Erschiessung eines Häftlings wegen Nichtabtrennung eines Davidsterns
Die Tötung dieses Häftlings erfolgte gleichfalls aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Rassenhass und daneben aus Mordlust.
Ob Franz hier auch grausam gehandelt hat, lässt sich dagegen nicht sagen, da nicht sicher geklärt ist, ob der Ukrainer dem Häftling aufgrund einer Anweisung von Franz zunächst in den Unterleib schoss und ihm dadurch besondere Schmerzen bereitete oder ob es sich lediglich um einen fehlgeleiteten Schuss handelte, der eigentlich den Häftling ins Herz treffen und sogleich töten sollte.
Franz hat hier den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB erfüllt.