Die Tötung eines weiteren aus Czenstochau stammenden Häftlings im Lazarett wegen der Nichtentfernung eines Judensterns

Einige Zeit nach dem in 16. geschilderten Fall, und zwar entweder im Oktober 1942 oder Anfang November 1942, stellte Miete erneut bei der Kontrolle fest, dass ein Häftling an einem Kleidungsstück den Stern belassen hatte. Es handelte sich auch hier um einen Czenstochauer. Miete führte ihn alsbald ins Lazarett und erschoss ihn mit seiner Pistole. Der Angeklagte Miete hat zwar zugegeben, einen Häftling, der das Abtrennen des Sterns vergaß, auf dem Sortierplatz vor den Augen seiner Kameraden erschossen zu haben (vergleiche Abschnitt
E.VI.2 des Zweiten Teiles der Gründe).

Er bestreitet dagegen, zwei andere Häftlinge wegen des gleichen Versäumnisses im Lazarett getötet zu haben.

Indessen ist durch die eidliche Aussage des 51 Jahre alten Mechanikers Tu. aus Bat Jam / Israel bewiesen, dass Miete noch in zwei weiteren Fällen Häftlinge wegen der Nichtabtrennung des Judensterns im Lazarett erschoss. Der Zeuge, der vom 5.Oktober 1942 an etwa 5 Wochen lang dem Sortierkommando angehörte, bevor er als Schlosser zu den Hofjuden kam, hat beide Selektionen aus der Nähe miterlebt und mit angesehen, wie die beiden Männer aus Czenstochau von Miete ins Lazarett gebracht wurden und von dort nicht mehr zurückkehrten, was nach dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme den Schluss zulässt, dass Miete sie dort auch erschoss. Der Zeuge hat Miete ohne jedes Zögern als Krime Kepel und Schiefkopf identifiziert und ihn darüber hinaus auf einem ihm vorgelegten Lichtbild erkannt. Durch die sachliche, jede Übertreibung vermeidende Art und Weise seiner Bekundung zählt er mit zu den zuverlässigsten Zeugen dieses Verfahrens.

Das Schwurgericht hat keine Bedenken, aufgrund seiner Angaben die Erschießung der zwei Czenstochauer Juden im Lazarett durch Miete als bewiesen anzunehmen. Das gilt um so mehr, als die Nichtabtrennung des Sterns, die der Zeuge in beiden Fällen als Grund für den Tod der zwei Häftlinge angegeben hat, damals in den Augen des Angeklagten Miete ein todeswürdiges Verbrechen darstellte (vergleiche die im Abschnitt E.VI.2. wiedergegebene Einlassung Mietes zu dieser Frage).