Verletzung eines Häftlings durch einen Schuss mit dem Jagdgewehr und seine Liquidierung im Lazarett
Die von Franz angeordnete Tötung dieses von ihm zuvor verletzten Mannes erfolgte aus Mordlust und auch aus sonstigen niedrigen Beweggründen, nämlich aus Rassenhass.
Franz hat hier entweder als Mittäter oder als mittelbarer Täter den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB erfüllt.