Mitwirkung an der Erschießung einer zahlenmäßig nicht näher bestimmbaren Gruppe jüdischer Häftlinge im Totenlager
Die Anklage macht Mentz weiter folgendes zum Vorwurf:
Er habe sich an der Erschießung einer zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Gruppe jüdischer Häftlinge im oberen Lager beteiligt, unter denen sich auch ein gewisser Izchak Akter aus Gora Kalwarja befunden habe. Möglicherweise sei diese Häftlingsgruppe identisch mit den 24 Häftlingen des Totenlagers, die auf Anordnung von Matthes wegen Fluchtverdachts erschossen worden seien.
Der zu diesem Komplex benannte Zeuge Li. hat bei seiner eidlichen Vernehmung klargestellt, dass es sich, wie bereits in der Anklageschrift vermutet wird, um ein und denselben Vorfall handelt, nämlich um den Tod von 24 bis 30 Häftlingen des Totenlagers, die in den Verdacht gerieten, flüchten zu wollen und deshalb getötet worden sein sollen.
Wie jedoch bereits beim Angeklagten Matthes (vergleiche C.VI.3. des Zweiten Teiles der Gründe) ausgeführt worden ist, vermochte das Schwurgericht letzte Zweifel daran, wie sich die Erschießung der 24 bis 30 Männer abgespielt hat und welche deutschen SS-Männer hieran teilgenommen haben, nicht zu überwinden, denn der Zeuge Li. hat zunächst davon gesprochen, die Erschießung der Häftlingsgruppe sei im Lazarett des unteren Lagers erfolgt, während er bei einer erneuten Befragung schließlich angegeben hat, die Erschießung sei an einer Leichengrube des oberen Lagers vorgenommen worden. Zudem hat er Präzises über eine Beteiligung des Angeklagten Mentz an dieser Tötung von 24 bis 30 Juden nicht gesagt. Da andere Zeugen zur Aufhellung dieses Vorfalles nichts beigetragen haben, ist Mentz, der seine Beteiligung an einer Erschießung von Häftlingen des Totenlagers in Abrede stellt, diese Tat nicht nachzuweisen.