SS-Führer und SS-Beurkundungsführer (aktiv und d. B.)

a) Zugelassen sind langdienende SS-Unterführer mit der Befähigung zum Beurkundungsdienst im Gerichtswesen.

b) Militärische Ausbildung:
1. Entsprechend der bisherigen militärischen Ausbildung entweder Vorbereitungslehrgang und Reserve-Führeranwärter-Lehrgang,
2. oder bei sofortiger Eignung: Reserve-Führeranwärter-Lehrgang; bis zum 23. Lebensjahr vgl. Ziff. 49 und 50.

C) Fachausbildung
Praktische Ausbildung bei dem SS- und Polizeigericht und Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang.
Abschluss: Befähigungsprüfung;

d) Beförderungsmöglichkeit:
Zu b 1. Nach bestandener Abschlußprüfung des Reserve-Führeranwärter-Lehrganges zum SS-Oberscharführer und RFA.,
nach Abschluss der Befähigungsprüfung zum SS-Untersturmführer,
Zu b 2. Vgl. Ziff. 51. Aufstiegsmöglichkeit nach Eignung bis zum SS- Sturmbannführer.