Seine Aufgaben und sein Verhalten im Vernichtungslager Treblinka

Bei seiner Ankunft in Treblinka wurde H. sogleich dem Totenlager zugeteilt. Er wurde zunächst zur Überwachung des Leichentransportes, bald jedoch beim sogenannten Grubenkommando eingesetzt. Dieses Kommando hatte bis Anfang 1943 die Aufgabe, die von den Leichenträgern herangebrachten Leichen unter größtmöglicher Ausnutzung des vorhandenen Raumes in den Leichengruben zu stapeln. Außerdem mussten die Häftlinge vom Grubenkommando jede Schicht der in den Gruben gestapelten Leichen leicht mit Sand und Chlorkalk bestreuen.

Als Anfang 1943 die Verbrennung der Leichen auf riesigen Rosten angeordnet wurde, mußte dieses Kommando die Leichen aus den Gruben herausholen und auf den Rosten verbrennen. Dazu kamen die Verbrennung der Leichen aus den laufenden Transporten und die Kontrolle der Rückstände auf Knochenreste, die dann zu Pulver zerstampft werden mussten.
Alle diese Arbeiten hatte der Angeklagte H. zusammen mit anderen SS-Männern zu beaufsichtigen.
Ein einziges Mal verrichtete H. mit einigen Häftlingen Tarnarbeiten am äußeren Zaun des Totenlagers.
Außerdem versah er einmal in der Woche im oberen Lager den Dienst eines UvD (Unteroffizier vom Dienst).
In seiner Freizeit pflegte er gelegentlich die im Totenlager befindlichen weiblichen Häftlinge aufzusuchen und sich mit ihnen freundschaftlich zu unterhalten.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten H. und auf den eidlichen Bekundungen der Zeugen Ros., Li., Hell. und Lew. Die Zeugen Ros., Li. und Hell. schildern übereinstimmend, dass H. die ihm übertragenen Arbeiten (Aufsicht beim Leichentransport, beim Füllen der Leichengruben und bei der Verbrennung der Leichen) unauffällig verrichtete, dass er niemals einen Häftling schlug und dass er auch von seiner Schusswaffe keinerlei Gebrauch machte. Auch andere Zeugen haben nichts Gegenteiliges bekundet.
Das H. des Öfteren die Frauenunterkunft im Totenlager aufsuchte und sich mit den Frauen freundlich unterhielt, geht schließlich aus der Aussage der Zeugin Lew. hervor.

Das Schwurgericht hatte bei der Persönlichkeit dieser Zeugin keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Aussage, auch in diesem Punkte, zu zweifeln.