Bei den von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss erfassten Exzesstaten, an denen die Angeklagten als Gehilfen mitgewirkt haben, kann man demnach im folgenden Fall von Befehlen im Sinne des 47 des Militärstrafgesetzbuches ausgehen.

bei Mentz im Falle A.VI.19. des Zweiten Teiles der Gründe (Mitwirkung bei der Erschiessung des jüdischen Restkommandos von mindestens 25 Personen auf Befehl eines Vorgesetzten in der Lubliner Zentrale und des Angeklagten Franz).