Bei den von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss erfassten Exzesstaten, an denen die Angeklagten als Gehilfen mitgewirkt haben, kann man demnach im folgenden Fall von Befehlen im Sinne des 47 des Militärstrafgesetzbuches ausgehen.
bei Stadie im Falle B.IV. des Zweiten Teiles der Gründe (Mitwirkung bei der Tötung Rakowskis auf Befehl von Stangl).