Betrifft: Meldung mißgestalteter usw. Neugeborener

Der zur Durchführung des Runderlasses vom 18. August 1939 – IV b 3088/39 – 1079 Mi – (nicht veröffentlicht) entworfene Meldebogen hat sich als nicht ausreichend erwiesen.

Ich habe daher einen neuen Meldebogen entworfen, von dem Ihnen in Kürze durch die Reichsdruckerei die zur Weitergabe erforderliche Stückzahl zugehen wird.
Nachdem der Reichsärzteführer mit Anordnung vom 23. März 1940 (Deutsches Ärzteblatt Nr. 12) die Ärzte auf die Pflicht zur Meldung der in Frage kommenden Kinder hingewiesen hat, halte ich es für geboten, jedem Arzt, der für eine Meldung in Frage kommen kann, einen Abdruck der Anlage 3 des eingangs bezeichneten Runderlasses
(Auszug aus dem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 18. August 1939 – IV b 3088/39 – 1079 Mi – betreffend Meldepflicht für missgestaltete usw. Neugeborene) zur Kenntnis zuzufertigen.
Die hierzu erforderliche Anzahl von Abdrucken wird Ihnen zusammen mit dem vorbezeichneten Meldebogen gleichfalls durch die Reichsdruckerei zugefertigt werden. Mit Rücksicht auf die heutige Papierknappheit sind Anhäufungen von Vordrucken bei einzelnen Meldepflichtigen zu vermeiden. Den in Frage kommenden Ärzten und Hebammen ist daher an Meldebogen nur der Bedarf der nächsten Zeit zur Verfügung zu stellen. Sie sind dabei darauf hinzuweisen, dass weitere Stücke von den Gesundheitsämtern bezogen werden können. Bei letzteren ist sicherzustellen, dass ein genügender Vorrat an Meldebogen greifbar ist.

In Vertretung
(gez.) Dr. L. Conti

An
Die Reichstatthalter in der Ostmark
Den Reichskommissar für die Saarpfalz,
die außerpreußischen Landesregierungen,

(außer Bayern und Sachsen),
die Regierungspräsidenten (mit Ausnahme der in den östlichen Gebieten neugebildeten Reg. Präs.), den Polizeipräsidenten in Berlin