Wohlfahrtspflege und Jugendwohlfahrt
Gewährung öffentlicher Fürsorge zur Behandlung von Kindern mit schweren angeborenen Leiden
Rd. Erl. D. RmdI. V. 18.6.1940 – IV W I 10/40 – 7805.
(1) Durch Erl. V. 18.8.1939 – Ivb 3088/39 – 1079 Mi – habe ich den Hebammen die Verpflichtung auferlegt, dem Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten, falls ein neugeborenes Kind verdächtig ist, mit folgenden schweren angeborenen Leiden behaftet zu sein:
1. .Idiotie sowie. Mongolismus (besonders Fälle, die mit Blindheit und Taubheit verbunden sind)
2. Mikrozephalie
3. Hydrozephalus schweren bzw. fortschreitenden Grades
4. Mißbildungen jeder Art, besonders Fehlen von ganzen Gliedmaßen, schere Spaltbildungen des Kopfes und der Wirbelsäule usw.
5. Lähmungen erschl. Littlescher Erkrankung.
(2) Auf Grund des § 46 Ziff. 3 und 4 der Reichsärzteordnung (Vgl. RGBl. 1935 I S. 1433)
hat der Reichsärzteführer die Meldepflicht auch für die Leiter der Entbindungsanstalten
oder geburtshilflichen Abteilungen in Krankenhäusern sowie für jeden Arzt, der bei der
Geburt eines Kindes Beistand geleistet hat, eingeführt.
(3) Ferner sind von allen Ärzten zu melden Kinder, die mit einer der unter Ziff. 1 bis 5 genannten Leiden behaftet sind und das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, falls den Ärzten die Kinder in Ausübung ihrer Berufstätigkeit bekannt werden.
(4) Es ist beabsichtigt, in entsprechenden Fällen mit allen Mitteln der ärztlichen Wissenschaft
eine Behandlung der Kinder durchzuführen, um sie davor zu bewahren, dauerndem
Siechtum zu verfallen. Zu diesem Zweck wird der Reichsausschuß zur wissenschaftlichen
Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden besondere Anstalten oder besondere Abteilungen an bereits bestehenden Anstalten errichten.
(5) Ich ersuche die Fürsorgeverbände, in Fällen fürsorgerechtlicher Hilfbedürftigkeit die
Überführung der Kinder in die im Abs. 4 genannten Anstalten und ihre Pflege in diesen
Anstalten im Wege der öffentlichen Fürsorge durchzuführen. Die hierdurch entstehenden
Ausgaben werden sich reichlich lohnen, da bei einer Behebung des Schadens – und
sei es auch nur in wenigen Fällen – wesentliche Ersparnisse an späteren Fürsorgekosten
zu erwarten sind.
An die Fürsorgeverbände und ihre Auftragsbehörde - RMBliV.