Ihre Mitwirkung bei der Massentötung
Bei der Massenvernichtung der Juden und Zigeuner in Treblinka haben die Angeklagten Franz, Matthes und Miete als Mittäter gehandelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche die Zusammenstellung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe durch Baumann in NJW 1962, 374 ff. sowie die Urteile des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 19.Oktober 1962, veröffentlicht in BGHSt. 18, 87, und des 5. Strafsenats vom 9.April 1963 - 5 StR 22/63) ist Täter im strafrechtlichen Sinne jeder, der in zurechenbarer Weise den Tatbestand eines Deliktes verwirklicht oder mitverwirklichen hilft und dabei den eingetretenen Erfolg als eigenen will und billigt.
Das jemand möglicherweise erst aufgrund eines dienstlichen Befehls tätig wird, ist dabei rechtlich unerheblich, denn auch in diesem Falle kommt es entscheidend auf die innere Einstellung des die Tat Ausführenden an (vergleiche BGHSt. 8, 393 und BGHSt. 18, 87 und die dort angeführten weiteren Nachweise).
Wer ein ihm befohlenes Verbrechen nicht nur ohne innere Hemmungen ausfuhrt, sondern hierbei noch einen einverständlichen Eifer zeigt und dabei sogar über das ihm Anbefohlene hinausgeht, weil er Gefallen an dieser verbrecherischen Tätigkeit findet, stellt sich mit den Taturhebern auf eine Stufe.
Er ist selbst Täter.
Alles das trifft auf die Angeklagten Franz, Matthes und Miete zu.