Der Tod des Lagerältesten Rakowski
Außerhalb der Massentötungen trat Stadie nur bei der Erschießung des Lagerältesten Rakowski nachweisbar in Erscheinung.
Folgendes ist hier erwiesen:
Der Besitz von Geld, Gold und Schmucksachen war den Häftlingen strengstens untersagt. Zu einer Zeit, als Dr. Choranzicky bereits tot war, und zwar entweder Ende April 1943 oder Anfang Mai 1943, hatte man anlässlich einer Kontrolle bei dem damaligen Lagerältesten Rakowski Gold und Geld gefunden. Stadie hielt in Abwesenheit von Franz und Kttner, die beide wahrscheinlich in Urlaub waren, einen Sonderappell ab. Er gab bekannt, dass Rakowski wegen des verbotenen Besitzes von Gold und Geld zu erschießen sei. Mit der Durchführung der Exekution beauftragte er den Mitangeklagten Miete. Dieser führte Rakowski unter der Bewachung von zwei Ukrainern ins Lazarett und ließ ihn hier durch einen der beiden Ukrainer erschießen.
Der Angeklagte Stadie bestreitet, in irgendeiner Form mit dem Tode des Lagerältesten Rakowski befasst gewesen zu sein. Er wird jedoch durch die glaubhaften Angaben des Mitangeklagten Miete und durch die eidliche Aussage des Zeugen Gl. dessen besondere Glaubwürdigkeit bereits mehrfach, so unter anderem in A.VI.6 des Zweiten Teiles der Gründe, hervorgehoben worden ist, überführt. Miete und Gl. schildern übereinstimmend die Einberufung des Sonderappells durch Stadie und den Inhalt seiner Ansprache, in der er die Erschießung des Lagerältesten Rakowski wegen des verbotenen Besitzes von Gold und Geld bekanntgab. Miete gibt darüber hinaus zu, Rakowski auf Befehl von Stadie zusammen mit zwei Ukrainern zum Lazarett geführt und dort seine Erschießung durch einen der beiden Ukrainer veranlasst zu haben. Irgendein Grund dafür, dass Miete seinen früheren Vorgesetzten Stadie und sich selbst wider besseres Wissen belasten wollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte Miete bereits die unter A.VI.1 und 2. des Zweiten Teiles der Gründe aufgeführten Taten in Übereinstimmung mit jüdischen Zeugen wahrheitsgemäß geschildert hat. Hinsichtlich dieser Franz belastenden Angaben des Angeklagten Miete hat Stadie erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass Miete Unwahres sage. Wenn Miete aber bei der Schilderung von Taten, die Franz beging, die Wahrheit gesagt hat, dann ist nicht einzusehen, weshalb er beim Angeklagten Stadie, mit dem er keinerlei Differenzen hatte, nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Das gilt umso mehr, als sich seine Darstellung mit der glaubhaften Bekundung des Zeugen Gl. deckt.
Damit ist geklärt, welche Erklärungen Stadie über das Schicksal des Rakowski beim Sonderappell abgab. Offen bleibt es jedoch, ob er die Erschießung eigenmächtig anordnete oder ob er nur einen ihm zuvor vom Lagerkommandanten Stangl übermittelten Befehl zur Erschießung Rakowskis auf dem Appell bekanntgab. Der Zeuge Gl. hat nämlich bekundet, Stangl habe nach dem Tode des Dr. Choranzicky angeordnet, eingearbeitete Leute dürften nur noch mit seiner Genehmigung umgelegt werden, so dass von diesem Zeitpunkt an die ständigen willkürlichen Erschießungen unter den Arbeitsjuden immer mehr aufgehrt hätten. Auch der Angeklagte Miete hält es für möglich, dass Stadie einen Befehl von Stangl zur Erschießung Rakowskis gehabt und dass er diesen Befehl auf dem Appell lediglich verkündet habe. Unter diesen Umständen kann man nicht mit Sicherheit feststellen, dass Stadie den Tod Rakowskis eigenmächtig beschlossen hat. Vielmehr muss zu seinen Gunsten die Möglichkeit zugrunde gelegt werden, dass er nur einen Befehl Stangls bekanntgegeben und dessen Ausführung veranlasst hat.