Buchenwald

am 11.12.1940 werden mit einem Transport 500 "Häftlinge" vom Konzentrationslager Dachau zum Konzentrationslager Buchenwald überstellt.

14.05.1941

500 Dachau-Zugänge vom 11.12.1940
Von den 500 Dachau-Zugängen vom 11.12.1940 sind 204 verstorben oder auf Transport oder entlassen.
Von den restlichen 296 Häftlingen sind z. Zt. 27 im Revier.
Von diesen 27 waren 3 überhaupt noch nicht im hiesigen Lager zur Arbeit eingeteilt.
3 weitere Häftlinge sind während der letzten 14 Tage erstmalig zur Arbeit herangezogen worden.

Namensliste der Deportierten

Witt Kurt
* 08.02.1916 in Berlin
dep. 24.02.1940 nach Sachsenhausen
dep. 05.09.1940 nach Dachau
dep. 11.12.1940 nach Buchenwald

Boxhorn Ferdinand
* 22.11.1892 in Würzburg
Am 15.11.1940 in das Konzentrationslager Dachau, von dort am 11.12.1940 in das Konzentrationslager Buchenwald und am 15.07.1941 in die Tötungsanstalt Pirna-Sonnenstein eingeliefert und dort am 15.07.1941 ermordet

Wohlmuth Wilhelm
* 01.07.1891 in Wien
Abschiebung 24.06.1938
dep. 23.09.1938 Dachau - Buchenwald
dep. 24.10.1940 Buchenwald - Dachau
dep. 11.12.1940 Dachau - Buchenwald
† 30.03.1942 in Buchenwald

Schifferer Karl
Meldeschein der Stadt Hallein:
Geburtsdatum: 7.VIII.1909
Charakter oder Beschäftigung: Kupferschmied
Geburtsort: Hallein
Religion, Stand: r.k. , ledig
Wohnadresse: Griesgasse 272 (heute Metzgergasse 5)
(Randnotiz) am 4.1.1941 im K.Z.L. Buchenwald verstorben
Eingangsbuch Konzentrationslager Dachau:
Häftlings-Nr. 20505 | Zugangsdatum: 11.10.1940 | Art: PSV* | Beruf: Spengler
Überstellung in das KZ Buchenwald am 11.12.1940*)*) PSV – Polizeiliche Sicherungsverwahrung. Ebenfalls durch die Kriminalpolizei Die Einweisung dieser Häftlinge, im Lagerjargon „Berufsverbrecher“ genannt, erfolgte durch die Kriminalpolizei Hierbei handelte es sich um Personen, die in der Vergangenheit mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen waren und zumindest zwei Vorstrafen mit jeweils mindestens sechs Monaten Haftstrafe aufwiesen. Die gesetzliche Basis für diese Lagereinweisungen bildete das sogenannte „Gewohnheitsverbrechergesetz“, das es ermöglichte, neben der gerichtlichen Strafe zusätzlich Sicherungsverwahrung zu verhängen, „wenn die öffentliche Sicherheit es erforderte“.
Quelle: Personenkomitee Stolpersteine Hallein