SS-Führer des. Verwaltungsdienstes aktiv
a) Höchstalter für Bewerber der aktiven Laufbahn: 23 Jahre;
b) Militärische Ausbildung:
Vgl. Ziff. 49 und 50;
c) Fachausbildung:
Erfolgreicher Besuch der SS-Führerschule des Verwaltungsdienstes;
d) Beförderungsmöglichkeit:
Vgl. Ziff. 51 und 52;
e) Weiterbildung:
Besonders befähigte SS-Führer werden nach der Teilnahme an dem Lehrgang der SS-Führerschule des Verwaltungsdienstes zum Hochschulstudium bzw. Fachschulstudium zugelassen.
Es kommen in Betracht:
Rechts- und Staatswissenschaften,
Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft,
Hoch-, Tief- und Maschinenbau,
Forst- und Landwirtschaft.
Das Studium erfolgt für die Bewerher kostenlos.
SS-Führer ohne Reifeprüfung haben Gelegenheit, sich die Voraussetzung zum Hochsehulstudium durch Ableguing der Sonderreifeprüfung bzw. Begabtenprüfung zu verschaffen.
f) Die Dauer der weiteren Fachausbildung richtet sich nach den für das Hochschulstudium und die Referendarausbildung jeweils geltenden allgemeinen Bestimniungen.
I. Rechts- und Staatswissenschaften:
Hochschulstudium bis zur Ablegung des Referendarexamens,
Vorbereitungsdienst als Referendar,
Abschluß: Große juristische Staatsprüfung (Assessor).
II. Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft:
Hochschulstudium bis zur Ablegung der Prüfung als Diplomvolkswirt bzw. Diplomkaufmann, anschließend praktische Tätigkeit inWirtschaftsbetrieben, bei der Industrie- und Handelskammer, in den Organisationen der Wirtschaft usw.
III. Hoch-, Tief- und Maschinenbau:
Mit Reifeprüfung:
Studium an einer Technischen Hochschule bis zur Ablegung der Prüfung als Diplomingenieur,
anschließend praktische Ausbildung als Baureferendar,
Abschluß: Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst.
Ohne Reifeprüfung:
2 Jahre praktische Tätigkeit,
Studium an einer höheren Technischen Lehranstalt,
Abschluß: Bauingenieur.
IV. Forstwirtschaft:
Hochschulstudium bis zur Ablegung der Prüfung als Diplom-Forstwirt,
Vorbereitungsdienst als Forstreferendar,
Abschluß: Große Staatsprüfung.
V. Landwirtschaft:
2 Jahre Tätigkeit in der landwirtschaftlichen Praxis,
Hochschulstudium bis zur Ablegung der Prüfung als Diplom-Landwirt.
Zu Ziff. 56 f:
Weitere Beförderung entsprechend Dienstzeit und Bewährung unter Berücksichtigung der abgelegten Prüfungen.