 1,25 ha, und zählte 16 Häuser. Das Gebiet war von einem zwei Meter hohen Zaun umgeben. Die Gestapo u. Militärverwaltung hatte in dieses Lager Juden und festgenommenene eingesperrt um sie zur Regulation des Wieprzówka Flusses einzusetzen. Nachweislich waren 150 Personen im Zwangsarbeiterlager bei der Regulation des Wieprzówka Flusses eingesetzt. Die Gruppe bestand aus 47 Frauen, zehn 14-jährigen Jungen und ein 15-jähriges Mädchen. Der älteste Mann war 68 Jahre alt. Die übrigen Männer waren zwischen 17-60 Jahre alt.
Zwangsarbeit bei der Firma Aero-Stahl-Fluggerätebau
Herbst 1943 bis Sommer 1944 hatte Firma Aero-Stahl-Fluggerätebau GmbH, Kaiserstr. 23, Köln-Porz ihren Betrieb teilweise nach Andrychow in Polen ausgelagert.
Aero-Stahl stellte in Porz seit 1941 Einspritzdüsen für die Flugzeugindustrie her und galt somit als »kriegswichtiger Betrieb«. Im Herbst 1943 wurden Teile der Produktion aufgrund der zunehmenden alliierten Bombenangriffe nach Andrychow in Polen ausgelagert. Allerdings nur für wenige Monate, ehe der »kriegswichtige Betrieb« im Oktober 1944 erneut den alliierten Luftangriffen weichen musste. Die inzwischen angelernten Arbeitskräfte nahm man kurzerhand mit.
Da die Firma Aero-Stahl nach dem Krieg aufgelöst wurde und zudem die Betriebsunterlagen „verbrannt“ sind, beruht das Wissen über Aero-Stahl zu weiten Teilen auf Aussagen von ehemaligen Arbeitern.
Gerichtsentscheidungen
Urteil Az. S 9 RJ 1044/03 des SG Hamburg vom 9. Februar 2006
Zum Beginn der Ghettoisierung in Ostoberschlesien 2. Zur Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss und zur Entgeltlichkeit der Beschäftigung im Ghetto Wadowice 3. Zur Entgeltlichkeit einer Beschäftigung im Ghetto bei bestehendem Lohnanspruch