Auschwitz, 20. August 1942
1. Belobigungen
Ich spreche den SS-Angehörigen
SS-Uscha. Walter Quakernack, Kommandantur-Stab, Abteilung II,
SS-Uscha. Hans Mirbeth, 2./SS-T-Sturmbann,
SS-Schtz. Herbert Winter, Kommandantur-Stab, Abteilung IV (Unterkunft)
meine besondere Anerkennung aus.
Quakernack hat nacheinander drei Geldbeträge von insgesam 1 1 .241,20 RM, sowie einen goldenen Ring gefunden und auf der Kommandantur abgegeben. Damit hat wieder ein SS-Angehöriger den im Kommandantur-Befehl Nr. 13/42 vom 4.8.42 ergangenen Appell an die Ehrlichkeit durch sein vorbildliches Verhalten vor allen SS-Angehörigen des Konzentrationslagers Auschwitz in die Tat umgesetzt.
Mirbeth ist es gelungen 2 entwichene franzözische Strafgefangene im Wiesengelände beim Bahnhof Prokocim zu ergreifen und festzunehmen.
Winter nahm an den diesjährigen Gaumeisterschaften der Leichtathletik teil und holte im Speerwurf mit 48,51 Metern hinter dem Gaumeister mit 48,81 Metern den zweiten Platz. Am Sonntag, den 9. August, gelang es Winter den Gaurekord mit einem Wurf von 50,70 Metern zu überbieten und somit den oberschlesischen Gaumeister um 1,89 Meter zu schlagen. Das Ergebnis des Wurfes von Winter wurde bereits in der Tagespresse bekanntgegeben und der Sportgau Oberschlesien sowie die Zentralführung der Sportgemeinschaft SS-e.V. Berlin von diesem neuen Rekordergebnis in Kenntnis gesetzt. W. ist ständig weiter im Training und wird für die Gauvergleichskämpfe als starker Konkurrent an den Start gehen.
2. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz
Anläßlich der 5. Haussammlung für das Deutsche Rote Kreuz wurde das erfreuliche Ergebnis von RM 3.247,90 erzielt. Ich spreche allen Spendern hierfür meine Anerkennung aus.
3. Lagerwerkstätten Schlosserei und Tischlerei
Auf Befehl des SS-Obergruppenführers Pohl wurden am 11.8.42 die hiesigen Lagerwerkstätten der Schlosserei und Tischlerei restlos aufgelöst und an die Deutschen Ausrüstungswerke GmbH, Werk Auschwitz, übergeben. Sämtliche Aufträge bedürfen weiterhin der Genehmigung der Verwaltung und sind
deshalb bei der Abteilung Unterkunft einzureichen. Die Aufträge werden von hier aus nach Prüfung und Genehmigung an die Deutschen Ausrüstungswerke GmbH, Werk Auschwitz, weitergeleitet und künftig dort ausgeführt.
4. Jagdschutz
Unter Hinweis auf den Kommandantur-Befehl Nr. 8/42, Ziff. 14, vom 29.4.42 wird nochmals befohlen, daß jede jagdliche Betätigung auch auf Raubzeug, im Interessengebiet des KL Auschwitz zu unterbleiben hat. Außer den Beauftragten, SS-Hauptsturmführer Weymann, SS-Uscha. Merzinger und den in ihrer Begleitung befindlichen Personen hat niemand das Recht zur J agdausübung irgendwelcher Art oder zur Führung von Jagdwaffen. Jeder Zuwiderhandelnde wird sofort verhaftet und dem SS- und Polizeigericht übergeben. Das außerdienstliche Betreten des Geländes außerhalb der Wege ist strengstens untersagt. Früher erteilte Berechtigungen haben keine Gültigkeit. Die Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen Abschußmaßnahmen ist abhängig von den Vorschriften des Reichsjagdgesetzes, also vom Besitz des Reichsjagdscheines oder einer besonderen Genehmigung des Kommandanten als Jagdherrn. Diese Teilnahme ist nur möglich in Begleitung der mit dem Jagdschutz Beauftragten. Ein besonderer Fall gibt Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Wildern auch außerhalb des Interessengebietes mit besonderer Schärfe geahndet werden wird. Diese Befehle gelten für alle im Standortbereich weilenden SS-Angehörigen.
5. Fluchtversuche von Häftlingen
Nachstehend wird ein Befehl des SS-WVHAmt, Amtsgruppe D, zur Kenntnisnahme und genauesten Beachtung bekanntgegeben:
SS- Wirtschafts-Verwaltungshauptamt Oranienburg, den 7.8.42
Amtsgruppenchef D
- Konzentrationslager -
DI/ Az.: 14 d 8 /L/ Ot. -
Betreff. Fluchtversuche von Häftlingen.
Bezug : ohne
Anlagen: keine
An die Lagerkommandanten der Konzentrationslager
Da., Sah., Bu., Mau., Flo., Neu., Au., Gr. -Ros., Natz., Nie., Stu., Arb., Rav., Kriegsgef.-Lager Lublin.
In kurzer Zeit ist es Häftlingen in drei Fällen gelungen, mittels Pkw. mit SS-Kennzeichen und in SS-Bekleidung aus dem Konzentrationslager zu entkommen, in einem Falle sogar unter Mitnahme von Schußwaffen und Munition, im letzten Falle mit einem SS-Führermantel und SS-Führermütze. Mit solchen Verkleidungen wurden in allen Fällen obendrein im Kraftfahrzeug noch 2 bis 3 Häftlinge aus dem Lager geschmuggelt.
Ich ersuche die Lagerkommandanten, wo noch nicht geschehen, nochmals anzuordnen, daß alle aus dem Lagerbereich fahrenden Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, genauestem kontrolliert werden. Es genügt nicht, wie es meistens gemacht wird, ein bloßes
oberflächliches Hinsehen, um beim Erkennen einer SS-Führermütze oder Uniform das Fahrzeug passieren zu lassen. Jede dem Posten nicht persönlich bekannte Person - auch SS-Führer - zu Fuß oder im Fahrzeug ist beim Verlassen des Lagerbereichs eingehendst zu überprüfen. Es ist durch Kommandantur Befehl und laufende Belehrungen des Aufsichts- und Wachpersonals dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche im Lagerbereich nicht besetzten Kraftfahrzeuge (auch von nicht zum Lager gehörenden Personen) bei hochgezogenen Fenstern verschlossen gehalten werden. Bei Durchführung von Reparaturen
an SS-Dienstkraftfahrzeugen durch Häftlinge ist besonders scharfe Überwachung erforderlich. Ebenso wurde schon mehrfach verboten, Häftlinge ohne Bewachung in SS-Unterkünften umherlaufen zu lassen. Uniformen und Waffen müssen stets unter Verschluß gehalten werden.
Bei geringsten Verstößen gegen diesen Befehl ist mit den schärfsten Strafen einzuschreiten.
gez. Glücks
SS-Brigadeführer und Generalmajor der Waffen-SS
6. Förderung des Postsparens
Auszug aus den Wirtschafts- und Verwaltungsanordnungen vom 1.8.42, Ziff. 43.
Bei sämtlichen Einheiten und Dienststellen der Waffen-SS soll eine allgemeine Werbung für das Postsparen durchgeführt werden. Zweck der Werbung soll sein, jeden Angehörigen der Waffen-SS mit dem Postsparwesen vertraut zu machen und ihn über die Vorteile des Postsparens zu unterrichten. Der besondere Vorteil des Postsparbuches besteht darin, daß - unabhängig vom Ort der Ausstellung - Ein- und Rückzahlungen bei jedem Postamt im Reich und bei einer Reihe von Postämtern im Protektorat Böhmen und Mähren und in den Niederlanden möglich sind.
Auch vom Felde aus kann gespart werden. Hierbei bietet das Postsparbuch folgende Vorteile:
a) Der SS-Angchörige braucht nicht mehr Bargeld mit sich zu führen, als für seine täglichen Bedürfnisse nötig ist. Das Postsparbuch schützt vor Verlust durch Diebstahl, Feindeinwirkung usw.
b) Das Postsparbuch braucht im Felde nicht mitgeführt werden. In diesem Falle besteht die Möglichkeit, Ersparnisse vom Felde aus den Angehörigen in der Heimat zugänglich zu machen.
c) Beim Verlassen des Reichsgebiets kann der über die zugelassene Freigrenze hinausgehende Teil des Bargeldes auf das Postsparbuch eingezahlt werden. Die Mitnahme des Postsparbuchs über die Devisengrenze ist ohne besondere Genehmigung
zulässig.
d) Bei Rückkehr ins Reich sind schon beim nächsten Postamt gegen Vorlage des Postsparbuchs und der Ausweiskarte Abhebungen möglich. Ersparnisse werden durch Feldzahlkarte gebührenfrei auf das Postsparbuch eingezahlt. Auch die Ausstellung neuer Postsparbücher kann im Felde beantragt werden. Den Dienststellen und Feldeinheiten gehen demnächst Werbefaltblätter zu, die über die näheren Einzelheiten Aufschluß geben. Für die Durchführung der Werbung sind die Führer des Verwaltungsdienstes verantwortlich. Wegen der großen erzieherischen Bedeutung des Sparens bei der Truppe veranlassen sie im Benehmen mit dem Kommandeur die Belehrung der Männer und lassen im Anschluß daran die Werbefaltblätter verteilen.
7. Höflichkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln
Auszug aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.8.1942, Ziff. 256.
Dem Führer ist berichtet worden, daß in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht immer die erforderliche Rücksichtnahme gegenüber Mitreisenden beachtet wird, und zwar gerade von den Personen, die zu einer vorbildlichen Haltung verpflichtet sind, wie Beamten, Wehrmachtangehörigen und Unterführern der Bewegung. Der Führer erwartet, daß diese Personen sich gegenüber kränklichen, gebrechlichen und älteren Reisenden und besonders gegenüber Frauen rücksichtsvoll und hilfsbereit verhalten. Zuwiderhandelnde haben harte Strafen zu erwarten. Sämtliche Angehörige der Waffen-SS sind über diese Anordnung des Führers eingehend zu belehren. Die Belehrung ist vor Antritt von Urlaubs- und Dienstreisen durch die Disziplinarvorgesetzten zu wiederholen.
Kdo.d.W.-SS/Ia.
8. Polizeiverordnung über das Bade- und Benutzungsverbot für die Sola
Nachstehend wird eine Polizeiverordnung der Ortspolizeiverwaltung Auschwitz zur Kenntnisnahme und genauesten Beachtung bekanntgegeben.
Polizeiverordnung über das Bade- und Benutzungsverbot für die Sola.
Auf Grund der §§1,2 und 3 der »Verordnung über die Handhabung der Polizeigewalt im Militärbereich Oberschlesien“ vom 24.10.1939 (Verordnungsblatt Nr. 21) in Verbindung mit §19 der »Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ vom 1.12.1938 (RGBl. I S. 1721) wird für den Amtsbezirk Auschwitz, Kreis Bielitz, folgende Polizeiverordnung erlassen:
§1
Zwecks Verhütung der Ausbreitung von Krankheiten wird für die Sola von der Gemeindegrenze Rajsko, Kreis Bielitz, ab bis zur Einmündung der Sola in die Weichsel verboten:
a) das Baden, Waschen oder Säubern von Menschen, Tieren oder Gegenständen aller Art,
b) das Entnehmen von Wasser,
c) das Tränken von Tieren,
d) Verrichtungen aller Art, durch die eine Übertragung von Krankheiten durch Inanspruchnahme von Wasser ensteht
spruchnahme von Wasser aus der Sola enstehen kann.
§ 2
findet auch auf die im Flußbett der Sola in der bezeichnten Strecke liegenden Tümpel und toten Arme der Sola Anwendung.
§3
Die §§ 1 und 2 finden auf die Entnahme von Wasser für Feuerlöschzwecke keine Anwendung.
§4
Ausnahmen von dem Verbot nach §§ 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die durch die zuständige Ortspolizeibehörde.
zuständige Ortspolizeibehörde.
§5
Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Polizeiverordnung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 150,- RM angedroht, an dessen Stelle im Falle der Nichtbetreibbarkeit eine Zwangshaft bis zu 6 Wochen tritt.
§6
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt für den Regierungsbezirk Kattowitz in Kraft.
Bielitz, den 14. Juli 1942. Der Landrat des Kreises Bielitz
i.V. gez. Dr. Lohmann.
9. Postabholezeiten
Nachstehend werden nochmals die Postabholezeiten bekanntgegeben:
9.00, 14.30, und 16.00 Uhr.
Es wird letztmalig darauf hingewiesen, daß zu anderen Zeiten weder Post ausgegeben noch entgegengenommen wird.
gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant
F.d.R.:
Mulka
SS-Hauptsturmführer und Adjutant